Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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575—577. Maßregeln zur Uebcrwachung des Verkehrs. 
Langt bei einem Gefällsamtc eine Anzeige ein, welcher die Bedingun 
gen fehlen, unter denen einer Anzeige unmittelbar Folge gegeben werden, 
kann, so soll dieselbe doch nicht unbeachtet bleiben, sondern nach ihrer inneren 
Glaubwürdigkeit gewürdiget, zu vorläufigen Nachforschungen benützt und 
nach Beschaffenheit des Inhalts zu diesem Zwecke oder zur Ergreifung von 
Vorsichtsmaßregeln den Finanzwache-Abtheilungen mitgetheilt werden. 
(§. 213 3. H.) 
c) Aeußkre Erfordernisse. 
576. Die Anzeigen können mündlich oder schriftlich einge 
bracht werden. Ueber die mündlichen Anzeigen wird ein Protoeotl 
aufgenommen. Der Anzeiger muß stets in der Anzeige seinen 
Namen, Stand und Aufenthalt angeben. Er kann aber diese 
Angabe versiegeln und fordern, daß dieselbe gesiegelt aufbewahrt, 
und nur von einem Beamten, der zur Veranlassung der vorschrifts 
mäßigen Verfügung über die Anzeige berufen ist, oder von den 
zur Untersuchung oder Entscheidung der angezeigten Uebertretung 
bestellten Behörden geöffnet werde. 
Anzeigen, denen die Angabe des Namens fehlt, oder denen 
eines der vorstehenden Erfordernisse abgeht, können zwar zn vor 
läufigen Nachforschlingen benützt, in keinem Falle aber Durch 
suchungen, der Abforderung der Gewerbsbüchcr oder überhaupt der 
Untersuchung einer Gefällsübertretung zum Grunde gelegt werden, 
wenn nicht aus den erhobenen Umständen ein rechtlich begründeter 
Verdacht hervorgeht. i§. 290 Z. £>., §. 581 a. u.) 
<!) Belohnung der Anzeiger. 
577. Hat eine Anzeige zur Entdeckung einer angezeigten 
Gefällsübertretung und zur Verhängung einer Strafe geführt, so 
wird dem Anzeiger in dem Falle, wo blos der Gegenstand der 
Uebertretung ergriffen wurde, nicht aber auch der Uebertreter zur 
Strafe gezogen werden konnte, ein Dritttheil des eingeflossenen 
Strafbctrages, in andern Fällen aber ein Dritttheil der gesetzmäßig 
entfallenden Vermögens- oder Geldstrafe, so weit dasselbe durch 
den Preis des ergriffenen Gegenstandes der Uebertretung gedeckt ist, 
jedoch stets ohue Abzug der durch die Ergreifung der straffälligen 
Sache oder Person, dann durch die Untersuchung und Entschei 
dung des Straffallcs verursachten Ausgaben als Belohnung erfolgt. 
(8. 300 Z. O., 8. 673 A. U.) 
Wird die Strafe im Rechte zwar begründet anerkannt, jedoch 
aus Gnade nachgesehen oder unter das für die Uebertretung feşi^
	        
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