Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

495—496.  Amtliche  Niederlagen.

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Anmerkung.  Das  als  Gegenstand  einer  Gefallsübertretung  in  Strafj
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schletßern  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen.  ^  ^ cr
Gröbere,  das  Gewicht  von  10  Pfund  iidersteigende  Pulverquantitäten  sind
zu  demselben  Behufe  an  die  nächste  mit  Pulverdepots  versehene  Militärbehörde  abzugeben,
  wobei  jedoch  in  beiden  Fällen  die  Abgabe  einer  derlei  Pnlvermenqe  jedeswa
  im  wohlverpacklen  Zustande  und  mit  den  von  der  Gefällsbchörde  ordentlich
29  April  ķ^à'lşş  übernahm«  .Instrumenten  zu  geschehen  hat.  (Hkd.  v.
Auch  sind  die  mit  Pulverdepots  versehenen  Artilleriebehörden  und  durch
diese  die  befugten  Pulver-Berschlcißer.  ohne  diese  Verpflichtung  auch  auf  die  übrigen
Mit  Pulverdcpols  versehen«!  Militärbehörden  auszudehnen,  vom  Artillerie-Hauptzeugamte
  zur  Uebernahme  des  in  Strafauspruch  genommenen  Pulvers  angewiesen.
(Hkd.  v.  4.  Juli  1842,  Nr.  27553.)
2.  Werfaljren  öei  der  Zievernayme.
.  496.  Die  in  die  amtliche  Niederlage  aufzunehmende  Waare
ist  in  Gegenwart  des  Waarenführers  der  äußeren  Untersuchung  zu
unterziehen,  das  rohe  Gewicht  zu  erheben  und  wenigstens  ein  Pack
vrer  Behältniß,  auf  dessen  Auswahl  dein  Waarenfiihrer  kein  Einfluß ­
  zusteht,  zu  eröffnen  und  im  Innern  zu  besichtigen.
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vorhanden,  so  soll  derjenige  Theil  der  Ladung,  rücksichtlich  dessen
der  -Verdacht  obwaltet,  mit  Beiziehung  der  Personen,  denen  die
Haftung  fur  dre  Erklärung  obliegt,  falls  dieselben  im  Standorte
des  Amtes  anwesend  sind  und  deren  Aufenthalt  dem  Amte  bekannt
lst,  dann  des  Waarenführers  und  einer  obrigkeitlichen  Person,  oder
wenn  eine  solche  nicht  anwesend  wäre,  eines  Gliedes  vom  Gemeindevorstände
  oder  im  Falle  auch  ein  solches  nicht  anweseild  wäre,  zweier
unbefangener  Zeugen,  der  vollständigen  inneren  Ul.tersnchung  unterworfen ­
  werden.  Von  dem  Waarenführer  kann  im  letzteren  Falle
gefordert  werden,  daß  er  zum  Behufe  dieser  Amtshandlung  sich  durch
achtundvierzig  Stunden,  von  dem  Zeitpuncte  der  Uebergabe  der
Waare  an  die  amtliche  Niederlage  an  gerechnet,  aus  bem  Orte
uidjt  entferne.  3ii  biefe  ßriß  stub  bie  ©orni,  wtb  ßcierfoge
"ìcht  einzurechnen.  ( §.  233  3.  O.)
Zur  Mitwirkung  bei  der  Uebernahme  der  Waaren  soll,  soweit
ore  Geschäfte  es  zulassen,  immer  auch  ein  zur  Vornahme  der  zollamtlichen ­
  Untersuchung  bestellter  Beamter  bestimmt  werden.
Sind  Waaren  derselben  Gattung  so  beschaffen,  daß  durch  die
Abwäge  eines  oder  mehrerer  Päcke  und  Behältnisse  das  Gewickt  der
andern  Päcke  und  Behältnisse  mit  Sicherheit  beurtheilt  werden'  kann,
0  kann  von  der  Abwage  der  übrigen  Behältnisse  abgegangen  werden
no  es  ist  durch  die  äußere  Besichtigung  zu  prüfen,  ob  das  in  der
à^.ŗenerklärung  oder  beziehungsweise  in  dem  Begleitscheine  angesetzte
wicht  mit  der  zum  Amte  gestellten  Waare  übereinstimmt.
            
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