Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

420

597—599.  Maßregeln  zur  Ucberwachung  des  VerkerhS.

Butter,  Schmalz,  Unschlitt,  Gänse-  und  Schweinsett,  Fische  frische,
'  grö^e  unb  ^e^e,  &anf,  SBerg,  gie#  fn#e§,  bmm  SBiIb'
prêt,  Geflügel,  Gemüse  frisch  und  unzubereitet,  Getreide,  Hülsenfrüchte,
Nüsse,  Obst  frisches  und  Schwämme  eßbare,  Hörner,  Klauen,  Knochen
und  Schaffüße,  Pech,  Theer,  Schmeer  und  Wagenschmiere.
'  ^  (§.31  Vschft.  v.  7.  Juni  1853.)
6.  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn  befördert  werden,  bei
Beobachtung  der  in  der  Vorschrift  über  das  Zollverfahren  für  den
Verkehr  auf  den  die  Zolllinie  berührenden  österreichischen  Eisenbahnen
v.  18.  Sept.  1857  enthaltenen  Bestimmungen.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Adgb.  Nr.  45,  §.  2.)

Anmerkung.  Andere  Ausnahmen  bestehen:  ,  ,  ^  .
b)  für  den  tirollsch  -  vorarlbergischen  Grenzbezirk  fur  Marktvich  und  andere
Gegenstände  des  Marktverkehres  im  unverpackten  Zustande.  (Lir.  Gub.  Circ.  v.
28.  1839,  Kr.  20523.)

b)  Insbesondere  bei  Gewerbetreibenden,  welche  Lebensmittel  bereiten.
598.  In  so  ferne  im  Zollgebiete  wohnende  Gewerbetreibende,
We%  ßebenamiM  gubeteitcn,  %.  39.  Bäder,  ^Ie^^(^er  %c.,  %e  ß^eug«
nisse  an  die  Verbraucher  naher  Orte  in  den  Grenzbezirk  .  bei  dlacht
zu  überbringen  oder  zu  senden  pflegen,  so  können  sie  bei  dem  für
die  Waarencontrole  bestimmten  Amte,  dem  der  Ort  der  Absendung
für  diese  Controle  zugewiesen  ist,  die  amtliche  Bewilligung  zum  Transport ­
  ihrer  Erzeugnisse  bei  Nacht  ansuchen.
In  dieser  Bewilligung  sind  die  Gattungen  der  Gegenstände,  fur
welche  dieselbe  ertheilt  wird,  und  die  Orte,  auf  die  sich  dieselbe  erstreckt, ­
  auszudrücken.
Sie  wird  mittelst  Legitimationsscheines  (§.  36  d.  Vschft.  v.
7.  Juni  1853)  für  den  Lauf  Eines  Jahres  ertheilt,  erlischt  jedoch,
sobald  derjenige,  dem  solche  ertheilt  wurde,  das  Gewerbe  nicht  mehr
ausübt,  oder  des  Schleichhandels  oder  einer  sich  auf  den  Transport
im  Grenzbezirke  beziehenden  schweren  Grfällsübertretung  schuldig  erkannt ­
  wird.  (§-  144  V.  V.)
Geschieht  die  Uebertragung  gewöhnlich  zu  bestimmten  Stunden,
z.  B.  1  oder  2  Stunden  vor  Sonnenaufgang,  so  ist  die  Gestattung
auf  diese  Zeit  zu  beschränken  und  sich  hiebei,  wenn  kein  Bedenken
obwaltet,  an  die  Angabe  des  Gewerbetreibenden  zu  halten.
(§.  224  A.  U.)

II.  Aufsicht  über  die  Transporte  (Transportscontrole).
1.  Gontrokpflichligkeit  der  Waaren.
599.  Die  Gegenstände  und  die  Mengen,  welche,  und  die
Gebietstheile,  in  denen  dieselben  im  Grenzbezirke  bei  der  Uebertragung ­
  in  einen  anderer:  Ort,  bei  der  Aufbewahrung  oder  im
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.