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594—595. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
3. Denkmünzen, welche in den k. k. Anstalten geprägt wurden f
4. mit Schmelz vollständig überzogene Arbeiten;
5. bloße Fassungen von Steinen, Mosaik oder Perlen u. bgt. r
bei welchen das Gold oder Silber von untergeordneter Bedeutung ist;
6. Gegenstände, welche im Ganzen beim Gold nicht mehr
als 40 Aß oder 0,004 Münzpfund, und beim Silber nicht mehr
als 60 Aß oder 0,006 Münzpstlnd wägen;
7. jene Gold- und Silbergeräthe, welche, wie z. B. Reise-
Effecten, bei der Einfuhr über die Zoll-Linie vom Eingangszolle
gesetzlich befreit sind;
8. zur Ausfuhr außer das Zollgebiet bestimmte Gold- unb
Silbergeräthe, wenn dem Punzirungsamte vorerst von der Erzeu
gung solcher Geräthe die Anzeige erstattet, die fertige Waare dem
selben vorgewiesen und ohne Namenspnnze befunden, endlich unter
Controle desselben die Ausfuhr bewirkt wird;
9. die ausschließlich für die Ausfuhr über die Zollgrenze
auszufertigen gestattete vierte Golddrahtsorte, wobei auf eine
Silberstange im Gewichte von 1,4000 bis 1,4300 — 6 Gold
blättchen aufgelegt werden und darnach der Goldgehalt des solcher
gestalt ausgezogenen Golddrahtes 7 bis mindestens 6, 5 taufeno
Theile beträgt, deren Ausfuhr aber unter Controle des Punzirungs-
amtes stattzufinden hat.
(R. G. B. 1866 Nr. 75, Vdgb. Nr. 27; Vtq. ». 11. Dczbr. 1866, Art. 8; Vtg.
v 23. April 1867. XIII.)
b) Anwendung der Bezeichnung auf die Ausweisung des inlän
dischen Ursprungs.
595. Die angeordnete amtliche Bezeichnung macht für Ge
genstände, welche vorschriftsmäßig bei der Eingangsverzollung mit
demselben versehen Werder: sollen, so lange sich solche im neuen
ungeänderten Zustande und bei Geweben in ganzen Stücken be
finden, eine Bedingung aus, ohne welche die stattgefundene Ver
zollung der ohne Bezeichnung gefundenen Gegenstände nicht als
ausgewiesen zu betrachten ist, wenn nicht erwiesen wird, daß ein
zufälliges Ereigniß die Bezeichnung vertilgte oder von der
SBWc trennte, (§.3343.0.,§.323A.u.)
Bei anderen Waaren, welche einer gefällsamtlichen Bezeichnung nicht
unterliegen, aber nach ihrer Eigenschaft und Bezeichnung der Fabriken
und Werkmeister erkenntlich sind, können diese Zeichen zum Beweis des in
ländischen Ursprungs angenommen werden. (§. 324 A. U.)