344 «riegsabgabegesetz 1919. § 8.
daß auch mnerfjalb desselben Landes Veranlagungen verschiedener Jahre für
die einzelnen Gruppen von Einkommensteuerpflichtigen für maßgebend er
klärt werden. Denn die Verschiedenheiten bestehen weniger zwischen „Gruppen
von Steuerpflichtigen" als in der steuerlichen Behandlung der verschieden-
artigen, von den Einkommensteuerges. unrichtigerweise als „Einkommen" be-
zeichneten Erträge je nach der Art ihrer Quellen — Grundbesitz, Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen und Arbeit —, ihrem Feststehen oder Schwanken, dem Vor
liegen oder Nichtvorliegen von Jahresergebnissen, dem Eintritt von Quellen»
änderungen und dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Buchfüh
rung; bei den meisten Steuerpflichtigen setzt sich aber das steuerpflichtige Ein
kommen aus den Erträgen mehrerer Quellen zusammen und bei einem sehr
großen Teile der Steuerpflichtigen aus solchen Erträgen, hinsichtlich deren bei
der Einkommensteuer verschiedene Arten der Berechnung Platz greifen, nach
mehrjährigem Durchschnitt, nach dem Vorjahre oder nach dem mutmaßlichen
Ergebnisse des Steuerjahres. Um dem Ziele gleichmäßiger Berücksichtigung
desselben Jahresergebnisses bei der KA. auch nur etwas näher zu kommen,
müßte man die Maßgeblichkeit der Einkommensteucrveranlagung verschiedener
Jahre nicht für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen, sondern für die ver
schiedenen Arten der im Einkommen desselben Steuerpflichtigen zusammen
fließenden Erträge zulassen. Das aber kann aus dem 2. Satze des §8 unmög
lich herausgelesen werden, wäre auch praktisch so gut wie undurchführbar, würde
jedenfalls das Ziel, die Veranlagung der KA. durch Anschluß an die Einkommen-
steuerveranlagungen zu vereinfachen, illusorisch machen und eine entsprechende
Gestaltung des § 4 erfordert haben. Was der 2. Satz des § 8 int Auge hat, ist
lediglich dasselbe, was der §4 Abs. 1 und 2 bezweckt, nämlich in jedem Lande
diejenige Einkommensteuerveranlagung, aber für alle Steuerpflichtigen, maß
geblich zu machen, die dasjenige Jahreseinkommen am vornehmlichsten berück
sichtigt, auf das es nach der ratio des KAG. als Minuendus oder Subtrahendus
behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens grundsätzlich an-
kommt. Welche Jahresveranlagung dies ist, läßt sich allerdings schwer entschci-
den, wenn das Ges. unter gewissen Voraussetzungen Veranlagung nach dem
letzten Jahresergebnis, unter anderen Voraussetzungen eine solche nach mehr
jährigem Durchschnitt und wieder unter anderen eine solche nach dem mutmaß
lichen Ergebnisse des Steuerjahrcs vorschreibt. Für Preußen wird man nach der
Gestaltung des § 9 seines Eink St.G. annehmen dürfen, daß dieses die Ver-
anlagung nach dem letzten Jahresergebnis als die Regel betrachtet. Dagegen läßt
sich, wo noch die Unterscheidung zwischen schwankenden und feststehenden Ein
künften besteht, nicht sagen, ob die Veranlagung nach der Vergangenheit oder
die nach der Zukunst vorwiege. Für die Ermittlung eines zur Bemessungsgrund
lage einer Steuer gemachten Mehreinkommens ist aber offenbar die Einstellung
eines nur gemutmaßten künftigen Einkommens ungeeignet. In solchen Län-
dein wird daher schon deshalb die Jahresveranlagung maßgebend sein müssen,
bei der schwankende Einkünfte mit dem Ergebnisse des Jahres 1918 oder einem
Durchschnitt mehrerer Jahre, deren letztes 1918 ist, anzusetzen waren. Darauf
weist auch der Wortlaut des § 8 hin, der vornehmliche Berücksichtigung der int
Jahre 1918 „erzielten" Einkommen verlangt; ein Einkommen, das in dem
noch nicht abgelaufenen Steuerjahre mutmaßlich erzielt werden wird, ist kein
„erzieltes".
b) Die Befugnis des 2. Satzes ist nach §445 RAO. auf den Reichsminister
der Finanzen übergegangen.
4. Der § 8 spricht nur von „Jahresveraulagungen", der § 4 dagegen von
„allgemeinen Jahresveranlagungen". Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,