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528—530. Verkehr im Zollgebiete.
geeignet gemacht wird, der Waare im Orte der Aufbewahrung
zur Ausweisung zu dienen.
(§. 257 Z. O., §. 27 d. Vschst. v. 7. II. §. 29 d. Vschft. v. 24. Juni 1853.)
Diese Amtshandlung ist schleunigst zu pflegen und wenn nicht Unrich-
tigkeiten entdeckt werden, wegen deren Vornahme keine Partei gegen ihren
Willen bis zum anderen Tage aufzuhalten, wegen Überschreitung der zum
Transporte vorgezeichneten Frist aber nur in dem Falle ein Anstand zu er
heben, wenn die Ueberschreitung wenigstens ein Drittheil des ursprünglichen
Zeitraumes ausmacht, oder wenn aus anderen Umständen ein dringender
Verdacht eines verübten Unterschleifes entspringt. (§. 208 A. U.)
3. Ausweisung von Seile der Weisenden Liver die vollzogene
Amtshandlung.
529. Reisende sollen die bei dem Eingänge in das Zollge
biet erhaltene amtliche Bescheinigung, (Legitimationsschein oder
Zollquittung) wenn sie das Zollgebiet durchreisen, bis zum Ans-
tritte aus demselben, wenn sie hingegen im Zollgebiete verweilen,
bis zu dem Eintreffen in ihrem dauernden Wohnsitze, hier aber
so lange als die Bedingungen zur Forderìlng des Bezugsauswei
ses vorhanden sind, aufbewahren. (§- 258 3. £>•)
4. Kinfuhr von Spezereiwaaren in die mit Kauptzollämtern
versehenen Orte.
530. Zucker, Zuckermehl, Zuckersyrup und Caffee dürfen, wenn
sie entweder zum Gewerbs- oder Handelsbetriebe bestimmt sind,
oder von Privaten in einer solchen Menge bezogen wurden, daß
die betreffenden Waaren schon wegen ihrer Quantität control
pflichtig sind, in Orte, in welchen Hauptzollümter I. und II.
Classe aufgestellt sind, nur entweder unmittelbar aus dem Aus
lande und den Zollausschlüffen oder aus anderen Orten, wo gleich
falls ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der beson
deren für diese Waaren geltenden Bestimmungen gebracht werden.
(§. 263 Z. O., u. §. 29 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.)
Es können jedoch Zuckersiedereien, sie mögen inländischen oder
ausländischen Zucker erzeugen oder läutern, ihre Erzeugnisse in Orte,
in denen ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der
für den Umsatz dieser Gegenstände bestehenden Anordnungen ver
senden oder absetzen, wenn sich in ihrem Standorte auch kein
Hanptzollamt befindet. (§. 264 d. 3. O., §. 211, A. u.)