Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

428  612—614.  Maßregeln  zur  ììeberwachmig  des  Verkehrs.
cc)  Einziehung  ber  beigebrachten  Nachweisungen.
612.  Die  Einziehung  der  beigebrachten  Nachweisungen  und  beziehungsweise
  deren  Beischließung  dem  Controlregister  hat  erst  dann  zu
geschehen,  wenn  die  ganze  in  der  Nachweisung  enthaltene  Menge  erschöpft ­
  oder  die  Giltigkeitsdauer  der  Urkunde  erloschen  ist.  Wird  nicht
die  ganze  in  der  Nachweisung  enthaltene  Menge  versendet,  so  ist  auf
der  Urkunde  die  versendete  Menge  abzuschreiben  und  selbe  der  Partei,
in  so  lange  sie  nicht  gänzlich  erschöpft  oder  die  Dauer  ihrer  Verwendbarkeit ­
  abgelaufen  ist,  zurückzustellen.  (§.  379  A.  U.,  §.  217  A.  U.)
del)  Amtliche  Ausfertigung.
a)  Gattung.
613.  Das  Amt  verbucht  die  Sendung  im  Controlregister  und  fertiget ­
  zur  Bestätigung  über  die  vollzogene  Amtshandlung  einen  Controlschein ­
  (Muster  21  A.  U.)  aus.  (ß.  218  A.  11.)
Die  Ausfertigung  eines  Controlscheines  findet  auch  statt:
wenn  Gewerbetreibende,  welche  zur  Buchführung  nicht  verpflichtet
sind  oder  im  Grenzbezirke  auch  nicht  gewerbetreibende  Personen,  um
sich  von  der  Ausstellung  einer  schriftlichen  Bezugsnote,  eines  Frachtbriefes ­
  oder  einer  schriftlichen  Abtretung  von  Deckungsurkunden  zu  befreien, ­
  das  Geschäft,  um  das  es  sich  handelt,  dem  Controlamte  mündlich ­
  anzeigen  und  beziehungsweise  um  die  Ausstellung  eines  Controlscheines ­
  ansuchen.  (§.  223  A.  U.)
Es  wird  gestattet,  behufs  des  Verkehrs  mit  controlpflichtigen
Waaren  die  Waaren  mittelst  Erklärungen  für  das  Controlsverfahren
(statt  mittelst  der  bisher  vorgezeichneten  amtlichen  Controlscheine)  zu
versenden  und  abzutreten.
Diese  Erklärungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  zu  überreichen,
das  eine  Pare  wird  zum  Belage  der  Controlscheinregister  zurückbehalten, ­
  das  andere  begleitet  die  Waare  und  vertritt  die  Stelle  des
Controlscheines.
Die  gepflogenen  Amtshandlungen  sind  von  dem  ausfertigenden
Amte  auf  beiden  Exemplaren  der  Erklärung,  und  von  den  Organen
der  Waarencontrole  im  Orte  der  Bestimmung  oder  auf  dem  Wege
dahin,  auf  dem  die  Stelle  des  Controlscheines  vertretenden  Exemplare
der  Erklärung  zu  bestätigen.
Die  Bestimmungen  über  die  Abschreibung  der  versendeten  oder
abgetretenen  Mengen  auf  den  ursprünglichen  Deckungsurkunden,  sowie
jene  über  die  Giltigkeit  der  neuen  bleiben  aufrecht.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Z.  683,  J.  N.  C.,  R.  G.  B.  Nr.  183.)
Legitimationsscheine  werden  aus  Anlaß  des  Controlverfahrens  nur
in  den  unter  der  Zahl  621  bezeichneten  Fällen  ausgefertiget.
(§.  244  A.  il.)
b)  Art  der  Ausstellung.
614.  Für  die  Ausfertigung  der  Controlscheine  gelten  die  für  die
Ausfertigungen  über  die  Einfuhr  vorgezeichneten  Bestimmungen
            
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