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396 567—569. Maßregeln zur Ueberwachuug des Berkerhs.
in denen die Durchsuchung vorzunehmen ist, oder über das Gebäude
führt, in dem sich dieselben befinden. (§• 280 <3-
cc) Verfahren im Falle ihrer Abwesenheit.
568. @oüte bie Mon, bk BiMt nWr bk
zu durchsuchenden Räume oder über das dieselben umschließenden
Gebäude führt, nicht anwesend sein, und wäre deren Herbeirufung
mit Rücksicht auf den Zweck der Durchsuchung nicht thunlich, so
sollen die zu durchsuchenden Räume bis zur Hinwegräumung des
Hindernisses der Durchsuchung von dem dieselbe leitenden Ange
stellten und von der obrigkeitlichen oder dem Gemeindevorsiande
angehörenden Person unter gemeinschaftliche Siegel gelegt, oder
unter Wache gestellt werden. (§• 281 3- D -)'
Wäre aber diese Maßregel ohne Nachtheil für die Rechte
eines Dritten, für den öffentlichen Dienst, oder für den Zweck der
Durchsuchung entweder gar nicht, oder nicht auf eine Sicherheit
gewährende Art oder nicht ohne erheblichen Aufwand allsführbar,
so soll die Eröffnung der Räume und Behältnisse ans Berlangen
des die Durchsuchung leitenden Angestellten in Gegenwart und
unter Leitung der als Beistand beigegebenen obrigkeitlichen, oder
dem Gemeindevorstande angehörenden Person bewirkt, die Durch
suchung aber auf die in Zahl 566 vorgeschriebene Weise vollzo
gen werden. (9- 282 Z. O.)
dd) Durchsuchung in Räumen z u öffentlichen Z w e ck e n.
569. Wird in Gebäuden oder geschlossenen Räumen, die zn
öffentlichen Zwecken bestimmt sind, eine Durchsuchung vorgenommen
so soll derjenige, dem die Verwaltung oder Verwendung derselben
für diese Zwecke anvertraut ist, beigezogen werden. Im Falle der
Abwesenheit desselben oder irgend eines Stellvertreters desselben
ist zu verfahren, wie dieses für den Fall der Abwesenheit der
Person (Z. 568), bei welcher die Durchsuchung vorgenommen wird,
angeordnet ist. (8- 283 Z. £>•)
Zn den Durchsuchungen in den Räumen eines Militär-
Aerarialgebäudes, z. B. in den Räumen der Festungswerke, in
Militär-Oekonomiegcbäuden, Casernen, Militär-Erziehungsanstalten
u. dgl., oder in den auch nicht in Militärgebäuden befindlichen
Wohnungen der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Pe^
sonen soll der Beistand:
1. wenn es sich um eine in den Räumen eines Militas
Aerarialgebäudes, dessen Commandant ein Oberofficier ist, jedoch