410 584—586. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs.
aus dem Auslande bezogener Gegenstände, als ein wiederkehrendes
Geschäft zu treiben. (§. 325 Z. O.)
c) Haftung der Sache für die Folgen der unterlassenen Ausweisung.
584. Die Sache, deren Eigenthümer der ihm rücksichtlich
derselben obliegenden Verbindlichkeit zur Ausweisung Genüge leistete,
kann, wenn die früheren Besitzer die vorgeschriebene Nachweisung zu
leisten unterließen oder nur unvollständig lieferten, für die auf den
Mangel der Nachweisung gesetzten Strafen nicht zur Verantwortung
gezogen werden.
Als Eigenthümer der Sache ist derjenige zu betrachten, welcher
dieselbe tut eigenen Na ut en besitzt, daher nichì blos als Inhaber im
Namen oder aus den Auftrag eines Andern erscheint. (§. 326 Z. O.)
III. B ew e is arten über ben Bezug oder Ursprung
der Waare n.
1. Allgemeine *H»estimmung.
585. Die Beweisarten, welche zur Nachweisung des Bezuges
oder Ursprunges der Waaren zulässig sind, und die Art, in welcher
bei dieser Nachweisung verfahren werden soll, bestimmt das Gefälls-
strafgesetz; daher hier blos von einigen Urkunden, die zur Aus
weisung beigebracht werden können, und von den besonderen Erfor
dernissen derselben gehandelt wird. (§. 327 ß. O.)
2. Urkunden.
a) Bedingungen der Annehmbarkeit der Urkunden.
586. Die Urkunden, welche zur Ausweisung beigebracht werden,
müssen mit der Beschaffenheit und dem äußeren Zustande der Gegen
stände, denen dieselben zur Ausweisung dienen sollen, im Ein
klänge stehen.
Für Gegenstände, in deren Zustande der Ablauf der Zeit
Aenderungen hervorzubringen pstegt, darf daher eine öffentltche oder
Privatnrkunde nicht als Ausweisung angenommen werden, wenn:
à) dieselbe eine Dauer des Daseins oder der Aufbewahrung dar
stellt, deren Spuren an dem Gegenstände mangeln, oder wenn
umgekehrt
5) der Gegenstand Merkmale einer älteren Entstehung oder
einer längeren Aufbewahrung an sich trägt, als nach der zue
Ausweisung beigebrachten Urkunde stattgefunden haben sollte-
(§. 328 3. O-)