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582—583. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs.
anderen Besitzer die Beibringung bestimmter Nachlveisimgen angeord
net ist, oder in denen es sich um Gewerbetreibende, deren Gewerbs-
betrieb unter Aufsicht (Controle) gestellt ist, handelt, nur bei dem vor
handenen Verdachte einer Uebertretung der Zollvorschriften und rück
sichtlich bei dem Vorhandensein der in der Zahl 583 enthaltenen Ver
dachtsgründe Gebrauch gemacht werden.
Niemand darf ohne erheblichen Grund mit dieser Aufforderung
belästiget und in keinem Falle das eingeräumte Recht zu Neckereien
gemißbraucht werden.
Den Personen, bei denen die gesetzlichen Bedingungen der Ver
bindlichkeit zur Ausweisung vorhanden sind, kömmt aber nicht zu, die
Bekanntmachung der Verdachtsgründe, aus deren Anlasse die Behörden
von dem ihnen eingeräumten Rechte Gebrauch machen, zu verlangen
oder nachdem sie die vorgeschriebene Nachweisung leisteten, wegen der
selben einen Ersatzanspruch zu erheben. (§. 323 3. O.)
b) Besondere Verdachtsgründe, wcgrn welcher die Ausweisung p
fordern ist.
583. Besondere Verdachtsgründe, wegen welcher von denjenigen,
bei denen die festgesetzten Bedingungen der Verbindlichkeit zur Äus-
weisung vorhanden sind, (Z. 581) die Letztere gefordert werden soll,
enthalten folgende Umstände.
1. Wenn die Waare zur Gattung der Gegenstände, welche vor
schriftsmäßig mit einer amtlichen oder Privatbezeichnung versehen sein
sollen, gehört und sich in einem Zustande, bei dem die Bewahrung der
Bezeichnung vorgeschrieben ist, befindet, diese Bezeichnung aber fehlt,
unecht ist oder von einem andern Stücke auf die Waare über
tragen wurde.
2. Wenn sich an derselben eine auf einen ausländischen Ort
der Erzeugung oder auf eine auswärtige Gewerbsunternehmung
weisende Bezeichnung vorfindet.
3. Wenn die Anmeldung oder Stellung der Waare in der
Absendung, oder im Eintreffen an dem Orte bef Bestimmung bei
einem Gefällsamte oder einer anderen Behörde hätte geschehen
sollen, jedoch unterlassen wurde.
4. Wenn eine handeltreibende Person angibt, die Waare von
einem Unbekannten oder von Jemanden, dessen Aufenthaltsort ihr
unbekannt ist, an sich gebracht zu haben.
5. Wenn der zur Ausweisung Vorpsiichtete zwar eine andere
Person, von welcher die Erwerbung geschehen sein soll, angibt,