Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

603-606.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.

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Verschlußes,  zur  Ertherlung  der  Bestätigung  über  die  erfolgte  Stellung
oder  über  das  Emtrefsen  im  Orte  der  Bestimmung,  oder  zu  einzelnen
«WerT"^"  ^  be3  %crfeŞre3  big  (Smô^tigung
^  Gonttoläm^
^bt^6ilunße»  bestmnnt.  (§.  ^  ^,
...  Besteht  jedoch  in  dem  Orte,  an  welchen  eine  Waare  unter
amtlichem  Verschlüsse  oder  mit  der  Verbindlichkeit  zur  Einholung  der
amtlichen  Bestätigung  über  das  Eintreffen  im  Orte  der  Bestimmung
versendet  wird,  weder  ein  Controlamt,  noch  eine  Finanzwache-Abthei-"ng,
  und  wird  ein  solches  oder  eine  solche  auf  dem  Wege  an  den
h  *  ^ er  Bestimmung  auch  nicht  berührt,  so  wird  zur  Bequemlichkeit
^  ein  fo%3  ober  eine  fo%  w,f  ber  9We  in  ben
der  Bestimmung  oder  die  Ortsobrigkeit  oder  der  Gemeindevorlmm.
  von  der  leitenden  Finanz-Bezirksbehörde  im  Einverständnisse  mit
der  politischen  Behörde  hiezu  ermächtiget.  (§.  179  %  >

5.  Amtshandlungen  der  Waarencontroke.
%  ^13^1^^1106»  in  Slb^t  ans  b(e  %erfenbunoeii  com
"vtpstichtlger  Waaren  betreffen:
1.  die  Untersuchung  der  zum  Amte  gestellten  Gegenstände;
2.  die  Prüfung  der  beigebrachten  Nachweisungen;
3.  die  Einziehung  der  beigebrachten  Deckungen;
4.  die  amtliche  Ausfertigung  zur  Bestätigung  der  vollzogenen  Amtshandlung ­
  ;
5.  die  Anlegung  oder  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses;
^  .  0  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  die  Sendung  zu  einem
'öl^^^^^enmnic  9#%t  ükb.  (§.  37c  y.,  §.  214  %.  ¡¡j
0.  Werfendung  ans  einem  im  GrenzöezirKe  gelegenen  Hrte.
«)  Grundsatz.
605.  Controlpflichtige  Waaren  dürfen  in  einer  von  der  Conile ­
  nicht  ausgenommenen  Menge  aus  einem  im  Grenzbezirke
Ocicgcueii  Orte  ohne  zollamtliche  Gestattung  nicht  versendet  werden.
(§.  338  3.  o.)
b)  Einholung  der  zollamtlichen  Gestattung.
606.  Befindet  sich  im  Orte  der  Absendung  ein  Controlamt,
m  e  zur  Versendung  bestimmte  Waare  zugleich  mit  dem
usuchen  um  diese  Gestattung  dahin  gestellt  werden.
ß  ,  Şlnd  die  Gegenstände,  welche  an  den  Versender  abgetreten  wurden,
^îs"6>nffe  eines  anderen  Inwohners  desselben  Ortes,  gehören  beide  nicht
gJ\ en  Gewerbetreibenden  und  wird  von  der  Abtretung  und  Versendung  dem
der  Ä  -^nte  zugleich  die  Meldung  gemacht,  so  entfällt  die  Nothwendigkeit
Ausstellung  eines  besonderen  Controlscheines  über  die  Abtretung,  sondern
            
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