Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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288 411. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
gen-Abtheilungen oder in abhebbaren Kisten oder Körben von mindestens 
10 Kubiksuß Inhalt, deren Benützung zuvor von der Zollverwaltung gestattet 
worden ist, verladen und unter Verschluß dutch Vorlegeschlvsser oder Blei be 
fördert werden. Die Bezeichnung derselben geschieht nach Zahl 410 litt, 
a und f. (F. M. Erl. v. 15. Juli I860, Nr. 21514.) 
e) Abgesonderte Verpackung der Waaren und Reise-Effecten. 
In den Frachtwagen müssen die Waaren und Reise-Effecten sowol 
nach ihrer Eigenschaft, als nach den Bestimmungsorten, wo sie dem Zollver 
fahren unterzogen werden sollen, abgesondert verpackt sein. 
Ist die Menge der Waaren und Reise-Effecten, welche nach ein und 
demselben Bestimmungsorte gehen, so gering, daß für beide zusammen Ein 
Wagen hinreicht, so darf deren Verladung in Einen Wagen stattfinden, wenn 
derselbe mit von einander geschiedenen besonderen verschließbaren Abtheilun 
gen versehen ist. 
Unter derselben Bedingung der Verladung in gesondert verschließbaren 
Abtheilungen dürfen auch Waaren und Reise-Effecten verschiedener Bestim 
mungsorte in einen und denselben Wagen aufgenommen werden. 
(§. 13 d. B.) 
d) Ordnung der Wagen. 
Die einen und denselben Zug bildenden Wagen sollen, sofern es thun- 
lich ist, so geordnet werden, daß 
a) sämmtliche vom Auslande oder einem Zollausschlusse eingehende Fracht 
wagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen hintereinander fol 
gen, und 
b) die bei den Zollämtern an der Grenze oder im Innern des Landes zu 
rückbleibenden Frachtwagen vom Zuge leicht getrennt werden können. 
(§. 14 d. B.) 
c) Abschließung und Ueberwachung jenes Bahnraumes, wo der ans dem Auslande 
eingelangte Wagenzng anhält. 
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhöfe des Grenzzollamtes ange 
kommen ist, soll jener Theil des Bahnhofes, wo der Zug anhält, für den 
Zutritt anderer Personen als der des Dienstes wegen anwesenden Beamten und 
Angestellten der Staatsbehörden und der Eisenbahn abgeschlossen, und der für 
die mitgekommenen Reisenden"bestimmte Ausgang aus diesem Raume unter 
gefällsamtliche Aufsicht gestellt werden. 
Andere Personen dürfen in den abgeschlossenen Raum erst nach Been 
digung der zollamtlichen Amtshandlung zugelassen werden. (§. 15 d. S3.) 
s) Beibringung der erforderlichen besonderen Bewilligung. 
In jenen Fällen, wo zur Vornahme des Zollverfahrens eine besondere 
Bewilligung erforderlich ist, soll dieselbe bei jenem Amte eingebracht werden, 
von welchem das Zollverfahren gepflogen wird. 
Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr einem unbedingten Ver 
bote unterliegen, dürfen auch nicht auf der Eisenbahn ein- oder ausgeführt 
werden. (§. 16 d. S3.)
	        
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