614—615. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 429
Ueberdieß ist in dem Controlscheine die Dauer der Verwendbar-
bu^ bie bofiiinmie beg ^ageë, big g» Wdiomber,
.'"ve zur Ausweisung anwendbar ist, auszudrücken und Tag und Monat
'ucht mit Ziffern, sondern mit Worten zu schreiben.
In Fällen, wo der Zeitraum der Anwendbarkeit des Control-
IZeines die auf dem Transporte der Waaren zugebrachte Zeit nicht zu
umfassen hat, soll zwar das Amt, das den Controlschein ausstellt, in der
^ubril „Verwendbar zur Ausweisung bis" den Tag ansetzen, welchen die
Abrechnung vom Tage der Ausstellung ergibt; jedoch hat das Amt oder
^rgan. welches den amtlichen Verschluß nach dem Eintreffen im Orte
" Bestimmung abnimmt, bei der Abnehmung des Verschlusses in der
vvigen Rubrik beizusetzen: Wegen der Dauer des Transports durch wei-
- aago.'
, In den Controlscheinen über Erzeugnisse inländischer Zuckersiedereien
-üt das Amt den Buchstaben und die arabische Zahl einzusetzen, womit
"c Zuckersiederei bezeichnet wird. (§. 248 A. u.)
, r Die Gattung und Menge der Waaren ist in Deckungsurkunden,
. "che auf Grund der Vorschriften über die Waarencontrole ausgefertigt
Werden, noch ferner in Uebereinstimmung mit diesen Vorschriften anzugeben,
ayer in solchen Urkunden das Gewicht der Waare nicht nach dem Zollge-
vlchte, sondern noch ferner nach dem Wiener Gewichte anzusetzen ist.
(F. M. Erl. v. 25. Juni 1852, Nr. 21038.)
Mündliche Erklärungen, so weit sie gestattet sind, sind bei der Ausser-
îîgung von Control- oder Legitimationsscheinen in den unter Zahl 621 vor-
gesehenen Fällen als solche in der amtlichen Ausfertigung und infoferne die
^'utragung in ein Register stattfindet, in diesem zu erwähnen und nach ihrem
Ehalte einzutragen. Die in einfacher Ausfertigung überreichte Erklärung
vrrd dem Register beigeschlossen ; wurde die Erklärung in doppelter Ausfer-
^'ģung überreicht, so wird ein Exemplar dem Register beigeschlossen, das an-
dem Control- oder Legitimationsscheine angestempelt, wogegen die
pecielle Eintragung des Inhalts der Sendung in dem Scheine selbst zu un-
vvleiben hat. (%. M. Erl. v. 30. Juli 1853, Nr. 406 I. N. C.)
^ Äu Ansehung der Vaumwollgewebe genügt sowol in den Bezugs- oder
erkaufsnoten, Frachtbriefen, als auch in den Controlscheinen oder den Er
rungen für das Controlverfahren die Angabe des reinen Gewichtes der
"seinen Waarengattungen und der Stückzahl derselben.
(R. G. B. 1849, Nr. 346 u. Vdgb. 1854, Nr. 64.)
ec) Anlegung beò amtlichen Verschlusses.
% î>15. Der amtliche Verschluß wird an die controlpflichtigen Waaren bei
^"sendungen im Grenzbezirke oder aus dem inneren Zollgebiete in den Grenz-
^ìrk, infoferne dieselben nicht offen und unverpackt verführt werden, angelegt
(8. 381 A. U., 8. 219 A. u.)
, Es sind jedoch jene Waaren, welche im Anweisverfahren von der An-
ļ,jàg des amtlichen Verschlusses befreit sind, auch im Controlverfahren
^0" f:«- 1855, %r. 50.)