428 612—614. Maßregeln zur ììeberwachmig des Verkehrs.
cc) Einziehung ber beigebrachten Nachweisungen.
612. Die Einziehung der beigebrachten Nachweisungen und beziehungsweise
deren Beischließung dem Controlregister hat erst dann zu
geschehen, wenn die ganze in der Nachweisung enthaltene Menge erschöpft
oder die Giltigkeitsdauer der Urkunde erloschen ist. Wird nicht
die ganze in der Nachweisung enthaltene Menge versendet, so ist auf
der Urkunde die versendete Menge abzuschreiben und selbe der Partei,
in so lange sie nicht gänzlich erschöpft oder die Dauer ihrer Verwendbarkeit
abgelaufen ist, zurückzustellen. (§. 379 A. U., §. 217 A. U.)
del) Amtliche Ausfertigung.
a) Gattung.
613. Das Amt verbucht die Sendung im Controlregister und fertiget
zur Bestätigung über die vollzogene Amtshandlung einen Controlschein
(Muster 21 A. U.) aus. (ß. 218 A. 11.)
Die Ausfertigung eines Controlscheines findet auch statt:
wenn Gewerbetreibende, welche zur Buchführung nicht verpflichtet
sind oder im Grenzbezirke auch nicht gewerbetreibende Personen, um
sich von der Ausstellung einer schriftlichen Bezugsnote, eines Frachtbriefes
oder einer schriftlichen Abtretung von Deckungsurkunden zu befreien,
das Geschäft, um das es sich handelt, dem Controlamte mündlich
anzeigen und beziehungsweise um die Ausstellung eines Controlscheines
ansuchen. (§. 223 A. U.)
Es wird gestattet, behufs des Verkehrs mit controlpflichtigen
Waaren die Waaren mittelst Erklärungen für das Controlsverfahren
(statt mittelst der bisher vorgezeichneten amtlichen Controlscheine) zu
versenden und abzutreten.
Diese Erklärungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen,
das eine Pare wird zum Belage der Controlscheinregister zurückbehalten,
das andere begleitet die Waare und vertritt die Stelle des
Controlscheines.
Die gepflogenen Amtshandlungen sind von dem ausfertigenden
Amte auf beiden Exemplaren der Erklärung, und von den Organen
der Waarencontrole im Orte der Bestimmung oder auf dem Wege
dahin, auf dem die Stelle des Controlscheines vertretenden Exemplare
der Erklärung zu bestätigen.
Die Bestimmungen über die Abschreibung der versendeten oder
abgetretenen Mengen auf den ursprünglichen Deckungsurkunden, sowie
jene über die Giltigkeit der neuen bleiben aufrecht.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Z. 683, J. N. C., R. G. B. Nr. 183.)
Legitimationsscheine werden aus Anlaß des Controlverfahrens nur
in den unter der Zahl 621 bezeichneten Fällen ausgefertiget.
(§. 244 A. il.)
b) Art der Ausstellung.
614. Für die Ausfertigung der Controlscheine gelten die für die
Ausfertigungen über die Einfuhr vorgezeichneten Bestimmungen