Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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487. Appreturs- und Losungs-Verfahren. 
b) Des Erlcdiguugsamtcs. 
aa) Erklärung und Untersuch u n g. 
487. Bei dem Rücktritte von Weide- und Arbeitsvieh, Mahl 
gegenständen, Appreturs- und Losungswaaren ist die Waarenerklärung 
ganz nach den Anordnungen, welche für die Versendung (Z. 477) be 
stehen, zu verfassen. (§§. 186 und 187 A. u. ; Bdgb. 1857, Nr. 20.) 
In den Erklärungen über die auszuführenden, aus unverzollten 
ausländischen Stoffen mit Zuthat inländischer Stoffe verfertigten Klei 
dungen ist anmerkungsweise anzugeben, welcher Theil des declarirten 
Gewichtes der Kleidungen auf die inländische Zuthat zu rechnen ist, 
woraus sich dann mit Rücksicht auf die beim Zuschneiden ergebenden 
Abfälle das in der Appretur - Vormerkung abzuschreibende Gewicht des 
in der Kleidung zur Wiederausfuhr gelangenden ausländischen Stoffes 
ergibt. (F. M. Erl. v. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.) 
Eben so sind dieselben der inneren Untersuchung vollstnudig und 
genau nach den für die Waareueinfnhr bestehenden Bestimmungen 
zu unterziehen, damit das Amt die volle Ueberzeugung erhalte, 
daß die Gegenstände dieselben sind, welche mit dem Vorbehalte der 
zollfreien Znrückbringung ein- oder ausgeführt werden. 
(§. 224 Z. O., §. 274 A. U., §. 178 A. ll.; Bogb. 1857, Nr. 20.) 
Bei der zollamtlichen Untersuchung der aus zollfrei zur Appretur 
eingeführten Stoffen verfertigten, zur Ausfuhr erklärten Kleidungen, ist die 
Prüfung der Identität und Menge der zu den Kleidungen verwendeten 
ausländischen Stoffe mit besonderer Genauigkeit zu vollziehen, und daß 
diese Prüfung stattfand, in der amtlichen Ausfertigung ersichilich zu machen. 
(F. M. Erl. p. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.) 
Ferner ist bei Mühlerzeugnissen, welche zurückkehren, das Augen 
merk daraus zu richten, ob die ausgeführten Mahlgegenstände zu den 
selben im Verhältnisse stehen. 
Als Maßgab des von dem Zollamte anzustellenden Vergleiches 
ist auf I V» n. .ö. Metzen Getreide ein Metzen Riehl anzunehmen. 
(§- 275 A. U., §. 179 A. 11. ; Hk. Präs. Dct. v. 9. März 1836, Nr. 1623.) 
Bei Mustern. Werden vor Ablauf der gestellten Frist die 
Mtlster einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der 
Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, 
so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung 511 über 
zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt find, welche bei der 
Eingangsabfertignng vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung 
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Allsfuhr oder 
Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten 
Eingangszlll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die 
erforderliche Einleitung. . (>i-dgb. 1865, Nr. 27.) 
Vlg. v. 14. Juli 1868, Schlpprot. z. Art, III.
	        
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