Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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528—530.  Verkehr  im  Zollgebiete.

geeignet  gemacht  wird,  der  Waare  im  Orte  der  Aufbewahrung
zur  Ausweisung  zu  dienen.
(§.  257  Z.  O.,  §.  27  d.  Vschst.  v.  7.  II.  §.  29  d.  Vschft.  v.  24.  Juni  1853.)
Diese  Amtshandlung  ist  schleunigst  zu  pflegen  und  wenn  nicht  Unrichtigkeiten
  entdeckt  werden,  wegen  deren  Vornahme  keine  Partei  gegen  ihren
Willen  bis  zum  anderen  Tage  aufzuhalten,  wegen  Überschreitung  der  zum
Transporte  vorgezeichneten  Frist  aber  nur  in  dem  Falle  ein  Anstand  zu  erheben, ­
  wenn  die  Ueberschreitung  wenigstens  ein  Drittheil  des  ursprünglichen
Zeitraumes  ausmacht,  oder  wenn  aus  anderen  Umständen  ein  dringender
Verdacht  eines  verübten  Unterschleifes  entspringt.  (§.  208  A.  U.)

3.  Ausweisung  von  Seile  der  Weisenden  Liver  die  vollzogene
Amtshandlung.
529.  Reisende  sollen  die  bei  dem  Eingänge  in  das  Zollgebiet ­
  erhaltene  amtliche  Bescheinigung,  (Legitimationsschein  oder
Zollquittung)  wenn  sie  das  Zollgebiet  durchreisen,  bis  zum  Anstritte
  aus  demselben,  wenn  sie  hingegen  im  Zollgebiete  verweilen,
bis  zu  dem  Eintreffen  in  ihrem  dauernden  Wohnsitze,  hier  aber
so  lange  als  die  Bedingungen  zur  Forderìlng  des  Bezugsausweises ­
  vorhanden  sind,  aufbewahren.  (§-  258  3.  £>•)
4.  Kinfuhr  von  Spezereiwaaren  in  die  mit  Kauptzollämtern
versehenen  Orte.
530.  Zucker,  Zuckermehl,  Zuckersyrup  und  Caffee  dürfen,  wenn
sie  entweder  zum  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebe  bestimmt  sind,
oder  von  Privaten  in  einer  solchen  Menge  bezogen  wurden,  daß
die  betreffenden  Waaren  schon  wegen  ihrer  Quantität  controlpflichtig ­
  sind,  in  Orte,  in  welchen  Hauptzollümter  I.  und  II.
Classe  aufgestellt  sind,  nur  entweder  unmittelbar  aus  dem  Auslande ­
  und  den  Zollausschlüffen  oder  aus  anderen  Orten,  wo  gleichfalls ­
  ein  Hauptzollamt  aufgestellt  ist,  mit  Beobachtung  der  besonderen ­
  für  diese  Waaren  geltenden  Bestimmungen  gebracht  werden.
(§.  263  Z.  O.,  u.  §.  29  d.  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
Es  können  jedoch  Zuckersiedereien,  sie  mögen  inländischen  oder
ausländischen  Zucker  erzeugen  oder  läutern,  ihre  Erzeugnisse  in  Orte,
in  denen  ein  Hauptzollamt  aufgestellt  ist,  mit  Beobachtung  der
für  den  Umsatz  dieser  Gegenstände  bestehenden  Anordnungen  versenden ­
  oder  absetzen,  wenn  sich  in  ihrem  Standorte  auch  kein
Hanptzollamt  befindet.  (§.  264  d.  3.  O.,  §.  211,  A.  u.)
            
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