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288 411. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein.
gen-Abtheilungen oder in abhebbaren Kisten oder Körben von mindestens
10 Kubiksuß Inhalt, deren Benützung zuvor von der Zollverwaltung gestattet
worden ist, verladen und unter Verschluß dutch Vorlegeschlvsser oder Blei be
fördert werden. Die Bezeichnung derselben geschieht nach Zahl 410 litt,
a und f. (F. M. Erl. v. 15. Juli I860, Nr. 21514.)
e) Abgesonderte Verpackung der Waaren und Reise-Effecten.
In den Frachtwagen müssen die Waaren und Reise-Effecten sowol
nach ihrer Eigenschaft, als nach den Bestimmungsorten, wo sie dem Zollver
fahren unterzogen werden sollen, abgesondert verpackt sein.
Ist die Menge der Waaren und Reise-Effecten, welche nach ein und
demselben Bestimmungsorte gehen, so gering, daß für beide zusammen Ein
Wagen hinreicht, so darf deren Verladung in Einen Wagen stattfinden, wenn
derselbe mit von einander geschiedenen besonderen verschließbaren Abtheilun
gen versehen ist.
Unter derselben Bedingung der Verladung in gesondert verschließbaren
Abtheilungen dürfen auch Waaren und Reise-Effecten verschiedener Bestim
mungsorte in einen und denselben Wagen aufgenommen werden.
(§. 13 d. B.)
d) Ordnung der Wagen.
Die einen und denselben Zug bildenden Wagen sollen, sofern es thun-
lich ist, so geordnet werden, daß
a) sämmtliche vom Auslande oder einem Zollausschlusse eingehende Fracht
wagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen hintereinander fol
gen, und
b) die bei den Zollämtern an der Grenze oder im Innern des Landes zu
rückbleibenden Frachtwagen vom Zuge leicht getrennt werden können.
(§. 14 d. B.)
c) Abschließung und Ueberwachung jenes Bahnraumes, wo der ans dem Auslande
eingelangte Wagenzng anhält.
Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhöfe des Grenzzollamtes ange
kommen ist, soll jener Theil des Bahnhofes, wo der Zug anhält, für den
Zutritt anderer Personen als der des Dienstes wegen anwesenden Beamten und
Angestellten der Staatsbehörden und der Eisenbahn abgeschlossen, und der für
die mitgekommenen Reisenden"bestimmte Ausgang aus diesem Raume unter
gefällsamtliche Aufsicht gestellt werden.
Andere Personen dürfen in den abgeschlossenen Raum erst nach Been
digung der zollamtlichen Amtshandlung zugelassen werden. (§. 15 d. S3.)
s) Beibringung der erforderlichen besonderen Bewilligung.
In jenen Fällen, wo zur Vornahme des Zollverfahrens eine besondere
Bewilligung erforderlich ist, soll dieselbe bei jenem Amte eingebracht werden,
von welchem das Zollverfahren gepflogen wird.
Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr einem unbedingten Ver
bote unterliegen, dürfen auch nicht auf der Eisenbahn ein- oder ausgeführt
werden. (§. 16 d. S3.)