Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

428 612—614. Maßregeln zur ììeberwachmig des Verkehrs. 
cc) Einziehung ber beigebrachten Nachweisungen. 
612. Die Einziehung der beigebrachten Nachweisungen und bezie- 
hungsweise deren Beischließung dem Controlregister hat erst dann zu 
geschehen, wenn die ganze in der Nachweisung enthaltene Menge er 
schöpft oder die Giltigkeitsdauer der Urkunde erloschen ist. Wird nicht 
die ganze in der Nachweisung enthaltene Menge versendet, so ist auf 
der Urkunde die versendete Menge abzuschreiben und selbe der Partei, 
in so lange sie nicht gänzlich erschöpft oder die Dauer ihrer Ver 
wendbarkeit abgelaufen ist, zurückzustellen. (§. 379 A. U., §. 217 A. U.) 
del) Amtliche Ausfertigung. 
a) Gattung. 
613. Das Amt verbucht die Sendung im Controlregister und fer 
tiget zur Bestätigung über die vollzogene Amtshandlung einen Control 
schein (Muster 21 A. U.) aus. (ß. 218 A. 11.) 
Die Ausfertigung eines Controlscheines findet auch statt: 
wenn Gewerbetreibende, welche zur Buchführung nicht verpflichtet 
sind oder im Grenzbezirke auch nicht gewerbetreibende Personen, um 
sich von der Ausstellung einer schriftlichen Bezugsnote, eines Fracht 
briefes oder einer schriftlichen Abtretung von Deckungsurkunden zu be 
freien, das Geschäft, um das es sich handelt, dem Controlamte münd 
lich anzeigen und beziehungsweise um die Ausstellung eines Control 
scheines ansuchen. (§. 223 A. U.) 
Es wird gestattet, behufs des Verkehrs mit controlpflichtigen 
Waaren die Waaren mittelst Erklärungen für das Controlsverfahren 
(statt mittelst der bisher vorgezeichneten amtlichen Controlscheine) zu 
versenden und abzutreten. 
Diese Erklärungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen, 
das eine Pare wird zum Belage der Controlscheinregister zurückbehal 
ten, das andere begleitet die Waare und vertritt die Stelle des 
Controlscheines. 
Die gepflogenen Amtshandlungen sind von dem ausfertigenden 
Amte auf beiden Exemplaren der Erklärung, und von den Organen 
der Waarencontrole im Orte der Bestimmung oder auf dem Wege 
dahin, auf dem die Stelle des Controlscheines vertretenden Exemplare 
der Erklärung zu bestätigen. 
Die Bestimmungen über die Abschreibung der versendeten oder 
abgetretenen Mengen auf den ursprünglichen Deckungsurkunden, sowie 
jene über die Giltigkeit der neuen bleiben aufrecht. 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Z. 683, J. N. C., R. G. B. Nr. 183.) 
Legitimationsscheine werden aus Anlaß des Controlverfahrens nur 
in den unter der Zahl 621 bezeichneten Fällen ausgefertiget. 
(§. 244 A. il.) 
b) Art der Ausstellung. 
614. Für die Ausfertigung der Controlscheine gelten die für die 
Ausfertigungen über die Einfuhr vorgezeichneten Bestimmungen
	        
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