Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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601—603. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
versendet werden, ohne Unterschied der Mengen unter Aufsicht (Con 
trole) gestellt. (§. 138 V. V.) 
Hievon sind nachstehende Mengen ausgenommen, wenn deren Bezug 
oder Versendung nicht zum Behufe eines Gewerbsbetriebes geschieht. 
In allen Theilen des Zollgebietes, in denen die betreffenden 
Waaren controlpflichtig sind: 
a) Zuckermehl, Zuckerraffinat und Zuckersyrup 25 Pfund Wiener 
Netto-Gewicht; 
b) Caffee 10 Pfund Wiener Netto-Gewicht: 
c) Wein ausländischen Ursprungs 1 Eimer Wiener Maß; 
ck) Kochsalz 25 Pfund Wiener Netto Gewicht; 
e) Rohe Seide, ungesponnene Seidenabfälle und Seidenwaaren 5 
Pfund Wiener Netto-Gewicht; 
f) Hadern (Strazzen), 25 Pfund Wiener Gewicht. 
(9t. @. SB. 1857, 9tr. 88, Wbob. 9tt. 80.) 
Anmerkn n g. Im mährisch . schlesischen und im^böhmischcir Grenzbezirke 
können zwei Centner Kochsalz ohne Anmeldung und Stellung zu einem Amte ver 
sendet werden. (Hkd. v. 16. Aug. 1838, Nr. 31032, für Mähren und Schlesien; 
6. Okt. 1841, Nr. 38515; 5. Jan. 3842, Nr. 50660, für Böhmen.) 
4. Organe zur Wosszießmtg der Waarenconlrote. 
a) Controlümlcr. 
002. Die Waarencontrole wird in der Regel von eigens hier 
zu bestellten Aemtern (Controlämtern) gehandhabt. 
Diese Aemter sind: 
1. Die Zollämter soìvohl an der Zolllinie gegen das Ausland 
und die Zollausschlttsse, als auch im Zollgebiete selbst. 
2. Andere Gefällsämter, soferne ihnen die gedachte Ermächti 
gung ertheilt wurde. (§. 173 V. V.) 
Im Grenzbezirke ist jeden: zur Waarencontrole bestellten Amte 
ein bestimmter Umkreis zugewiesen, bei welchem die Bewohner der 
in diesem Umkreise gelegenen Ortschaften zum Behufe der Versendung 
oder Abtretung controlpflichtiger Waaren die vorgeschriebene Anmel 
dung einzubringen haben. Erfolgt jedoch die Versendung einer con 
trolpflichtigen Waare in einer Richtung, in der sich ein für die 
Amtshandlungen der Waarencontrole bestimmtes Amt näher be 
findet, als jenes, dem der Ort zugewiesen ist, oder müßte, um die 
Waare zu dem letzterwähnten Amte zu stellen, ein erheblicher Umweg 
eingeschlagen werden, so kann die vorgeschriebene Anmeldung und das 
weitere Controlverfahren bei demjenigen Amte stattfinden, das in der 
eingeschlagenen Richtung das Nächste ist. (§. 175 V. V.) 
Bei dieser Zuweisung ist auf die Bequemlichkeit der Bewohner 
dieser Orte und auf die möglichste Erleichterung des Verkehres beson 
dere Rücksicht zu nehmen. (§. i?6 V. V.) 
b) Drgane jttr Vollziehung der Hilfsamtshandlungen der Controle. 
603. Dieselben Rücksichten sind bei der Bestimmung der Or 
gane zu beobachten, welche zur Abnahme oder zur Eröffnung des
	        
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