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581—582. Maßregeln zur Überwachung deS Verkehrs.
d) wenn er sich der Untersuchung, durch welche eine im neuen
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widersetzte, oder endlich
€ ) wenn die Waare in dem Gegenstände eines Staats>nonopols
besteht und bei der Durchsuchung erkannt wurde, daß die-
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in den Niederlagen desselben verkauft werde.
(§- 742 Ges. Stf. Ges. litt, c, §§. 315 u. 319 Z. O.)
ó. Die unter litt, n Z. 5 und 6 genannten Gewerbetreibenden.
(§g. 316 II. 317 3. D.) '
<1) ©er Verzollung-,
1. Die handeltreibenden und nicht gewerbetreibenden Personen
von den im neuen und ungebrauchten Zustande vorgefundenen Gegen-
11011^11, bie fie erwiesener Waffen au3 beut ober einem goß.
bergen ßabeu, nnb üon ben ben 0cßimmitngcn ber außer
f ^eu panreu untcríícgenben a^onopoí8gcgcn)'tänben, bereu
ausländischer Ursprung erwiesest ist. (§§ . 3U 320 3 . 0 .)
¿ ' ^ lc îîuter litt, n Z. 5 u. 6 genannten Gewerbetreibenden.
(§§• 310 u. 317 Z. O.)
e) Grundbesitzer
Werben in Äb^t auf bie m' Wmcifnnn ben
#nbei' ober gcwcrbctrcibeubcn ^ersönnt nur tnfoferne bctociäHt
aW M t^c %cWäftigun3 ui^t bio8 auf 2anbwirM#t beMiränfL
pubent sie auch rohe Stoffe oder andere Waaren an sich brin
gen, und verarbeitet oder unverarbeitet an andere Personen absetzen.
(§. 321 3. O.)
f) © c m Vor m aune,
gegen den erwiesen wird, daß der Gegenstand, non welchem jemand
4 ar den Bezug, jedoch nicht den Ursprung oder die Verzollung aus
gewiesen hat, von ihm ait einen anderen Besitzer abgetreten worden sei
ueßt rMßdßild) btefer bic $crbtnbÜ4fcü ¿ur ßclßung berle!
ju.qen Ausweisung, ob, zu welcher derselbe nach den vorstehenden Be-
Mmmungen verpflichtet war, als sich der Gegenstand in dem Besitze
b selben befand. (§. 322 Z. O.)
Ir * Ausübung des Rechtes die Ausweisung zu fordern.
r») Grundsatz.
582. Von dem Rechte zur Forderung der Ausweisung darf
ger den Fällen, für welche bei Versendung oder Abtretung an einen