Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

614—615.  Maßregeln  zur  Ueberwachung  des  Verkehrs.  429
Ueberdieß  ist  in  dem  Controlscheine  die  Dauer  der  Verwendbarbu^
  bie  bofiiinmie  beg  ^ageë,  big  g»  Wdiomber,
.'"ve  zur  Ausweisung  anwendbar  ist,  auszudrücken  und  Tag  und  Monat
'ucht  mit  Ziffern,  sondern  mit  Worten  zu  schreiben.
In  Fällen,  wo  der  Zeitraum  der  Anwendbarkeit  des  Control-IZeines
  die  auf  dem  Transporte  der  Waaren  zugebrachte  Zeit  nicht  zu
umfassen  hat,  soll  zwar  das  Amt,  das  den  Controlschein  ausstellt,  in  der
^ubril  „Verwendbar  zur  Ausweisung  bis"  den  Tag  ansetzen,  welchen  die
Abrechnung  vom  Tage  der  Ausstellung  ergibt;  jedoch  hat  das  Amt  oder
^rgan.  welches  den  amtlichen  Verschluß  nach  dem  Eintreffen  im  Orte
"  Bestimmung  abnimmt,  bei  der  Abnehmung  des  Verschlusses  in  der
vvigen  Rubrik  beizusetzen:  Wegen  der  Dauer  des  Transports  durch  wei--
  aago.'
,  In  den  Controlscheinen  über  Erzeugnisse  inländischer  Zuckersiedereien
-üt  das  Amt  den  Buchstaben  und  die  arabische  Zahl  einzusetzen,  womit
"c  Zuckersiederei  bezeichnet  wird.  (§.  248  A.  u.)
,  r  Die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  ist  in  Deckungsurkunden,
.  "che  auf  Grund  der  Vorschriften  über  die  Waarencontrole  ausgefertigt
Werden,  noch  ferner  in  Uebereinstimmung  mit  diesen  Vorschriften  anzugeben,
ayer  in  solchen  Urkunden  das  Gewicht  der  Waare  nicht  nach  dem  Zollgevlchte,
  sondern  noch  ferner  nach  dem  Wiener  Gewichte  anzusetzen  ist.
(F.  M.  Erl.  v.  25.  Juni  1852,  Nr.  21038.)
Mündliche  Erklärungen,  so  weit  sie  gestattet  sind,  sind  bei  der  Ausserîîgung
  von  Control-  oder  Legitimationsscheinen  in  den  unter  Zahl  621  vorgesehenen
  Fällen  als  solche  in  der  amtlichen  Ausfertigung  und  infoferne  die
^'utragung  in  ein  Register  stattfindet,  in  diesem  zu  erwähnen  und  nach  ihrem
Ehalte  einzutragen.  Die  in  einfacher  Ausfertigung  überreichte  Erklärung
vrrd  dem  Register  beigeschlossen  ;  wurde  die  Erklärung  in  doppelter  Ausfer-^'ģung
  überreicht,  so  wird  ein  Exemplar  dem  Register  beigeschlossen,  das  andem
  Control-  oder  Legitimationsscheine  angestempelt,  wogegen  die
pecielle  Eintragung  des  Inhalts  der  Sendung  in  dem  Scheine  selbst  zu  unvvleiben
  hat.  (%.  M.  Erl.  v.  30.  Juli  1853,  Nr.  406  I.  N.  C.)
^  Äu  Ansehung  der  Vaumwollgewebe  genügt  sowol  in  den  Bezugs-  oder
erkaufsnoten,  Frachtbriefen,  als  auch  in  den  Controlscheinen  oder  den  Errungen ­
  für  das  Controlverfahren  die  Angabe  des  reinen  Gewichtes  der
"seinen  Waarengattungen  und  der  Stückzahl  derselben.
(R.  G.  B.  1849,  Nr.  346  u.  Vdgb.  1854,  Nr.  64.)

ec)  Anlegung  beò  amtlichen  Verschlusses.
%  î>15.  Der  amtliche  Verschluß  wird  an  die  controlpflichtigen  Waaren  bei
^"sendungen  im  Grenzbezirke  oder  aus  dem  inneren  Zollgebiete  in  den  Grenz-^ìrk,
  infoferne  dieselben  nicht  offen  und  unverpackt  verführt  werden,  angelegt
(8.  381  A.  U.,  8.  219  A.  u.)
,  Es  sind  jedoch  jene  Waaren,  welche  im  Anweisverfahren  von  der  Anļ,jàg
  des  amtlichen  Verschlusses  befreit  sind,  auch  im  Controlverfahren
^0"  f:«-  1855,  %r.  50.)
            
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