Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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586—587. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
Auch wo sich zwischen dem Zustünde der Waaren und dem 
şşltrarime der Aufbewahrung, auf den die Urkunde schließen läßt, 
rem Widerspruch ergibt, können Urkunden für die im gebrauchten 
Zustande vorhandenen Gegenstände von der Gattung derjenigen, für 
welche durch besondere Vorschriften ausdrücklich eine Dauer der ^An 
wendbarkeit festgesetzt wird, nach Ablauf dieser Frist nicht als Aus 
weisung angenommen werden. (§. 329 3. O.) 
Die in Z. 219 litt, e erwähnten Zollquittungen über diverse Waaren 
Und zur Ausweisung der Verzollung nicht verwendbar. 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C., Z. 2; R. G. B. Nr. 183.) 
b) Brweisdauer der Urkunden. 
aa ) Bezeichnung ber Zeiträume. 
11 f ^ìe Zeiträume, wahrend welcher die zur Ausweisung des Bezugs, 
ar^w^ungs oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser 
^(güeifunß nnsetuenbet Werben sönnen, ßnb für solche Qeßenßänbe: 
1. Sechs Monate 
a) für Zuckermehl oder Zucker-Raffinat: 
b) für Caffee. 
--à« -L-dL-VL mi 
a) 
b) 
c ) 
2. Ein Jahr 
şw' die übrigen im §. 263 der Zoll-Ordnung genannten Spezerei- 
Waaren, außer Zucker und Caffee;* o UA Tn 
für%%ee; ^ 
şà rohe Baumwolle, Weiße oder gefärbte Baumwollgarne und Baum- 
wollzwirn; 
ck) für Spitzengrund; 
o) für Beine außlänbi^en 1111^83, Wogu au^ bie #naner unb Dab 
rnatmer Weine zu zählen sind ; 
% für Branntwein und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten • 
ņ für Olivenöl und Oelgeläger; 
b) für eingesalzene, mammie oder getrocknete Meerfische: 
fiviutb Anmerkung zu litt. d). Hierunter wird jedoch nur der glatte Spitzen- 
dki.'^-^Zļandeii, während der gestickte den unter Zahl 3 genannten Baumwollwaaren 
"liezahlt wird. (Hkd. v. 15. März 1843, Nr. 6196.) 
3- Z w e i Jahre 
a ) für andere als die genannten Baumwollerzeugnisse, dann für Waaren 
aus Baumwolle, gemengt mit andern Stoffen; (§. 120 B. B.) 
b) für Moldauer Weine, jedoch nur Zoll-Erklärungsscheine, weld)e von 
ernem in der Bukowina befindlichen Amte für den Bezug an einen 
gleichfalls in der Bukowina gelegenen Ort über solche ausgestellt 
Arbeit. (Hkd. v. 11. Juli 1838, Nr. 26947.)
	        
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