Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

344 «riegsabgabegesetz 1919. § 8. 
daß auch mnerfjalb desselben Landes Veranlagungen verschiedener Jahre für 
die einzelnen Gruppen von Einkommensteuerpflichtigen für maßgebend er 
klärt werden. Denn die Verschiedenheiten bestehen weniger zwischen „Gruppen 
von Steuerpflichtigen" als in der steuerlichen Behandlung der verschieden- 
artigen, von den Einkommensteuerges. unrichtigerweise als „Einkommen" be- 
zeichneten Erträge je nach der Art ihrer Quellen — Grundbesitz, Gewerbebetrieb, 
Kapitalvermögen und Arbeit —, ihrem Feststehen oder Schwanken, dem Vor 
liegen oder Nichtvorliegen von Jahresergebnissen, dem Eintritt von Quellen» 
änderungen und dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Buchfüh 
rung; bei den meisten Steuerpflichtigen setzt sich aber das steuerpflichtige Ein 
kommen aus den Erträgen mehrerer Quellen zusammen und bei einem sehr 
großen Teile der Steuerpflichtigen aus solchen Erträgen, hinsichtlich deren bei 
der Einkommensteuer verschiedene Arten der Berechnung Platz greifen, nach 
mehrjährigem Durchschnitt, nach dem Vorjahre oder nach dem mutmaßlichen 
Ergebnisse des Steuerjahres. Um dem Ziele gleichmäßiger Berücksichtigung 
desselben Jahresergebnisses bei der KA. auch nur etwas näher zu kommen, 
müßte man die Maßgeblichkeit der Einkommensteucrveranlagung verschiedener 
Jahre nicht für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen, sondern für die ver 
schiedenen Arten der im Einkommen desselben Steuerpflichtigen zusammen 
fließenden Erträge zulassen. Das aber kann aus dem 2. Satze des §8 unmög 
lich herausgelesen werden, wäre auch praktisch so gut wie undurchführbar, würde 
jedenfalls das Ziel, die Veranlagung der KA. durch Anschluß an die Einkommen- 
steuerveranlagungen zu vereinfachen, illusorisch machen und eine entsprechende 
Gestaltung des § 4 erfordert haben. Was der 2. Satz des § 8 int Auge hat, ist 
lediglich dasselbe, was der §4 Abs. 1 und 2 bezweckt, nämlich in jedem Lande 
diejenige Einkommensteuerveranlagung, aber für alle Steuerpflichtigen, maß 
geblich zu machen, die dasjenige Jahreseinkommen am vornehmlichsten berück 
sichtigt, auf das es nach der ratio des KAG. als Minuendus oder Subtrahendus 
behufs Ermittlung des abgabepflichtigen Mehreinkommens grundsätzlich an- 
kommt. Welche Jahresveranlagung dies ist, läßt sich allerdings schwer entschci- 
den, wenn das Ges. unter gewissen Voraussetzungen Veranlagung nach dem 
letzten Jahresergebnis, unter anderen Voraussetzungen eine solche nach mehr 
jährigem Durchschnitt und wieder unter anderen eine solche nach dem mutmaß 
lichen Ergebnisse des Steuerjahrcs vorschreibt. Für Preußen wird man nach der 
Gestaltung des § 9 seines Eink St.G. annehmen dürfen, daß dieses die Ver- 
anlagung nach dem letzten Jahresergebnis als die Regel betrachtet. Dagegen läßt 
sich, wo noch die Unterscheidung zwischen schwankenden und feststehenden Ein 
künften besteht, nicht sagen, ob die Veranlagung nach der Vergangenheit oder 
die nach der Zukunst vorwiege. Für die Ermittlung eines zur Bemessungsgrund 
lage einer Steuer gemachten Mehreinkommens ist aber offenbar die Einstellung 
eines nur gemutmaßten künftigen Einkommens ungeeignet. In solchen Län- 
dein wird daher schon deshalb die Jahresveranlagung maßgebend sein müssen, 
bei der schwankende Einkünfte mit dem Ergebnisse des Jahres 1918 oder einem 
Durchschnitt mehrerer Jahre, deren letztes 1918 ist, anzusetzen waren. Darauf 
weist auch der Wortlaut des § 8 hin, der vornehmliche Berücksichtigung der int 
Jahre 1918 „erzielten" Einkommen verlangt; ein Einkommen, das in dem 
noch nicht abgelaufenen Steuerjahre mutmaßlich erzielt werden wird, ist kein 
„erzieltes". 
b) Die Befugnis des 2. Satzes ist nach §445 RAO. auf den Reichsminister 
der Finanzen übergegangen. 
4. Der § 8 spricht nur von „Jahresveraulagungen", der § 4 dagegen von 
„allgemeinen Jahresveranlagungen". Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,
	        
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