Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

43 6 626—629. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs. 
ist, den Erwerbern dieser Erzeugnisse in dem Standorte der Gewerbs- 
unternehmung zur Bedeckung. 
Werden die gedachten Waaren in einen anderen Ort gesendet so 
müssen die Bezugs' oder Verkaufsnoten zum Behufe des für die Trans 
port - Controle vorgeschriebenen Verfahrens dem dasselbe vollziehenden 
Amte vorgelegt werden. (§. 153 V. V.) 
ti) Duplicate der Controlscheine. 
627. In Absicht aus die Ertheilung von Duplicaten der Con 
trolscheine in anderen als den in Zahl 619 bemerkten Fällen sind die 
Bestimmungen der Zoll-Ordnung, §. 106 bis 109 und beziehungs 
weise des Amtsunterrichtes vom Jahre 1842, §§. 78 bis 84 (Z. 229 
in 231) zu beobachten. (§. 134 V. V., §. 385 A. u.) 
2. Bedeckung nicht controlpstichtiger Waaren. 
628. Stimmi ein im Grenzbezirke wohnender oder in dem 
selben eine Waaren-Nieberlage besitzender Gewerbetreibender einen 
Vorrath nicht controlpflichtiger Gegenstände, die in dessen Gewerbs- 
betriebe nicht begriffen sind oder Jemand, welcher der gewerbe 
treibenden Classe nicht angehört, int Grenzbezirke einen Vorrath 
nicht controlpflichtiger Waaren bei sich auf und überschreitet die 
Menge derselben auffallend seinen Bedarf, so hat er, wenn sich in 
den: Orte ein zu der: Amtshandlungen der Waarencontrole er 
mächtigtes Amt oder eine Abtheilung der Finanzwache befindet, 
vor der Ablegung dieser Gegenstände in seiner Wohnung oder 
Gewerbsstätte die Anzeige an das gedachte Amt oder die Abthei 
lung der Finanzwache zu etftcit.cn. (§. 345 Z. O.) 
Die von dem vorstehenden Absätze geforderte Bestätigung der 
Anmeldung wird, wenn eine zollamtliche Abfertigung, eine Bezugsnote 
oder ein Frachtbrief zur Ausweisung beigebracht worden ist, auf dem 
Rücken dieser Urkunde, wenn aber eine solche Urkunde nicht vorliegt, 
mittelst Legitimationsscheines ertheilt. 
(§. 36 d. Vschft. v. 7. Juni 1853.) 
Ergeben sich in dem vorstehenden Falle Umstände, welche den 
Verdacht einer Uebertretung der Zollvorschriften begründen, so ist von 
der eingeräumten Befugnis; zur Forderung der Ausweisung des Be 
zugs, Ursprungs oder der Verzollung mit genauer Beobachtung der 
hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen. 
(§. 230 A. 11.) 
3. Z)er Morrätße, rückstchtkich deren die zur Annehmbarkeit der 
Urkunden bestimmte Zeitfrist allstes. 
629. Sollte ber Absatz, Verbrauch ober die Bearbeitung ber 
tut Grenzbezirke vorhanbenen Gegenstäube nicht vor Ablauf ber
	        
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