Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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594—595. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
3. Denkmünzen, welche in den k. k. Anstalten geprägt wurden f 
4. mit Schmelz vollständig überzogene Arbeiten; 
5. bloße Fassungen von Steinen, Mosaik oder Perlen u. bgt. r 
bei welchen das Gold oder Silber von untergeordneter Bedeutung ist; 
6. Gegenstände, welche im Ganzen beim Gold nicht mehr 
als 40 Aß oder 0,004 Münzpfund, und beim Silber nicht mehr 
als 60 Aß oder 0,006 Münzpstlnd wägen; 
7. jene Gold- und Silbergeräthe, welche, wie z. B. Reise- 
Effecten, bei der Einfuhr über die Zoll-Linie vom Eingangszolle 
gesetzlich befreit sind; 
8. zur Ausfuhr außer das Zollgebiet bestimmte Gold- unb 
Silbergeräthe, wenn dem Punzirungsamte vorerst von der Erzeu 
gung solcher Geräthe die Anzeige erstattet, die fertige Waare dem 
selben vorgewiesen und ohne Namenspnnze befunden, endlich unter 
Controle desselben die Ausfuhr bewirkt wird; 
9. die ausschließlich für die Ausfuhr über die Zollgrenze 
auszufertigen gestattete vierte Golddrahtsorte, wobei auf eine 
Silberstange im Gewichte von 1,4000 bis 1,4300 — 6 Gold 
blättchen aufgelegt werden und darnach der Goldgehalt des solcher 
gestalt ausgezogenen Golddrahtes 7 bis mindestens 6, 5 taufeno 
Theile beträgt, deren Ausfuhr aber unter Controle des Punzirungs- 
amtes stattzufinden hat. 
(R. G. B. 1866 Nr. 75, Vdgb. Nr. 27; Vtq. ». 11. Dczbr. 1866, Art. 8; Vtg. 
v 23. April 1867. XIII.) 
b) Anwendung der Bezeichnung auf die Ausweisung des inlän 
dischen Ursprungs. 
595. Die angeordnete amtliche Bezeichnung macht für Ge 
genstände, welche vorschriftsmäßig bei der Eingangsverzollung mit 
demselben versehen Werder: sollen, so lange sich solche im neuen 
ungeänderten Zustande und bei Geweben in ganzen Stücken be 
finden, eine Bedingung aus, ohne welche die stattgefundene Ver 
zollung der ohne Bezeichnung gefundenen Gegenstände nicht als 
ausgewiesen zu betrachten ist, wenn nicht erwiesen wird, daß ein 
zufälliges Ereigniß die Bezeichnung vertilgte oder von der 
SBWc trennte, (§.3343.0.,§.323A.u.) 
Bei anderen Waaren, welche einer gefällsamtlichen Bezeichnung nicht 
unterliegen, aber nach ihrer Eigenschaft und Bezeichnung der Fabriken 
und Werkmeister erkenntlich sind, können diese Zeichen zum Beweis des in 
ländischen Ursprungs angenommen werden. (§. 324 A. U.)
	        
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