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575—577. Maßregeln zur Uebcrwachung des Verkehrs.
Langt bei einem Gefällsamtc eine Anzeige ein, welcher die Bedingun
gen fehlen, unter denen einer Anzeige unmittelbar Folge gegeben werden,
kann, so soll dieselbe doch nicht unbeachtet bleiben, sondern nach ihrer inneren
Glaubwürdigkeit gewürdiget, zu vorläufigen Nachforschungen benützt und
nach Beschaffenheit des Inhalts zu diesem Zwecke oder zur Ergreifung von
Vorsichtsmaßregeln den Finanzwache-Abtheilungen mitgetheilt werden.
(§. 213 3. H.)
c) Aeußkre Erfordernisse.
576. Die Anzeigen können mündlich oder schriftlich einge
bracht werden. Ueber die mündlichen Anzeigen wird ein Protoeotl
aufgenommen. Der Anzeiger muß stets in der Anzeige seinen
Namen, Stand und Aufenthalt angeben. Er kann aber diese
Angabe versiegeln und fordern, daß dieselbe gesiegelt aufbewahrt,
und nur von einem Beamten, der zur Veranlassung der vorschrifts
mäßigen Verfügung über die Anzeige berufen ist, oder von den
zur Untersuchung oder Entscheidung der angezeigten Uebertretung
bestellten Behörden geöffnet werde.
Anzeigen, denen die Angabe des Namens fehlt, oder denen
eines der vorstehenden Erfordernisse abgeht, können zwar zn vor
läufigen Nachforschlingen benützt, in keinem Falle aber Durch
suchungen, der Abforderung der Gewerbsbüchcr oder überhaupt der
Untersuchung einer Gefällsübertretung zum Grunde gelegt werden,
wenn nicht aus den erhobenen Umständen ein rechtlich begründeter
Verdacht hervorgeht. i§. 290 Z. £>., §. 581 a. u.)
<!) Belohnung der Anzeiger.
577. Hat eine Anzeige zur Entdeckung einer angezeigten
Gefällsübertretung und zur Verhängung einer Strafe geführt, so
wird dem Anzeiger in dem Falle, wo blos der Gegenstand der
Uebertretung ergriffen wurde, nicht aber auch der Uebertreter zur
Strafe gezogen werden konnte, ein Dritttheil des eingeflossenen
Strafbctrages, in andern Fällen aber ein Dritttheil der gesetzmäßig
entfallenden Vermögens- oder Geldstrafe, so weit dasselbe durch
den Preis des ergriffenen Gegenstandes der Uebertretung gedeckt ist,
jedoch stets ohue Abzug der durch die Ergreifung der straffälligen
Sache oder Person, dann durch die Untersuchung und Entschei
dung des Straffallcs verursachten Ausgaben als Belohnung erfolgt.
(8. 300 Z. O., 8. 673 A. U.)
Wird die Strafe im Rechte zwar begründet anerkannt, jedoch
aus Gnade nachgesehen oder unter das für die Uebertretung feşi^