Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

410 584—586. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs. 
aus dem Auslande bezogener Gegenstände, als ein wiederkehrendes 
Geschäft zu treiben. (§. 325 Z. O.) 
c) Haftung der Sache für die Folgen der unterlassenen Ausweisung. 
584. Die Sache, deren Eigenthümer der ihm rücksichtlich 
derselben obliegenden Verbindlichkeit zur Ausweisung Genüge leistete, 
kann, wenn die früheren Besitzer die vorgeschriebene Nachweisung zu 
leisten unterließen oder nur unvollständig lieferten, für die auf den 
Mangel der Nachweisung gesetzten Strafen nicht zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Als Eigenthümer der Sache ist derjenige zu betrachten, welcher 
dieselbe tut eigenen Na ut en besitzt, daher nichì blos als Inhaber im 
Namen oder aus den Auftrag eines Andern erscheint. (§. 326 Z. O.) 
III. B ew e is arten über ben Bezug oder Ursprung 
der Waare n. 
1. Allgemeine *H»estimmung. 
585. Die Beweisarten, welche zur Nachweisung des Bezuges 
oder Ursprunges der Waaren zulässig sind, und die Art, in welcher 
bei dieser Nachweisung verfahren werden soll, bestimmt das Gefälls- 
strafgesetz; daher hier blos von einigen Urkunden, die zur Aus 
weisung beigebracht werden können, und von den besonderen Erfor 
dernissen derselben gehandelt wird. (§. 327 ß. O.) 
2. Urkunden. 
a) Bedingungen der Annehmbarkeit der Urkunden. 
586. Die Urkunden, welche zur Ausweisung beigebracht werden, 
müssen mit der Beschaffenheit und dem äußeren Zustande der Gegen 
stände, denen dieselben zur Ausweisung dienen sollen, im Ein 
klänge stehen. 
Für Gegenstände, in deren Zustande der Ablauf der Zeit 
Aenderungen hervorzubringen pstegt, darf daher eine öffentltche oder 
Privatnrkunde nicht als Ausweisung angenommen werden, wenn: 
à) dieselbe eine Dauer des Daseins oder der Aufbewahrung dar 
stellt, deren Spuren an dem Gegenstände mangeln, oder wenn 
umgekehrt 
5) der Gegenstand Merkmale einer älteren Entstehung oder 
einer längeren Aufbewahrung an sich trägt, als nach der zue 
Ausweisung beigebrachten Urkunde stattgefunden haben sollte- 
(§. 328 3. O-)
	        
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