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586—587. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs.
Auch wo sich zwischen dem Zustünde der Waaren und dem
şşltrarime der Aufbewahrung, auf den die Urkunde schließen läßt,
rem Widerspruch ergibt, können Urkunden für die im gebrauchten
Zustande vorhandenen Gegenstände von der Gattung derjenigen, für
welche durch besondere Vorschriften ausdrücklich eine Dauer der ^An
wendbarkeit festgesetzt wird, nach Ablauf dieser Frist nicht als Aus
weisung angenommen werden. (§. 329 3. O.)
Die in Z. 219 litt, e erwähnten Zollquittungen über diverse Waaren
Und zur Ausweisung der Verzollung nicht verwendbar.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C., Z. 2; R. G. B. Nr. 183.)
b) Brweisdauer der Urkunden.
aa ) Bezeichnung ber Zeiträume.
11 f ^ìe Zeiträume, wahrend welcher die zur Ausweisung des Bezugs,
ar^w^ungs oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Behufe dieser
^(güeifunß nnsetuenbet Werben sönnen, ßnb für solche Qeßenßänbe:
1. Sechs Monate
a) für Zuckermehl oder Zucker-Raffinat:
b) für Caffee.
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a)
b)
c )
2. Ein Jahr
şw' die übrigen im §. 263 der Zoll-Ordnung genannten Spezerei-
Waaren, außer Zucker und Caffee;* o UA Tn
für%%ee; ^
şà rohe Baumwolle, Weiße oder gefärbte Baumwollgarne und Baum-
wollzwirn;
ck) für Spitzengrund;
o) für Beine außlänbi^en 1111^83, Wogu au^ bie #naner unb Dab
rnatmer Weine zu zählen sind ;
% für Branntwein und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten •
ņ für Olivenöl und Oelgeläger;
b) für eingesalzene, mammie oder getrocknete Meerfische:
fiviutb Anmerkung zu litt. d). Hierunter wird jedoch nur der glatte Spitzen-
dki.'^-^Zļandeii, während der gestickte den unter Zahl 3 genannten Baumwollwaaren
"liezahlt wird. (Hkd. v. 15. März 1843, Nr. 6196.)
3- Z w e i Jahre
a ) für andere als die genannten Baumwollerzeugnisse, dann für Waaren
aus Baumwolle, gemengt mit andern Stoffen; (§. 120 B. B.)
b) für Moldauer Weine, jedoch nur Zoll-Erklärungsscheine, weld)e von
ernem in der Bukowina befindlichen Amte für den Bezug an einen
gleichfalls in der Bukowina gelegenen Ort über solche ausgestellt
Arbeit. (Hkd. v. 11. Juli 1838, Nr. 26947.)