Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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448—449.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.
II.  Besondere  Bestimmungen.
A)  Für  den  Eintritt  über  die  Zoll  li  nie.
1.  ^erfahren  des  Kmtriltsamtes.
a)  Untersuchung  der  Ladung.
a  a  )  I  m  Allgemeinen.
448.  Das  Eintrittsamt,  welches  die  Obliegenheiten  eines  Ansagepostens ­
  in  Vollzug  zu  setzen  bestimmt  ist,  hat  nach  dem  Eintreffen  des
Transportes  von  dein  Waarenführer  die  Ladungsliste  zu  übernehmen
und  sich  durch  Vergleichung  derselben  unter  einander,  mit  den  Nummern
und  Marken  des  Fahrzeuges  und  den  Abtheilungen  von  der  Uebereinstimmung ­
  der  Ladungslisten  mit  denselben,  dann  von  der  Beschaffenheit
der  Ladungsräume  in  Bezug  auf  ihre  Verschlußfähigkeit  zu  überzeugen.
(F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  9339  §.  18.)
Die  auf  Schiffen,  welche  zur  Anlegung  eines  sicheren  Ladungs-Naumverschlusses
  geeignet  sind,  am  bosnischen  oder  serbischen  Ufer  in
Ladung  genommenen  Products  müssen  zu  den  am  ungarischen  User  gelegenen ­
  Zollämtern  gestellt,  unter  zollamtlichen  Ladungs-Raumverschluß
gelegt  und  an  ein  an  der  Save  oder  Donau  gelegenes  Ungar.  Zollamt,
welches  zur  Eingangsverzollung  solcher  Products  ermächtigt  ist,  zur  Amtshandlung ­
  angewiesen  werden.  (Vdgb.  1860,  Nr.  40.)
db)  Der  mit  Getreide,  Sum  m  ach,  Knoppern  und  ähnlichen
R  o  h  .  ti  n  b  Hilfs-Stoffen  der  Industrie  b  e  l  a  d  e  n  e  n  Schiffe.
449.  Die  zur  Anlegung  des  Ladungs-Raumverschlusses  geeigneten
Schiffe,  welche  in  der  Einfuhr  mit  dem  im  Zolltarife  unter  Abtheilung
10  litt.  a,  b,  c  genannten  Getreidegattungen  und  Hülsenfrüchten,  dann
mit  Knoppern,  Summach  oder  andern  Roh-  und  Hilfsstoffen  der  Industrie
oder  überhaupt  mit  anderen  Gegenständen,  welche  in  der  Einfuhr  entweder
zollfrei  oder  nicht  höher  als  mit  53  kr.  Oest.  Whg.  pr.  Centner  belegt
sind,  beladen  sind,  können  ohne  Unterschied  des  Eigenthümers  und  der
Grenzstrecke,  über  welche  dieselben  eintreten,  nach  der  von  dem  Eintrittsamte ­
  gewonnenen  Ueberzeugung,  daß  keine  anderen  Waaren  als  die  angegebenen ­
  vorhanden  seien,  ohne  Erklärung  und  Constatirung  des  Gewichtes ­
  selbst  dann,  wenn  deren  Verladung  auf  türkischem  (ausländischem)
Gebiete  statt  fand,  in  Orsova  nach  vorhergegangener  sanitätsamtlicher
Behandlung  unter  Raumverschluß  und  Begleitung  an  ein  zur  Einfuhr-Verzollung
  ermächtigtes  Amt  im  Innern  mittelst  Ansageschein  angewiesen
werden.  ,  .>
Die  Richtigkeit  der  Mengenangabe  ist  nur  insoweit  zu  prüfen,  als
dieses  ohne  Abwägung  und  Abmessung  der  ganzen  oder  eines  namhaften
Theils  der  Ladung  und  ohne  erheblichen  Zeitaufwand  geschehen  kann,
und  die  Sicherstellung  des  Einfuhrzolles  nur  dann  zu  fordern,  wenn  die
Sendung  ohne  amtliche  Begleitung  unter  Ladungs-Raumverschluß  entlassen ­
  wird.  (Vdgb.  1858.  Nr.  15.)
            
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