569—570. Maßregel» zur Überwachung des Verkehrs.
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nicht in der Wohnung des Commandanten desselben vorzunehmende
Durchsuchung handelt, bei diesem Commandanten, oder sofern er
abwesend ist, bei dessen Stellvertreter;
2. in anderen Fällen, wenn in dem Orte, in welchem die
Durchsuchung vorzunehmen ist, ein Platz- oder Militär-Stations-
commando aufgestellt ist, dem ein Oberofficier als Commandant
vorsteht, und die Durchsuchung nicht in der Wohnung dieses Com
mandanten selbst zu erfolgen hat, bei diesem Commandanten, oder
sofern er abwesend ist, bei dessen Stellvertreter;
3. wenn es auf die Durchsuchung in der Wohnung eines als
Platz- oder Militär-Stationscommandanten aufgestellten Oberoffi-
ciers ankommt, und dessen unmittelbarer Vorgesetzter sich in dem
selben Orte befindet, bei diesem Vorgesetzten des Commandanten
im kürzesten Wege von dem Staatsbeamten, der zufolge der Zahl
564 die Durchsuchung verfügt, angesucht werden.
In anderen Fällen ist sich in Absicht nuf die Beiziehung des
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zu benehmen.
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findet, hierzu ohne Verzug einen Oberofficier zu bestimmen.
(KrgS. Erl. v. 18. Aug. 1849. Nr. 929, §. 5 N. G. B. Nr. 368.)
vs) Verbindlichkeit der Personen, bei denen eine Durchsuchung
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570. Die Personen, bei denen Durchsuchungen gepflogen werden,
sind verpflichtet, den Gefällsbeamten und Angestellten der Finanz-
wache^ die zur Aufbewahrung des Gegenstandes, nach welchem ge
forscht wird, sofern derselbe bekannt ist, geeigneten geschlossenen
Räume, Unterkünfte, Gewölbe, Kisten, Schränke und überhaupt alle
Behältnisse, rücksichtlich deren es gefordert wird, unverweigerlich zu
offnen, die vorhandenen Waaren vorzuweisen, und sofern ihnen die
Ausweisung des Bezuges oder Ursprunges nach dem Gesetze ob-
licgt, dieselbe zu leisten. Sie können nicht verlangen, daß ihnen
ö ,°* der Vollziehung der Durchsuchung, die Begründung des gegen
şie entstandenen Verdachtes mitgetheilt, oder überhaupt das Vor
handensein der zur Einleitung einer Durchsuchung vorgezeichueten
gesetzlichen Erfordernisse dargethan werde. (§. 284 Z. 0.)
Sollte sich Jemand weigern, der in dem vorgehenden Absähe
ausgesprochenen Verbindlichkeit Genüge zu leisten, so sind auf Ge
fahr desselben die in der Zahl 568 gestatteten Verfügungen auf