Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

495—496. Amtliche Niederlagen. 
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Anmerkung. Das als Gegenstand einer Gefallsübertretung in Straf- 
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schletßern in einstweilige Verwahrung zu nehmen. ^ ^ cr 
Gröbere, das Gewicht von 10 Pfund iidersteigende Pulverquantitäten sind 
zu demselben Behufe an die nächste mit Pulverdepots versehene Militärbehörde ab- 
zugeben, wobei jedoch in beiden Fällen die Abgabe einer derlei Pnlvermenqe jedes- 
wa im wohlverpacklen Zustande und mit den von der Gefällsbchörde ordentlich 
29 April ķ^à'lşş übernahm« .Instrumenten zu geschehen hat. (Hkd. v. 
Auch sind die mit Pulverdepots versehenen Artilleriebehörden und durch 
diese die befugten Pulver-Berschlcißer. ohne diese Verpflichtung auch auf die übrigen 
Mit Pulverdcpols versehen«! Militärbehörden auszudehnen, vom Artillerie-Haupt- 
zeugamte zur Uebernahme des in Strafauspruch genommenen Pulvers angewiesen. 
(Hkd. v. 4. Juli 1842, Nr. 27553.) 
2. Werfaljren öei der Zievernayme. 
. 496. Die in die amtliche Niederlage aufzunehmende Waare 
ist in Gegenwart des Waarenführers der äußeren Untersuchung zu 
unterziehen, das rohe Gewicht zu erheben und wenigstens ein Pack 
vrer Behältniß, auf dessen Auswahl dein Waarenfiihrer kein Ein 
fluß zusteht, zu eröffnen und im Innern zu besichtigen. 
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vorhanden, so soll derjenige Theil der Ladung, rücksichtlich dessen 
der -Verdacht obwaltet, mit Beiziehung der Personen, denen die 
Haftung fur dre Erklärung obliegt, falls dieselben im Standorte 
des Amtes anwesend sind und deren Aufenthalt dem Amte bekannt 
lst, dann des Waarenführers und einer obrigkeitlichen Person, oder 
wenn eine solche nicht anwesend wäre, eines Gliedes vom Gemeinde- 
vorstände oder im Falle auch ein solches nicht anweseild wäre, zweier 
unbefangener Zeugen, der vollständigen inneren Ul.tersnchung unter 
worfen werden. Von dem Waarenführer kann im letzteren Falle 
gefordert werden, daß er zum Behufe dieser Amtshandlung sich durch 
achtundvierzig Stunden, von dem Zeitpuncte der Uebergabe der 
Waare an die amtliche Niederlage an gerechnet, aus bem Orte 
uidjt entferne. 3ii biefe ßriß stub bie ©orni, wtb ßcierfoge 
"ìcht einzurechnen. ( §. 233 3. O.) 
Zur Mitwirkung bei der Uebernahme der Waaren soll, soweit 
ore Geschäfte es zulassen, immer auch ein zur Vornahme der zoll 
amtlichen Untersuchung bestellter Beamter bestimmt werden. 
Sind Waaren derselben Gattung so beschaffen, daß durch die 
Abwäge eines oder mehrerer Päcke und Behältnisse das Gewickt der 
andern Päcke und Behältnisse mit Sicherheit beurtheilt werden' kann, 
0 kann von der Abwage der übrigen Behältnisse abgegangen werden 
no es ist durch die äußere Besichtigung zu prüfen, ob das in der 
à^.ŗenerklärung oder beziehungsweise in dem Begleitscheine angesetzte 
wicht mit der zum Amte gestellten Waare übereinstimmt.
	        
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