Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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478. Appreturs- und LosungS-Verfahren. 
b) Zollamtliche Untersuchung. 
478. Bei der zollamtlichen Untersuchung ist Nachstehendes zu be 
obachten: 
1. Weide- und Arbeitsvieh ist abzuzählen und genau zu beschreiben; 
2. Mahlgegenstände, welche ein- und ausgeführt werden, müssen genau 
beschaut und durchstochen werden- . (§. 275 A. u., §. 179 A. u) 
3. Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des an- 
dern vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt 
wird (Z. 474, Abs. 4 litt, b), findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfer 
tigung statt. Zur Festhaltung der Identität wird in der Regel die Bezeich- 
mrng beg %#eg nac^ Gattung, unb Barbe unter mgabe etwaiger 
besonderer Merkmale als genügend angesehen. 
(Vdgb. 1865, Nr. 27, u. Vdgb. 1869, Nr. 5.) 
4. Die zollfreie Einfuhr von Glocken und Lettern, sowie von 
altem Blei in Schrotten, Röhren und Blechen zum Umgießen, von 
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Abhaspeln, von Seidenabfällen zum Hecheln (Kämmen), von Roh 
seide zum Filiren (Verarbeiten zilm Organzin und Trama), gegen 
Wiederausfuhr in einer bestimmten Frist findet blos unter Festhal 
tung der Gewichtsmenge statt; — daher das Nettogewicht dieser 
Gegenstände genau zu erheben ist. 
(Vdgb. 1865, Nr. 27, u. 1869, Nr. 5; Big. v. 23. April 1567, Art. X.) 
5. Appreturs- und Losungs-Waaren sind nicht blos der äuße 
ren, sondern auch der inneren Untersuchung vollständig nach den für 
die Waaren - Einfuhr bestehenden Bestimmungen genau zu unter 
ziehen, jedenfalls ihr wirkliches Nettogewicht zu erheben, und bei 
Geweben die Stückzahl festzustellen. 
Auch sind dieselben mit ei,ter kennbaren Bezeichnung zu ver 
sehen; und wenn dieß nach ihrer Beschaffenheit nicht möglich ist, 
genau au bcMreiben. (§. 224 3. o., §. 274 A. u., s. 178 %. u.) 
9Î. G. B. 1856, Nr. 34, Bdgb. Nr. 11; Vdgb. 1857, Nr. 20, 1869, Nr. 5. 
SDie Besaitung ber ^bentität ist ;u bewirten: 
a) bei Geweben durch Bezeichnung jedes einzelnen Stückes an beiden 
áben. (Vdgb. 1865, Nr. 27.) 
§tebn hangt es von dem Aussteller der behufs des Appreturs-Ver- 
faÿrenë ;u überre^nben Märunß ab, bie Ärt unb Sßeise ber Beaeidmung 
mittelst Stempels und beziehungsweise Siegelabdrucks, oder mittelst ange- 
Şängter (mb ober Wer) Sieget gu bestimmen. Bie ^#0^ beS 
Siegels I;at nad) bem BBunfcSe ber fartei entìoeber in $80^0 ober in ber 
üblichen Druckschwärze, oder in einem von der Partei selbst zu bestimmenden 
Farbenmateriale zu geschehen, in welch' letzterem Falle jedoch das Materiale 
von ihr beizustellen ist. 
Wünscht die Partei, daß der Abdruck nicht durch das gewöhnliche Amts 
siegel, sondern durch ein anderes (z. B. in größerer oder seltener Schrift) 
erfolge, so hat das Amt selbst auf Kosten der Partei ein solches Siegel an-
	        
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