Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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582—583. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
anderen Besitzer die Beibringung bestimmter Nachlveisimgen angeord 
net ist, oder in denen es sich um Gewerbetreibende, deren Gewerbs- 
betrieb unter Aufsicht (Controle) gestellt ist, handelt, nur bei dem vor 
handenen Verdachte einer Uebertretung der Zollvorschriften und rück 
sichtlich bei dem Vorhandensein der in der Zahl 583 enthaltenen Ver 
dachtsgründe Gebrauch gemacht werden. 
Niemand darf ohne erheblichen Grund mit dieser Aufforderung 
belästiget und in keinem Falle das eingeräumte Recht zu Neckereien 
gemißbraucht werden. 
Den Personen, bei denen die gesetzlichen Bedingungen der Ver 
bindlichkeit zur Ausweisung vorhanden sind, kömmt aber nicht zu, die 
Bekanntmachung der Verdachtsgründe, aus deren Anlasse die Behörden 
von dem ihnen eingeräumten Rechte Gebrauch machen, zu verlangen 
oder nachdem sie die vorgeschriebene Nachweisung leisteten, wegen der 
selben einen Ersatzanspruch zu erheben. (§. 323 3. O.) 
b) Besondere Verdachtsgründe, wcgrn welcher die Ausweisung p 
fordern ist. 
583. Besondere Verdachtsgründe, wegen welcher von denjenigen, 
bei denen die festgesetzten Bedingungen der Verbindlichkeit zur Äus- 
weisung vorhanden sind, (Z. 581) die Letztere gefordert werden soll, 
enthalten folgende Umstände. 
1. Wenn die Waare zur Gattung der Gegenstände, welche vor 
schriftsmäßig mit einer amtlichen oder Privatbezeichnung versehen sein 
sollen, gehört und sich in einem Zustande, bei dem die Bewahrung der 
Bezeichnung vorgeschrieben ist, befindet, diese Bezeichnung aber fehlt, 
unecht ist oder von einem andern Stücke auf die Waare über 
tragen wurde. 
2. Wenn sich an derselben eine auf einen ausländischen Ort 
der Erzeugung oder auf eine auswärtige Gewerbsunternehmung 
weisende Bezeichnung vorfindet. 
3. Wenn die Anmeldung oder Stellung der Waare in der 
Absendung, oder im Eintreffen an dem Orte bef Bestimmung bei 
einem Gefällsamte oder einer anderen Behörde hätte geschehen 
sollen, jedoch unterlassen wurde. 
4. Wenn eine handeltreibende Person angibt, die Waare von 
einem Unbekannten oder von Jemanden, dessen Aufenthaltsort ihr 
unbekannt ist, an sich gebracht zu haben. 
5. Wenn der zur Ausweisung Vorpsiichtete zwar eine andere 
Person, von welcher die Erwerbung geschehen sein soll, angibt,
	        
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