Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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498—500.  Amtliche  Niederlagen.

buch  nach  Muster  28  d.  A.  U.  mit  der  Aufschrift:  „Stellungsbuch  für
eingelagerte  Waaren,"  auf  dessen  Einsendung  die  Bestimmung  der  Zahl
648  Anwendung  findet.
In  dieses  Stellungsbuch  sind  auch  die  von  denselben  als  Gegenstand ­
  einer  Gefällsübertretung  in  Aufbewahrung  übernommenen  Waaren ­
  dann  einzutragen,  wenn  der  Fall  eintritt,  daß  ein  Gegenstand
wegen  einer  Gefällsübertretung  angehalten  wurde  und  derjenige,  dem
die  Verfügung  über  die  Sache  zusteht,  dieselbe  nach  geschlossenem  und
beendetem  Strafverfahren  in  amtlicher  Verwahrung  oder  Bewachung
beläßt.
Die  Bestimmungen  für  die  lagerzinsfreien  Tage  finden  auch  auf
diese  Einlagerungen  Anwendung  und  es  ist  die  lagerzinsfreie  Zeit  für
beanständete  Waaren  von  dem  Tage,  von  welchem  der  Partei  das
freie  Verfügungsrecht  über  die  Sache  zusteht,  zu  rechnen.
(Vvgb.  1857.  Nr.  1.)

c)  Erthcilung  der  Bestätigung.
499.  Wünscht  derjenige,  welcher  Waaren  in  eine  amtliche
Niederlage  übergab,  hierüber  eine  Bestätigung  zu  erhalteil,  so  wird
ihm  dieselbe  ertheilt.  Diese  Bestätigung  hat  jedoch  nur  die  Zahl
der  Päcke  oder  Behältnisse,  die  übernommen  wurden,  die  Nummer,
unter  der  die  Waarenfendung  iu  die  Bücher  der  Niederlage  (Magazinsbuch)
  eingetragen  wurde  und  den  Tag  der  Uebernahme  zu
enthalten.
Der  Staatsschatz  übernimmt  durch  die  Ertheilnng  der  Bestätigung ­
  nur  für  die  Zahl  der  Päcke  oder  Behältnisse  und  nicht
für  die  angegebene  Gattung,  Beschaffenheit  und  Menge  der
Waaren  eine  Haftung.  (g.  234  Z.  O.)
Bei  Waaren,  welche  mit  Ansageschein  und  einer  bereits  von
dem  Versender  mitgegebenen  Erklärung  einlangten,  wird  die  geschehene
Uebernahme  auf  beiden  Exemplaren  dieser  Erklärung,  bei  angewiesenen
Waaren  hingegen  auf  dem  Begleitscheine,  und  in  beiden  Fällen  auch
auf  dem  Frachlbriefe  mit  Anführung  der  Postenzahl  und  des  Tages
der  geschehenen  Verbuchung,  von  den  Beamten,  welche  die  Waare
übernahmen,  bestätigt.
Besitzt  der  Hinterleger  keinen  Frachtbrief,  sucht  aber  derselbe  um
eine  Bestätigung  d'er  Uebernahme  an,  so  wird  ihm  dieselbe  auf  der
für  die  Bescheinigung  der  Abgabe  von  Begleitscheinen  vorgesehenen
Drucksorte  (Muster  10  A.  U.)  ertheilt.  (§.  293  A.  u.,  §.  191  A.  U.)
4.  Erhebung  des  Standes  der  eîngekagerten  Güter.
500.  Der  Stand  der.  eingelagerten  Güter  muß  in  angemessenen
Zwischenräumen  wenigstens  Einmal  im  Jahre,  jedesmal  aber,  wenn
in  der  Person  des  Beamten,  welchem  die  Niederlage  anvertraut  ist,
ein  Wechsel  vorgeht,  unter  Leitung  und  in  Gegenwart  eines  Ober-
            
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