Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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496—497.  Amtliche  Niederlagen.

Wenn  ferner  eine  Waarenladung  aus  mehreren  Sendungen  besteht ­
  ,  zu  welchen  abgesonderte  Erklärungen  und  beziehungsweise  Begleitscheine ­
  gehören,  so  braucht  nicht  von  jeder  Waarensendung,  über
die  eine  besondere  Erklärung  oder  ein  besonderer  Begleitschein  vorliegt,
ein  Pack  oder  Behältniß  geöffnet  zu  werden;  es  wird  vielmehr  der
Beurtheilung  der  übernehmenden  Beamten  überlassen,  wie  viel  Päcke
oder  Behältnisse  nach  Beschaffenheit  der  Waaren  und  nach  der  Zahl
der  Erklärungen  oder  Begleitscheine  von  der  Waarenladung  zu  eröffnen ­
  sind.
In  jedem  Falle  muß  die  Amtshandlung  bei  der  Uebernahme
der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage  thätigst  beschleuniget  werden.
Bei  schwerer  Verantwortung  darf  der  Waarenführer.  wenn  nicht  der
Verdacht  einer  Unrichtigkeit  der  Erklärung  oder  einer  Eröffnung  der
Waarenpäcke  oder  Behältnisse  vorhanden  ist.  länger,  als  es  die  Vollziehung ­
  der  Uebernahme  unumgänglich  erheischt,  zurückgehalten  werden.
(§.  292  A.  U.,  8.  190  A.  U.)
3.  Weröuchung  und  Mestäligung  der  üöernommenen  Waaren.
Bei  Haupyollrimtern.
497.  Die  übernommenen  Waaren  sind  in  das  Magazinsbuch
(Muster  11  A.  U.)  einzutragen.  (8.  191  A.  U.)
Das  Magazinsbuch  oder  Niederlagsregister  dient  zur  Nachweisung
der  Waaren,  welche  in  die  amtliche  Niederlage  aufgenommen  wurden
und  des  weiteren  Verfahrens,  welches  mit  diesen  Waaren  stattsindet.
Es  erledigt  durch  seine  Postenzahlen  jene  Posten  des  Erklärungsoder ­
  Begleitschein-Enlpfangsregisters,  unter  welchen  die  eingelagerten
Waaren  bei  ihrem  Eintreffen  verbucht  wurden.
Nach  Erforderniß  wird  dasselbe  in  getrennten  Abtheilungen  geführt. ­
  Jedenfalls  ist  das  Magazinsbuch  für  ausländisch  unverzollte  Waaren ­
  von  jenem  für  inländische  oder  ausländische  verzollte  Waaren  getrennt ­
  zu  führen
Bei  Hauptzollämtern  in  mit  Steuerlimen  umschlossenen  Orten  sind
in  dem  Magazinsbuche  für  den  inländischen  Verkehr  ohne  Rücksicht,
ob  die  Aufnahme  in  die  amtliche  Niederlage  stattsindet  oder  nicht,
auch  jene  Waaren  zu  verbuchen,  welche  zu  denselben  zur  Vornahme
des  Verzehrungssteuer-Verfahrens  gestellt  werden.
In  den  Fällen,  in  welchen  dein  Hinterleger  über  die  Aufnahme
der  Waaren  in  die  amtliche  Niederlage  in  Ermanglung  eines  Frachtbriefes ­
  eine  Bescheinigung  ertheilt  wird  (Z.  355),  ist  dieser  Umstand
in  der  Rubrik  „Anmerkung"  des  Magazinsbuches  ersichtlich  zu  machen.
(8.  236  A.  u.)
Ist  nach  den  Landesverhältnissen  die  Umladung  und  Verfrachtung ­
  angewiesener  Waaren  in  gesonderten  Abtheilungen  (durch  Schlittler
  oder  Rottenfuhren)  gestattet,  so  muß  eine  besondere  Aufmerksamkeit' ­
  darauf  gerichtet  werden,  daß  keine  Verwechslung  der  Behältnisse
stattfinde,  oder  die  Ueberbringung  eines  Theils  der  in  dem  Begleitscheine ­
  und  beziehungsweise  in  der  ihm  angestempelten  Erklärung  aufgeführten ­
  Waaren  etwa  ganz  unterbleibe.
            
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