Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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478.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

b)  Zollamtliche  Untersuchung.
478.  Bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  ist  Nachstehendes  zu  beobachten: ­

1.  Weide-  und  Arbeitsvieh  ist  abzuzählen  und  genau  zu  beschreiben;
2.  Mahlgegenstände,  welche  ein-  und  ausgeführt  werden,  müssen  genau
beschaut  und  durchstochen  werden-  .  (§.  275  A.  u.,  §.  179  A.  u)
3.  Hinsichtlich  des  Viehes,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern
  vertragenden  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt
wird  (Z.  474,  Abs.  4  litt,  b),  findet  beiderseits  eine  möglichst  erleichterte  Abfertigung ­
  statt.  Zur  Festhaltung  der  Identität  wird  in  der  Regel  die  Bezeichmrng
  beg  %#eg  nac^  Gattung,  unb  Barbe  unter  mgabe  etwaiger
besonderer  Merkmale  als  genügend  angesehen.
(Vdgb.  1865,  Nr.  27,  u.  Vdgb.  1869,  Nr.  5.)
4.  Die  zollfreie  Einfuhr  von  Glocken  und  Lettern,  sowie  von
altem  Blei  in  Schrotten,  Röhren  und  Blechen  zum  Umgießen,  von
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Abhaspeln,  von  Seidenabfällen  zum  Hecheln  (Kämmen),  von  Rohseide ­
  zum  Filiren  (Verarbeiten  zilm  Organzin  und  Trama),  gegen
Wiederausfuhr  in  einer  bestimmten  Frist  findet  blos  unter  Festhaltung ­
  der  Gewichtsmenge  statt;  —  daher  das  Nettogewicht  dieser
Gegenstände  genau  zu  erheben  ist.
(Vdgb.  1865,  Nr.  27,  u.  1869,  Nr.  5;  Big.  v.  23.  April  1567,  Art.  X.)
5.  Appreturs-  und  Losungs-Waaren  sind  nicht  blos  der  äußeren, ­
  sondern  auch  der  inneren  Untersuchung  vollständig  nach  den  für
die  Waaren  -  Einfuhr  bestehenden  Bestimmungen  genau  zu  unterziehen, ­
  jedenfalls  ihr  wirkliches  Nettogewicht  zu  erheben,  und  bei
Geweben  die  Stückzahl  festzustellen.
Auch  sind  dieselben  mit  ei,ter  kennbaren  Bezeichnung  zu  versehen; ­
  und  wenn  dieß  nach  ihrer  Beschaffenheit  nicht  möglich  ist,
genau  au  bcMreiben.  (§.  224  3.  o.,  §.  274  A.  u.,  s.  178  %.  u.)
9Î.  G.  B.  1856,  Nr.  34,  Bdgb.  Nr.  11;  Vdgb.  1857,  Nr.  20,  1869,  Nr.  5.
SDie  Besaitung  ber  ^bentität  ist  ;u  bewirten:
a)  bei  Geweben  durch  Bezeichnung  jedes  einzelnen  Stückes  an  beiden
áben.  (Vdgb.  1865,  Nr.  27.)
§tebn  hangt  es  von  dem  Aussteller  der  behufs  des  Appreturs-Verfaÿrenë
  ;u  überre^nben  Märunß  ab,  bie  Ärt  unb  Sßeise  ber  Beaeidmung
mittelst  Stempels  und  beziehungsweise  Siegelabdrucks,  oder  mittelst  ange-Şängter
  (mb  ober  Wer)  Sieget  gu  bestimmen.  Bie  ^#0^  beS
Siegels  I;at  nad)  bem  BBunfcSe  ber  fartei  entìoeber  in  $80^0  ober  in  ber
üblichen  Druckschwärze,  oder  in  einem  von  der  Partei  selbst  zu  bestimmenden
Farbenmateriale  zu  geschehen,  in  welch'  letzterem  Falle  jedoch  das  Materiale
von  ihr  beizustellen  ist.
Wünscht  die  Partei,  daß  der  Abdruck  nicht  durch  das  gewöhnliche  Amtssiegel, ­
  sondern  durch  ein  anderes  (z.  B.  in  größerer  oder  seltener  Schrift)
erfolge,  so  hat  das  Amt  selbst  auf  Kosten  der  Partei  ein  solches  Siegel  an-
            
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