Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

619—621. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. ^ZZ 
D(e nad; botiäußger Abwägung unb bie ^efcŞaffenŞeit beg '¿r- 
ļÄTÄ‘Ä5ca«Äaa» 
i u Ain auszustellen. 
® er Nebencontrolschein hat die Waare bis zu demjenigen für die Amts- 
^'Zungen der Waarencontrole bestellten Amte zu begleiten, welches sich im 
"e der Bestimmung der Waare oder diesem Orte zunächst befindet. 
tvnK V- Dieses Amt holt von jenem, welches den in Verlust gerathenen Con 
ter' ausstellte, eine amtlich beglaubigte Abschrift des Letzteren ein, un- 
Ali-s - bte ^aare der äußeren und inneren Untersuchung und stellt, wenn 
neu. gehöriger Ordnung und Uebereinstimmung gefunden wird, einen 
ontrolscheln aus. — Sicheren und bekannten und sür den Fall einer 
n .iieißenben sann bie ^aate nadb botiäufiaet 
eB„ . Uer queren Untersuchung mit Vorbehalt der weiteren Verhandlung noch 
Ņm/e, das den Controlschein ausstellte, die beglaubigte Abschrift des 
^reren einlangte, ausgefolgt werden. 
(§' 133 B. V., g. 385 A. U. §. 222 A. U.) 
10. Aüßrurig der Hlegister. 
r») Des Controlregisters. 
i 620. 3)a§ 600^01^0^^ 13 ^ 11.) bient gut %erbn^^una 
tn ben Böden, in benen biefe Staaten bei 
am T^etung ober Bctfenbung an einen anbeten ^e^er gum Gonttoi- 
i n Abstellt werden müssen, oder in denen bei theilweiser Abtretung der 
OttJTr 3)e(fungguttunbc aufgeführten üMenge an einen in bemfeiben 
etlnetbet biefe ürfnnbe botlänfig bent für bie Maaten. 
Erwerb,,. SU dem Ende vorgelegt werden muß, um dem 
^(ien.^ ßboetrelene ^enge einen (IDntt^oIf^^ein auggu, 
Unters Initb für aKe contro^flicbiigen Sßaamt ^^e 
Söststvl rV °r dieselben IN ausländischen verzollten oder in inländischen 
zirk, ^ bestehen, vereint geführt. Für Gewerbetreibende im Grenzbe- 
Aiisdden Verkehr mit controlpflichtigen Gegenständen in größerer 
UcbZ , 8 betreiben, werben zum Behufe der leichteren Uebersicht und 
dem g dieses Verkehrs abgesonderte Register gewidmet, welche auf 
^ebļn^î^tdlatte mit dem Standorte und der Gattung der Gewerbsunter- 
^ Un Ö und mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu bezeichnen sind. 
(8. 236 A. U.) 
b) Des LegiÜmationschkin-Regiñers. 
Dieses Register (Muster 14 A. U.) ist bestimmt zur 
jener Bestätigungen (Legitimationsscheine), welche im Grenz- 
\v l nrr b l e Bewilligung zum nächtlichen Transporte von nicht con 
, ^D^fOcbtigcn Maaten (ga^I 594) ; ^ 
"şchncr, Zollgcsctzc. 
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