Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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581—582. Maßregeln zur Überwachung deS Verkehrs. 
d) wenn er sich der Untersuchung, durch welche eine im neuen 
m#rcwd)tcii gußonbe üorftnbtgc Sßaarc entbeut mürbe 
widersetzte, oder endlich 
€ ) wenn die Waare in dem Gegenstände eines Staats>nonopols 
besteht und bei der Durchsuchung erkannt wurde, daß die- 
fcMc iiidjt au8 ciitcr gabri! bc8 @taat8gcfä(ie8 noch 
in den Niederlagen desselben verkauft werde. 
(§- 742 Ges. Stf. Ges. litt, c, §§. 315 u. 319 Z. O.) 
ó. Die unter litt, n Z. 5 und 6 genannten Gewerbetreibenden. 
(§g. 316 II. 317 3. D.) ' 
<1) ©er Verzollung-, 
1. Die handeltreibenden und nicht gewerbetreibenden Personen 
von den im neuen und ungebrauchten Zustande vorgefundenen Gegen- 
11011^11, bie fie erwiesener Waffen au3 beut ober einem goß. 
bergen ßabeu, nnb üon ben ben 0cßimmitngcn ber außer 
f ^eu panreu untcríícgenben a^onopoí8gcgcn)'tänben, bereu 
ausländischer Ursprung erwiesest ist. (§§ . 3U 320 3 . 0 .) 
¿ ' ^ lc îîuter litt, n Z. 5 u. 6 genannten Gewerbetreibenden. 
(§§• 310 u. 317 Z. O.) 
e) Grundbesitzer 
Werben in Äb^t auf bie m' Wmcifnnn ben 
#nbei' ober gcwcrbctrcibeubcn ^ersönnt nur tnfoferne bctociäHt 
aW M t^c %cWäftigun3 ui^t bio8 auf 2anbwirM#t beMiränfL 
pubent sie auch rohe Stoffe oder andere Waaren an sich brin 
gen, und verarbeitet oder unverarbeitet an andere Personen absetzen. 
(§. 321 3. O.) 
f) © c m Vor m aune, 
gegen den erwiesen wird, daß der Gegenstand, non welchem jemand 
4 ar den Bezug, jedoch nicht den Ursprung oder die Verzollung aus 
gewiesen hat, von ihm ait einen anderen Besitzer abgetreten worden sei 
ueßt rMßdßild) btefer bic $crbtnbÜ4fcü ¿ur ßclßung berle! 
ju.qen Ausweisung, ob, zu welcher derselbe nach den vorstehenden Be- 
Mmmungen verpflichtet war, als sich der Gegenstand in dem Besitze 
b selben befand. (§. 322 Z. O.) 
Ir * Ausübung des Rechtes die Ausweisung zu fordern. 
r») Grundsatz. 
582. Von dem Rechte zur Forderung der Ausweisung darf 
ger den Fällen, für welche bei Versendung oder Abtretung an einen
	        
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