43 6 626—629. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs.
ist, den Erwerbern dieser Erzeugnisse in dem Standorte der Gewerbs-
unternehmung zur Bedeckung.
Werden die gedachten Waaren in einen anderen Ort gesendet so
müssen die Bezugs' oder Verkaufsnoten zum Behufe des für die Trans
port - Controle vorgeschriebenen Verfahrens dem dasselbe vollziehenden
Amte vorgelegt werden. (§. 153 V. V.)
ti) Duplicate der Controlscheine.
627. In Absicht aus die Ertheilung von Duplicaten der Con
trolscheine in anderen als den in Zahl 619 bemerkten Fällen sind die
Bestimmungen der Zoll-Ordnung, §. 106 bis 109 und beziehungs
weise des Amtsunterrichtes vom Jahre 1842, §§. 78 bis 84 (Z. 229
in 231) zu beobachten. (§. 134 V. V., §. 385 A. u.)
2. Bedeckung nicht controlpstichtiger Waaren.
628. Stimmi ein im Grenzbezirke wohnender oder in dem
selben eine Waaren-Nieberlage besitzender Gewerbetreibender einen
Vorrath nicht controlpflichtiger Gegenstände, die in dessen Gewerbs-
betriebe nicht begriffen sind oder Jemand, welcher der gewerbe
treibenden Classe nicht angehört, int Grenzbezirke einen Vorrath
nicht controlpflichtiger Waaren bei sich auf und überschreitet die
Menge derselben auffallend seinen Bedarf, so hat er, wenn sich in
den: Orte ein zu der: Amtshandlungen der Waarencontrole er
mächtigtes Amt oder eine Abtheilung der Finanzwache befindet,
vor der Ablegung dieser Gegenstände in seiner Wohnung oder
Gewerbsstätte die Anzeige an das gedachte Amt oder die Abthei
lung der Finanzwache zu etftcit.cn. (§. 345 Z. O.)
Die von dem vorstehenden Absätze geforderte Bestätigung der
Anmeldung wird, wenn eine zollamtliche Abfertigung, eine Bezugsnote
oder ein Frachtbrief zur Ausweisung beigebracht worden ist, auf dem
Rücken dieser Urkunde, wenn aber eine solche Urkunde nicht vorliegt,
mittelst Legitimationsscheines ertheilt.
(§. 36 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.)
Ergeben sich in dem vorstehenden Falle Umstände, welche den
Verdacht einer Uebertretung der Zollvorschriften begründen, so ist von
der eingeräumten Befugnis; zur Forderung der Ausweisung des Be
zugs, Ursprungs oder der Verzollung mit genauer Beobachtung der
hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen.
(§. 230 A. 11.)
3. Z)er Morrätße, rückstchtkich deren die zur Annehmbarkeit der
Urkunden bestimmte Zeitfrist allstes.
629. Sollte ber Absatz, Verbrauch ober die Bearbeitung ber
tut Grenzbezirke vorhanbenen Gegenstäube nicht vor Ablauf ber