603-606. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
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Verschlußes, zur Ertherlung der Bestätigung über die erfolgte Stellung
oder über das Emtrefsen im Orte der Bestimmung, oder zu einzelnen
«WerT"^" ^ be3 %crfeŞre3 big (Smô^tigung
^ Gonttoläm^
^bt^6ilunße» bestmnnt. (§. ^ ^,
... Besteht jedoch in dem Orte, an welchen eine Waare unter
amtlichem Verschlüsse oder mit der Verbindlichkeit zur Einholung der
amtlichen Bestätigung über das Eintreffen im Orte der Bestimmung
versendet wird, weder ein Controlamt, noch eine Finanzwache-Abthei-
"ng, und wird ein solches oder eine solche auf dem Wege an den
h * ^ er Bestimmung auch nicht berührt, so wird zur Bequemlichkeit
^ ein fo%3 ober eine fo% w,f ber 9We in ben
der Bestimmung oder die Ortsobrigkeit oder der Gemeindevor-
lmm. von der leitenden Finanz-Bezirksbehörde im Einverständnisse mit
der politischen Behörde hiezu ermächtiget. (§. 179 % >
5. Amtshandlungen der Waarencontroke.
% ^13^1^^1106» in Slb^t ans b(e %erfenbunoeii com
"vtpstichtlger Waaren betreffen:
1. die Untersuchung der zum Amte gestellten Gegenstände;
2. die Prüfung der beigebrachten Nachweisungen;
3. die Einziehung der beigebrachten Deckungen;
4. die amtliche Ausfertigung zur Bestätigung der vollzogenen Amts
handlung ;
5. die Anlegung oder Abnahme des amtlichen Verschlusses;
^ . 0 das Verfahren in den Fällen, in denen die Sendung zu einem
'öl^^^^^enmnic 9#%t ükb. (§. 37c y., §. 214 %. ¡¡j
0. Werfendung ans einem im GrenzöezirKe gelegenen Hrte.
«) Grundsatz.
605. Controlpflichtige Waaren dürfen in einer von der Con
ile nicht ausgenommenen Menge aus einem im Grenzbezirke
Ocicgcueii Orte ohne zollamtliche Gestattung nicht versendet werden.
(§. 338 3. o.)
b) Einholung der zollamtlichen Gestattung.
606. Befindet sich im Orte der Absendung ein Controlamt,
m e zur Versendung bestimmte Waare zugleich mit dem
usuchen um diese Gestattung dahin gestellt werden.
ß , Şlnd die Gegenstände, welche an den Versender abgetreten wurden,
^îs"6>nffe eines anderen Inwohners desselben Ortes, gehören beide nicht
gJ\ en Gewerbetreibenden und wird von der Abtretung und Versendung dem
der Ä -^nte zugleich die Meldung gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit
Ausstellung eines besonderen Controlscheines über die Abtretung, sondern