348
496—497. Amtliche Niederlagen.
Wenn ferner eine Waarenladung aus mehreren Sendungen besteht
, zu welchen abgesonderte Erklärungen und beziehungsweise Begleitscheine
gehören, so braucht nicht von jeder Waarensendung, über
die eine besondere Erklärung oder ein besonderer Begleitschein vorliegt,
ein Pack oder Behältniß geöffnet zu werden; es wird vielmehr der
Beurtheilung der übernehmenden Beamten überlassen, wie viel Päcke
oder Behältnisse nach Beschaffenheit der Waaren und nach der Zahl
der Erklärungen oder Begleitscheine von der Waarenladung zu eröffnen
sind.
In jedem Falle muß die Amtshandlung bei der Uebernahme
der Waaren in die amtliche Niederlage thätigst beschleuniget werden.
Bei schwerer Verantwortung darf der Waarenführer. wenn nicht der
Verdacht einer Unrichtigkeit der Erklärung oder einer Eröffnung der
Waarenpäcke oder Behältnisse vorhanden ist. länger, als es die Vollziehung
der Uebernahme unumgänglich erheischt, zurückgehalten werden.
(§. 292 A. U., 8. 190 A. U.)
3. Weröuchung und Mestäligung der üöernommenen Waaren.
Bei Haupyollrimtern.
497. Die übernommenen Waaren sind in das Magazinsbuch
(Muster 11 A. U.) einzutragen. (8. 191 A. U.)
Das Magazinsbuch oder Niederlagsregister dient zur Nachweisung
der Waaren, welche in die amtliche Niederlage aufgenommen wurden
und des weiteren Verfahrens, welches mit diesen Waaren stattsindet.
Es erledigt durch seine Postenzahlen jene Posten des Erklärungsoder
Begleitschein-Enlpfangsregisters, unter welchen die eingelagerten
Waaren bei ihrem Eintreffen verbucht wurden.
Nach Erforderniß wird dasselbe in getrennten Abtheilungen geführt.
Jedenfalls ist das Magazinsbuch für ausländisch unverzollte Waaren
von jenem für inländische oder ausländische verzollte Waaren getrennt
zu führen
Bei Hauptzollämtern in mit Steuerlimen umschlossenen Orten sind
in dem Magazinsbuche für den inländischen Verkehr ohne Rücksicht,
ob die Aufnahme in die amtliche Niederlage stattsindet oder nicht,
auch jene Waaren zu verbuchen, welche zu denselben zur Vornahme
des Verzehrungssteuer-Verfahrens gestellt werden.
In den Fällen, in welchen dein Hinterleger über die Aufnahme
der Waaren in die amtliche Niederlage in Ermanglung eines Frachtbriefes
eine Bescheinigung ertheilt wird (Z. 355), ist dieser Umstand
in der Rubrik „Anmerkung" des Magazinsbuches ersichtlich zu machen.
(8. 236 A. u.)
Ist nach den Landesverhältnissen die Umladung und Verfrachtung
angewiesener Waaren in gesonderten Abtheilungen (durch Schlittler
oder Rottenfuhren) gestattet, so muß eine besondere Aufmerksamkeit'
darauf gerichtet werden, daß keine Verwechslung der Behältnisse
stattfinde, oder die Ueberbringung eines Theils der in dem Begleitscheine
und beziehungsweise in der ihm angestempelten Erklärung aufgeführten
Waaren etwa ganz unterbleibe.