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528—530. Verkehr im Zollgebiete.
geeignet gemacht wird, der Waare im Orte der Aufbewahrung
zur Ausweisung zu dienen.
(§. 257 Z. O., §. 27 d. Vschst. v. 7. II. §. 29 d. Vschft. v. 24. Juni 1853.)
Diese Amtshandlung ist schleunigst zu pflegen und wenn nicht Unrichtigkeiten
entdeckt werden, wegen deren Vornahme keine Partei gegen ihren
Willen bis zum anderen Tage aufzuhalten, wegen Überschreitung der zum
Transporte vorgezeichneten Frist aber nur in dem Falle ein Anstand zu erheben,
wenn die Ueberschreitung wenigstens ein Drittheil des ursprünglichen
Zeitraumes ausmacht, oder wenn aus anderen Umständen ein dringender
Verdacht eines verübten Unterschleifes entspringt. (§. 208 A. U.)
3. Ausweisung von Seile der Weisenden Liver die vollzogene
Amtshandlung.
529. Reisende sollen die bei dem Eingänge in das Zollgebiet
erhaltene amtliche Bescheinigung, (Legitimationsschein oder
Zollquittung) wenn sie das Zollgebiet durchreisen, bis zum Anstritte
aus demselben, wenn sie hingegen im Zollgebiete verweilen,
bis zu dem Eintreffen in ihrem dauernden Wohnsitze, hier aber
so lange als die Bedingungen zur Forderìlng des Bezugsausweises
vorhanden sind, aufbewahren. (§- 258 3. £>•)
4. Kinfuhr von Spezereiwaaren in die mit Kauptzollämtern
versehenen Orte.
530. Zucker, Zuckermehl, Zuckersyrup und Caffee dürfen, wenn
sie entweder zum Gewerbs- oder Handelsbetriebe bestimmt sind,
oder von Privaten in einer solchen Menge bezogen wurden, daß
die betreffenden Waaren schon wegen ihrer Quantität controlpflichtig
sind, in Orte, in welchen Hauptzollümter I. und II.
Classe aufgestellt sind, nur entweder unmittelbar aus dem Auslande
und den Zollausschlüffen oder aus anderen Orten, wo gleichfalls
ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der besonderen
für diese Waaren geltenden Bestimmungen gebracht werden.
(§. 263 Z. O., u. §. 29 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.)
Es können jedoch Zuckersiedereien, sie mögen inländischen oder
ausländischen Zucker erzeugen oder läutern, ihre Erzeugnisse in Orte,
in denen ein Hauptzollamt aufgestellt ist, mit Beobachtung der
für den Umsatz dieser Gegenstände bestehenden Anordnungen versenden
oder absetzen, wenn sich in ihrem Standorte auch kein
Hanptzollamt befindet. (§. 264 d. 3. O., §. 211, A. u.)