Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

569—570. Maßregel» zur Überwachung des Verkehrs. 
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nicht in der Wohnung des Commandanten desselben vorzunehmende 
Durchsuchung handelt, bei diesem Commandanten, oder sofern er 
abwesend ist, bei dessen Stellvertreter; 
2. in anderen Fällen, wenn in dem Orte, in welchem die 
Durchsuchung vorzunehmen ist, ein Platz- oder Militär-Stations- 
commando aufgestellt ist, dem ein Oberofficier als Commandant 
vorsteht, und die Durchsuchung nicht in der Wohnung dieses Com 
mandanten selbst zu erfolgen hat, bei diesem Commandanten, oder 
sofern er abwesend ist, bei dessen Stellvertreter; 
3. wenn es auf die Durchsuchung in der Wohnung eines als 
Platz- oder Militär-Stationscommandanten aufgestellten Oberoffi- 
ciers ankommt, und dessen unmittelbarer Vorgesetzter sich in dem 
selben Orte befindet, bei diesem Vorgesetzten des Commandanten 
im kürzesten Wege von dem Staatsbeamten, der zufolge der Zahl 
564 die Durchsuchung verfügt, angesucht werden. 
In anderen Fällen ist sich in Absicht nuf die Beiziehung des 
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zu benehmen. 
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findet, hierzu ohne Verzug einen Oberofficier zu bestimmen. 
(KrgS. Erl. v. 18. Aug. 1849. Nr. 929, §. 5 N. G. B. Nr. 368.) 
vs) Verbindlichkeit der Personen, bei denen eine Durchsuchung 
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570. Die Personen, bei denen Durchsuchungen gepflogen werden, 
sind verpflichtet, den Gefällsbeamten und Angestellten der Finanz- 
wache^ die zur Aufbewahrung des Gegenstandes, nach welchem ge 
forscht wird, sofern derselbe bekannt ist, geeigneten geschlossenen 
Räume, Unterkünfte, Gewölbe, Kisten, Schränke und überhaupt alle 
Behältnisse, rücksichtlich deren es gefordert wird, unverweigerlich zu 
offnen, die vorhandenen Waaren vorzuweisen, und sofern ihnen die 
Ausweisung des Bezuges oder Ursprunges nach dem Gesetze ob- 
licgt, dieselbe zu leisten. Sie können nicht verlangen, daß ihnen 
ö ,°* der Vollziehung der Durchsuchung, die Begründung des gegen 
şie entstandenen Verdachtes mitgetheilt, oder überhaupt das Vor 
handensein der zur Einleitung einer Durchsuchung vorgezeichueten 
gesetzlichen Erfordernisse dargethan werde. (§. 284 Z. 0.) 
Sollte sich Jemand weigern, der in dem vorgehenden Absähe 
ausgesprochenen Verbindlichkeit Genüge zu leisten, so sind auf Ge 
fahr desselben die in der Zahl 568 gestatteten Verfügungen auf
	        
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