Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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528—530. Verkehr im Zollgebiete. 
geeignet gemacht wird, der Waare im Orte der Aufbewahrung 
zur Ausweisung zu dienen. 
(§. 257 Z. O., §. 27 d. Vschst. v. 7. II. §. 29 d. Vschft. v. 24. Juni 1853.) 
Diese Amtshandlung ist schleunigst zu pflegen und wenn nicht Unrich- 
tigkeiten entdeckt werden, wegen deren Vornahme keine Partei gegen ihren 
Willen bis zum anderen Tage aufzuhalten, wegen Überschreitung der zum 
Transporte vorgezeichneten Frist aber nur in dem Falle ein Anstand zu er 
heben, wenn die Ueberschreitung wenigstens ein Drittheil des ursprünglichen 
Zeitraumes ausmacht, oder wenn aus anderen Umständen ein dringender 
Verdacht eines verübten Unterschleifes entspringt. (§. 208 A. U.) 
3. Ausweisung von Seile der Weisenden Liver die vollzogene 
Amtshandlung. 
529. Reisende sollen die bei dem Eingänge in das Zollge 
biet erhaltene amtliche Bescheinigung, (Legitimationsschein oder 
Zollquittung) wenn sie das Zollgebiet durchreisen, bis zum Ans- 
tritte aus demselben, wenn sie hingegen im Zollgebiete verweilen, 
bis zu dem Eintreffen in ihrem dauernden Wohnsitze, hier aber 
so lange als die Bedingungen zur Forderìlng des Bezugsauswei 
ses vorhanden sind, aufbewahren. (§- 258 3. £>•) 
4. Kinfuhr von Spezereiwaaren in die mit Kauptzollämtern 
versehenen Orte. 
530. Zucker, Zuckermehl, Zuckersyrup und Caffee dürfen, wenn 
sie entweder zum Gewerbs- oder Handelsbetriebe bestimmt sind, 
oder von Privaten in einer solchen Menge bezogen wurden, daß 
die betreffenden Waaren schon wegen ihrer Quantität control 
pflichtig sind, in Orte, in welchen Hauptzollümter I. und II. 
Classe aufgestellt sind, nur entweder unmittelbar aus dem Aus 
lande und den Zollausschlüffen oder aus anderen Orten, wo gleich 
falls ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der beson 
deren für diese Waaren geltenden Bestimmungen gebracht werden. 
(§. 263 Z. O., u. §. 29 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.) 
Es können jedoch Zuckersiedereien, sie mögen inländischen oder 
ausländischen Zucker erzeugen oder läutern, ihre Erzeugnisse in Orte, 
in denen ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der 
für den Umsatz dieser Gegenstände bestehenden Anordnungen ver 
senden oder absetzen, wenn sich in ihrem Standorte auch kein 
Hanptzollamt befindet. (§. 264 d. 3. O., §. 211, A. u.)
	        
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