Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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474—476.  Appreturs-  und  LosuiigS-Verfahren.

Im  Zwischenverkehre  mit  den  Zollvereinsstaaten  ist  das  Maximum  des  beim
Bleichen  der  Leinengarne  zulässigen  Gewichtsverlustes  auf  30%  festgesetzt,  welches
im  Grenzverkehre  bei  den  im  bearbeiteten  Zustande  zur  Wiederausfuhr  gestellten
Garnen  unberücksichtigt  gelassen  werden  kann.  (Vdgb.  1857,  Nr.  13.)
5.  Aemter,  welche  zu  dem  Zollverfahren  ermächtiget  sind.
475.  Zur  Vornahme  des  Zollverfahrens  zum  Behufe  der  Ein-  oder
Ausfuhr  sind  ermächtiget:
1.  über  Weide-  und  Arbeitsvieh,  dann  Mahlgegenstände  die  Nebenzollämter ­
  II.  Classe;
2.  über  die  zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  einzuführenden ­
  Waaren  in  der  Regel  nur  diejenigen  Aemter,  welche  zur  Einfuhrverzollung
  dieser  Waaren  nach  Gattung  und  Menge  befugt  sind;
3.  über  die  auf  ungewissen  Verkauf  auszuführenden  Waaren  die  Hauptzollämter
  H.  Classe.
Andere  Aemter  dürfen  Losungswaaren  nur  dann  dem  Zollverfahren
unterziehen,  wenn  die  Waare  von  der  Art  ist,  daß  dieselbe  bei  dem  Amte
sowol  in  die  Ein-  als  Ausfuhrverzollung  genommen  werden  kann.
(§.  27  ».  30  V.  B.  ;  tz.  272  A.  U„  §.  176  A.  U.)
Zur  Ein-  und  Ausgangs-Abfertigung  der  Waarenmuster  sind
jene  Zollämter  ermächtiget,  welche  zur  Verzollung  der  bezüglichen
Waaren  nach  Gattung  und  Menge  befugt  sind.
Vtg.  v.  11.  Dez.  1866,  Schlßprot.  z.  Art.  14;  Btg.  1867,  Nr.  3;  Vtg.  v.
14.  Juli  1868,  Schlßprot.  z.  Art.  III.
6.  Aemter,  über  welche  der  Kücktritt  zu  geschehen  hat.
476.  Weide-  oder  Arbeitsvieh,  Mahlgegenstände,  Appreturund
  Losungs  -  Waaren  müssen  über  dasjenige  Amt  zurücktreten,
welches  bei  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  derselben  das  Zollverfahren
vorgenommen  hat,  dasselbe  mag  sich  an  der  Grenze  oder  im  Innern ­
  befinden.  (§.  32  V.  B.,  §.  177  A.  u.)
Vtg.  v.  23.  April  1867,  Schlßprot.  zu  Art.  X.;  Vtg.  v.  9.  März  1868,
Schlßprot.  Z.  5;  Vtg.  v.  14.  Juli  1868,  Schlßprot.  zu  Art.  III.
Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind
1.  Losungswaaren.  Deren  Rückkehr  kamt  über  jedes  Zollamt  stattfinden ­
  ,  das  zur  Anweisung  derjenigen  Waarengattung  ermächtigt  ist,  zu
welcher  dieselben  gehören.
Hat  das  Amt,  über  welches  die  Waaren  in  das  Zollgebiet  zurückkehren,
nicht  selbst  das  für  die  Ausfuhr  auf  ungewissen  Verkauf  vorgeschriebene  Verfahren ­
  gepflogen,  so  müssen  dieselben  an  dieses  Amt  mit  Beobachtung  der  für
die  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Waaren  bestehenden  Bestimmungen
angewiesen  werden.  (§.  32  V.  V.,  §.  273  A.  u.,  g.  177  A.  11.)
2.  Die  in  Zahl  474,  Abs.  4  litt.  e,  f,  g  erwähnten  Gegenstände. ­
  —  Die  zollfreie  Wiedereinlassung  derselben  kann  bei
einem  jeden  mit  ausreichenden  Amtöbefugnissen  versehenen  Zollamte
  des  Gebietes  der  Versendung  in  Anspruch  genommen  werden-
            
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