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487. Appreturs- und Losungs-Verfahren.
b) Des Erlcdiguugsamtcs.
aa) Erklärung und Untersuch u n g.
487. Bei dem Rücktritte von Weide- und Arbeitsvieh, Mahl
gegenständen, Appreturs- und Losungswaaren ist die Waarenerklärung
ganz nach den Anordnungen, welche für die Versendung (Z. 477) be
stehen, zu verfassen. (§§. 186 und 187 A. u. ; Bdgb. 1857, Nr. 20.)
In den Erklärungen über die auszuführenden, aus unverzollten
ausländischen Stoffen mit Zuthat inländischer Stoffe verfertigten Klei
dungen ist anmerkungsweise anzugeben, welcher Theil des declarirten
Gewichtes der Kleidungen auf die inländische Zuthat zu rechnen ist,
woraus sich dann mit Rücksicht auf die beim Zuschneiden ergebenden
Abfälle das in der Appretur - Vormerkung abzuschreibende Gewicht des
in der Kleidung zur Wiederausfuhr gelangenden ausländischen Stoffes
ergibt. (F. M. Erl. v. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.)
Eben so sind dieselben der inneren Untersuchung vollstnudig und
genau nach den für die Waareueinfnhr bestehenden Bestimmungen
zu unterziehen, damit das Amt die volle Ueberzeugung erhalte,
daß die Gegenstände dieselben sind, welche mit dem Vorbehalte der
zollfreien Znrückbringung ein- oder ausgeführt werden.
(§. 224 Z. O., §. 274 A. U., §. 178 A. ll.; Bogb. 1857, Nr. 20.)
Bei der zollamtlichen Untersuchung der aus zollfrei zur Appretur
eingeführten Stoffen verfertigten, zur Ausfuhr erklärten Kleidungen, ist die
Prüfung der Identität und Menge der zu den Kleidungen verwendeten
ausländischen Stoffe mit besonderer Genauigkeit zu vollziehen, und daß
diese Prüfung stattfand, in der amtlichen Ausfertigung ersichilich zu machen.
(F. M. Erl. p. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.)
Ferner ist bei Mühlerzeugnissen, welche zurückkehren, das Augen
merk daraus zu richten, ob die ausgeführten Mahlgegenstände zu den
selben im Verhältnisse stehen.
Als Maßgab des von dem Zollamte anzustellenden Vergleiches
ist auf I V» n. .ö. Metzen Getreide ein Metzen Riehl anzunehmen.
(§- 275 A. U., §. 179 A. 11. ; Hk. Präs. Dct. v. 9. März 1836, Nr. 1623.)
Bei Mustern. Werden vor Ablauf der gestellten Frist die
Mtlster einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der
Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt,
so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung 511 über
zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt find, welche bei der
Eingangsabfertignng vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Allsfuhr oder
Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung niedergelegten
Eingangszlll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die
erforderliche Einleitung. . (>i-dgb. 1865, Nr. 27.)
Vlg. v. 14. Juli 1868, Schlpprot. z. Art, III.