Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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396 567—569. Maßregeln zur Ueberwachuug des Berkerhs. 
in denen die Durchsuchung vorzunehmen ist, oder über das Gebäude 
führt, in dem sich dieselben befinden. (§• 280 <3- 
cc) Verfahren im Falle ihrer Abwesenheit. 
568. @oüte bie Mon, bk BiMt nWr bk 
zu durchsuchenden Räume oder über das dieselben umschließenden 
Gebäude führt, nicht anwesend sein, und wäre deren Herbeirufung 
mit Rücksicht auf den Zweck der Durchsuchung nicht thunlich, so 
sollen die zu durchsuchenden Räume bis zur Hinwegräumung des 
Hindernisses der Durchsuchung von dem dieselbe leitenden Ange 
stellten und von der obrigkeitlichen oder dem Gemeindevorsiande 
angehörenden Person unter gemeinschaftliche Siegel gelegt, oder 
unter Wache gestellt werden. (§• 281 3- D -)' 
Wäre aber diese Maßregel ohne Nachtheil für die Rechte 
eines Dritten, für den öffentlichen Dienst, oder für den Zweck der 
Durchsuchung entweder gar nicht, oder nicht auf eine Sicherheit 
gewährende Art oder nicht ohne erheblichen Aufwand allsführbar, 
so soll die Eröffnung der Räume und Behältnisse ans Berlangen 
des die Durchsuchung leitenden Angestellten in Gegenwart und 
unter Leitung der als Beistand beigegebenen obrigkeitlichen, oder 
dem Gemeindevorstande angehörenden Person bewirkt, die Durch 
suchung aber auf die in Zahl 566 vorgeschriebene Weise vollzo 
gen werden. (9- 282 Z. O.) 
dd) Durchsuchung in Räumen z u öffentlichen Z w e ck e n. 
569. Wird in Gebäuden oder geschlossenen Räumen, die zn 
öffentlichen Zwecken bestimmt sind, eine Durchsuchung vorgenommen 
so soll derjenige, dem die Verwaltung oder Verwendung derselben 
für diese Zwecke anvertraut ist, beigezogen werden. Im Falle der 
Abwesenheit desselben oder irgend eines Stellvertreters desselben 
ist zu verfahren, wie dieses für den Fall der Abwesenheit der 
Person (Z. 568), bei welcher die Durchsuchung vorgenommen wird, 
angeordnet ist. (8- 283 Z. £>•) 
Zn den Durchsuchungen in den Räumen eines Militär- 
Aerarialgebäudes, z. B. in den Räumen der Festungswerke, in 
Militär-Oekonomiegcbäuden, Casernen, Militär-Erziehungsanstalten 
u. dgl., oder in den auch nicht in Militärgebäuden befindlichen 
Wohnungen der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Pe^ 
sonen soll der Beistand: 
1. wenn es sich um eine in den Räumen eines Militas 
Aerarialgebäudes, dessen Commandant ein Oberofficier ist, jedoch
	        
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