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478. Appreturs- und LosungS-Verfahren.
b) Zollamtliche Untersuchung.
478. Bei der zollamtlichen Untersuchung ist Nachstehendes zu be
obachten:
1. Weide- und Arbeitsvieh ist abzuzählen und genau zu beschreiben;
2. Mahlgegenstände, welche ein- und ausgeführt werden, müssen genau
beschaut und durchstochen werden- . (§. 275 A. u., §. 179 A. u)
3. Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des an-
dern vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt
wird (Z. 474, Abs. 4 litt, b), findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfer
tigung statt. Zur Festhaltung der Identität wird in der Regel die Bezeich-
mrng beg %#eg nac^ Gattung, unb Barbe unter mgabe etwaiger
besonderer Merkmale als genügend angesehen.
(Vdgb. 1865, Nr. 27, u. Vdgb. 1869, Nr. 5.)
4. Die zollfreie Einfuhr von Glocken und Lettern, sowie von
altem Blei in Schrotten, Röhren und Blechen zum Umgießen, von
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Abhaspeln, von Seidenabfällen zum Hecheln (Kämmen), von Roh
seide zum Filiren (Verarbeiten zilm Organzin und Trama), gegen
Wiederausfuhr in einer bestimmten Frist findet blos unter Festhal
tung der Gewichtsmenge statt; — daher das Nettogewicht dieser
Gegenstände genau zu erheben ist.
(Vdgb. 1865, Nr. 27, u. 1869, Nr. 5; Big. v. 23. April 1567, Art. X.)
5. Appreturs- und Losungs-Waaren sind nicht blos der äuße
ren, sondern auch der inneren Untersuchung vollständig nach den für
die Waaren - Einfuhr bestehenden Bestimmungen genau zu unter
ziehen, jedenfalls ihr wirkliches Nettogewicht zu erheben, und bei
Geweben die Stückzahl festzustellen.
Auch sind dieselben mit ei,ter kennbaren Bezeichnung zu ver
sehen; und wenn dieß nach ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist,
genau au bcMreiben. (§. 224 3. o., §. 274 A. u., s. 178 %. u.)
9Î. G. B. 1856, Nr. 34, Bdgb. Nr. 11; Vdgb. 1857, Nr. 20, 1869, Nr. 5.
SDie Besaitung ber ^bentität ist ;u bewirten:
a) bei Geweben durch Bezeichnung jedes einzelnen Stückes an beiden
áben. (Vdgb. 1865, Nr. 27.)
§tebn hangt es von dem Aussteller der behufs des Appreturs-Ver-
faÿrenë ;u überre^nben Märunß ab, bie Ärt unb Sßeise ber Beaeidmung
mittelst Stempels und beziehungsweise Siegelabdrucks, oder mittelst ange-
Şängter (mb ober Wer) Sieget gu bestimmen. Bie ^#0^ beS
Siegels I;at nad) bem BBunfcSe ber fartei entìoeber in $80^0 ober in ber
üblichen Druckschwärze, oder in einem von der Partei selbst zu bestimmenden
Farbenmateriale zu geschehen, in welch' letzterem Falle jedoch das Materiale
von ihr beizustellen ist.
Wünscht die Partei, daß der Abdruck nicht durch das gewöhnliche Amts
siegel, sondern durch ein anderes (z. B. in größerer oder seltener Schrift)
erfolge, so hat das Amt selbst auf Kosten der Partei ein solches Siegel an-