AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 47
1. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu
einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden.
Anmerkung:
8 11 soll ersetzt werden durch 88 1. 2 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
812.
Die Bestimmungen inden keine Anwendung auf
1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister
oder Genossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines
Unternehmens,
2. sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vor⸗
gesetzte von in der Regel mindestens zwanzig Angestellten
oder fünfzig Arbeitnehmern sind oder deren Jahresarbeits⸗
verdienst die im Versicherungsgesetz für Angestellte für die
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Hochstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes übersteigt,
3. Angestellte, die in Betrieben der Land⸗- und Forst⸗
wirtschaft einschließlich ihrer Nebenbetriebe beschäftigt sind,
4. Gehilsen und Lehrlinge in Apotheken.
Anmerkung:
8 12 soll ersetzt werden durch 88 2, 8b des Arbeitsschutz—
gesetzes (veral. Entwurf im Teil DI.
813.
Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich
der Körperschaften des öfsentlichen Rechtes. Es macht
keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder
Vurv mit der Absicht der Gewinnerzielung führt oder
nicht.
Anmerkung:
8 13 soll ersetzt werden durch 8 1 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurf im Teil D.
8 14.
Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts An⸗
gestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind
für die Regelung der eee dieser Angestellten
mangels abweichender Vereinbarungen die für die Be—
amten gültigen Dienstvorschristen maßgebend.