Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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594—595.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

3.  Denkmünzen,  welche  in  den  k.  k.  Anstalten  geprägt  wurden  f
4.  mit  Schmelz  vollständig  überzogene  Arbeiten;
5.  bloße  Fassungen  von  Steinen,  Mosaik  oder  Perlen  u.  bgt. r
bei  welchen  das  Gold  oder  Silber  von  untergeordneter  Bedeutung  ist;
6.  Gegenstände,  welche  im  Ganzen  beim  Gold  nicht  mehr
als  40  Aß  oder  0,004  Münzpfund,  und  beim  Silber  nicht  mehr
als  60  Aß  oder  0,006  Münzpstlnd  wägen;
7.  jene  Gold-  und  Silbergeräthe,  welche,  wie  z.  B.  Reise-Effecten,
  bei  der  Einfuhr  über  die  Zoll-Linie  vom  Eingangszolle
gesetzlich  befreit  sind;
8.  zur  Ausfuhr  außer  das  Zollgebiet  bestimmte  Gold-  unb
Silbergeräthe,  wenn  dem  Punzirungsamte  vorerst  von  der  Erzeugung ­
  solcher  Geräthe  die  Anzeige  erstattet,  die  fertige  Waare  demselben ­
  vorgewiesen  und  ohne  Namenspnnze  befunden,  endlich  unter
Controle  desselben  die  Ausfuhr  bewirkt  wird;
9.  die  ausschließlich  für  die  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze
auszufertigen  gestattete  vierte  Golddrahtsorte,  wobei  auf  eine
Silberstange  im  Gewichte  von  1,4000  bis  1,4300  —  6  Goldblättchen ­
  aufgelegt  werden  und  darnach  der  Goldgehalt  des  solchergestalt ­
  ausgezogenen  Golddrahtes  7  bis  mindestens  6,  5  taufeno
Theile  beträgt,  deren  Ausfuhr  aber  unter  Controle  des  Punzirungsamtes
  stattzufinden  hat.
(R.  G.  B.  1866  Nr.  75,  Vdgb.  Nr.  27;  Vtq.  ».  11.  Dczbr.  1866,  Art.  8;  Vtg.
v  23.  April  1867.  XIII.)
b)  Anwendung  der  Bezeichnung  auf  die  Ausweisung  des  inländischen ­
  Ursprungs.
595.  Die  angeordnete  amtliche  Bezeichnung  macht  für  Gegenstände, ­
  welche  vorschriftsmäßig  bei  der  Eingangsverzollung  mit
demselben  versehen  Werder:  sollen,  so  lange  sich  solche  im  neuen
ungeänderten  Zustande  und  bei  Geweben  in  ganzen  Stücken  befinden, ­
  eine  Bedingung  aus,  ohne  welche  die  stattgefundene  Verzollung ­
  der  ohne  Bezeichnung  gefundenen  Gegenstände  nicht  als
ausgewiesen  zu  betrachten  ist,  wenn  nicht  erwiesen  wird,  daß  ein
zufälliges  Ereigniß  die  Bezeichnung  vertilgte  oder  von  der
SBWc  trennte,  (§.3343.0.,§.323A.u.)
Bei  anderen  Waaren,  welche  einer  gefällsamtlichen  Bezeichnung  nicht
unterliegen,  aber  nach  ihrer  Eigenschaft  und  Bezeichnung  der  Fabriken
und  Werkmeister  erkenntlich  sind,  können  diese  Zeichen  zum  Beweis  des  inländischen ­
  Ursprungs  angenommen  werden.  (§.  324  A.  U.)
            
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