Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

434

621—623.  Maßregeln  zur  Uebertvachung  des  Verkehrs.

b)  über  die  angemeldete  Stellung  controlpflichtiger  Waaren  zum  Controlamte ­
  behufs  der  weiteren  Amtshandlung  (Zahl  606);
c)  über  die  Anzeigen  der  Aufnahme  von  Vorrathen  nicht  controlpflichtiger ­
  Waaren  in  dem  in  Zahl  628  bezeichneten  Falle,  und
à)  über  die  in  Zahl  634,  Abs.  3  vorgesehene  Abtretung  oder  Versendung
nicht  controlpflichtiger  Waaren  ausgestellt  werden.
(§.  236  %.  11.)
In  den  Fällen  der  Zahlen  211,  353,  386  litt,  b  und  489  letzter
Absatz  findet  eine  Verbuchung  im  Legitimationsschein-Negister  nicht  statt,
sondern  es  wird  der  Legitimationsschein  mit  der  Postenzahl  des  Einnahmeregisters ­
  und  beziehungsweise  des  Begleitschein  Empfangs-  und
Vormerkregisters  bezeichnet.  (§.  244  A.  11.)
A  n  m.e  rkun  g.  Die  Gcsällsämter  jener  Kronländer,  in  denen  die  Zall-Ordiniiig
  vom  11.  Jali  1835  nicht  eingesührt  ist,  haben  dieses  Register  nicht  zn  fahren. ­
  (Vdgb.  1856,  36.)
III.  Aufsicht  über  die  Vorrat  h  e.
1.  Bedeckung  controkpsiichtiger  Waaren,
a)  Grundsatz.
622.  3in  Grcnzbezirke  muß  jeder  Borrath  au  controlpflichtigeu
  Gegenständen,  welcher  das  von  dieser  Controle  ausgenonimcne
  Maß  überschreitet,  so  lange  sie  sich  im  neuen  ungebrauchten
Zustande  befinden,  mit  der  amtlichen  Bescheinigung  über  den  uoi*
schriftsmäßigcn  Bezug  bedeckt  sein,  oder  es  muß  auf  Verlangen
der  Gefällöbeamten  oder  der  Angestellten  der  Finanzwache  erwiesen
werden,  daß  die  vorrüthigen  Gegenstände  in  dem  Orte  der  Aufbewahrung ­
  erzeugt  worden  seien.  (§.  344  Z.  O.)
b)  Dickungsurlrundcn  für  controlpflichlige  Waaren.
623  Die  Urkunden,  die  zum  Bchilfe  der  bei  der  Versendung  controlpflichtiger
  Gegenstände  im  Grenzbezirke  (Zahl  605  u.  606)  zu  leistenden ­
  Ausweisung  beigebracht  werden  müssen,  dann  mit  denen  die  Vorräthe
  controlpflichtiger  Gegenstände  (Zahl  628)  gedeckt  sein  sollen,
bestehen:
1.  a)  in  Erklärungsscheinen,  Zollquittungen,  wenn  die  Waare  aus
dem  Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  bezogen  worden  ist;
b)  in  Controlscheinen  in  dem  vorstehenden  Falle,  als  auch  in  allen
andern  Fällen  oder  (§.  33  d.  Psch  ft.  v.  7.  Juni  1853.)
o)  in  amtlich  beglaubigten  Erklärungen  für  das  Controlverfahren.
(F.  M.  EU.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.;  N.  G.  B.  Nr.  183.)  ^
2.  Für  Gegenstände,  welche  im  Orte  der  Aufbewahrung  oder  Absendung ­
  erzeugt  worden  sind:
a )  in  Bezugs-  oder  Verkaufsnoten  des  Erzeugers  der  Waare,  wenn
der  Inhaber  oder  Versender  solche  nicht  selbst  erzeugte  ;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.