Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

569—570.  Maßregel»  zur  Überwachung  des  Verkehrs.

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nicht  in  der  Wohnung  des  Commandanten  desselben  vorzunehmende
Durchsuchung  handelt,  bei  diesem  Commandanten,  oder  sofern  er
abwesend  ist,  bei  dessen  Stellvertreter;
2.  in  anderen  Fällen,  wenn  in  dem  Orte,  in  welchem  die
Durchsuchung  vorzunehmen  ist,  ein  Platz-  oder  Militär-Stationscommando
  aufgestellt  ist,  dem  ein  Oberofficier  als  Commandant
vorsteht,  und  die  Durchsuchung  nicht  in  der  Wohnung  dieses  Commandanten ­
  selbst  zu  erfolgen  hat,  bei  diesem  Commandanten,  oder
sofern  er  abwesend  ist,  bei  dessen  Stellvertreter;
3.  wenn  es  auf  die  Durchsuchung  in  der  Wohnung  eines  als
Platz-  oder  Militär-Stationscommandanten  aufgestellten  Oberofficiers
  ankommt,  und  dessen  unmittelbarer  Vorgesetzter  sich  in  demselben ­
  Orte  befindet,  bei  diesem  Vorgesetzten  des  Commandanten
im  kürzesten  Wege  von  dem  Staatsbeamten,  der  zufolge  der  Zahl
564  die  Durchsuchung  verfügt,  angesucht  werden.
In  anderen  Fällen  ist  sich  in  Absicht  nuf  die  Beiziehung  des
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zu  benehmen.
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findet,  hierzu  ohne  Verzug  einen  Oberofficier  zu  bestimmen.
(KrgS.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849.  Nr.  929,  §.  5  N.  G.  B.  Nr.  368.)
vs)  Verbindlichkeit  der  Personen,  bei  denen  eine  Durchsuchung
v  0  r  g  e  n  0  m  in  e  n  w  i  r  d.  a
570.  Die  Personen,  bei  denen  Durchsuchungen  gepflogen  werden,
sind  verpflichtet,  den  Gefällsbeamten  und  Angestellten  der  Finanzwache^
  die  zur  Aufbewahrung  des  Gegenstandes,  nach  welchem  geforscht ­
  wird,  sofern  derselbe  bekannt  ist,  geeigneten  geschlossenen
Räume,  Unterkünfte,  Gewölbe,  Kisten,  Schränke  und  überhaupt  alle
Behältnisse,  rücksichtlich  deren  es  gefordert  wird,  unverweigerlich  zu
offnen,  die  vorhandenen  Waaren  vorzuweisen,  und  sofern  ihnen  die
Ausweisung  des  Bezuges  oder  Ursprunges  nach  dem  Gesetze  oblicgt,
  dieselbe  zu  leisten.  Sie  können  nicht  verlangen,  daß  ihnen
ö ,°*  der  Vollziehung  der  Durchsuchung,  die  Begründung  des  gegen
şie  entstandenen  Verdachtes  mitgetheilt,  oder  überhaupt  das  Vorhandensein ­
  der  zur  Einleitung  einer  Durchsuchung  vorgezeichueten
gesetzlichen  Erfordernisse  dargethan  werde.  (§.  284  Z.  0.)
Sollte  sich  Jemand  weigern,  der  in  dem  vorgehenden  Absähe
ausgesprochenen  Verbindlichkeit  Genüge  zu  leisten,  so  sind  auf  Gefahr ­
  desselben  die  in  der  Zahl  568  gestatteten  Verfügungen  auf
            
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