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642—643. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs.
4(1) Waarenverschleiß von Seite der Krämer n >i d
Kleinhändler.
642. Krämer und überhaupt Kleinhändler, welche die Ge«
werbßbücher nicht vorschriftsmäßig führen, dürfen im Grenzbezirke
controlpflichtige Waaren an die Verbraucher, nicht aber an andere
Gewerbetreibende zum weiteren Handel verkaufen ober zur Vor
nahme eines Gcwerbsverfahreus absetzen. (g. 356 Z. O.)
Handeltreibende, welche die Gewerbsbücher nicht über ihren Ge-
werbsbetrieb in seinem ganzen Umfange führen, können controlpflich
tige Waaren im Grenzbezirke an andere. Gewerbetreibende auch zum
weiteren Handel oder zur Vornahme eines Gewerbsverfahrens absetzen,
wenn sie die Gewerbsbücher wenigstens über ihren Geschäftsbetrieb
mit controlpflichtigen Waaren vorschriftsmäßig und vollständig führen.
(g. 162%. 91.)
Doch findet diese Beschränkung keine Anwendung auf den iin
Umherziehen üblichen Absatz von landwirthschaftlichen Produkten (zu
welchen auch die Milch gehört), welche der Verkäufer selbst erzeugte-
(%bgb. 1855, 9!r. 56 litt. c.)
e) Waareii-Rikdkìlagen.
643. Jeder der vertragenden Staaten (Oesterreich, Italien
und die Zollvcre'msstaaten) sind verpflichtet, zu verhindern, daß
Vorräthe voit Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem
Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe
der Grenze des letzteren an ehonft oder ohne genügende Sicherung
gegen den zu besorgenden Mißbrallch niedergelegt werden.
Es dürfen daher innerhalb des Grenzbezirkes (%ona d’ vig'i-
lanta) längs der düse Staaten scheidenden Grenze
a) fremde unverzollte Waaren nur in zollamtlichen Niederlagen
oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hiu-
reichend sichernde Controle niedergelegt werden und sind die
beiderseitigen Zollbehörden anzuweisen, derlei Niederlagen mit
gehöriger Verückstchtigung auch der Zollinteressen des andern
Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu controliren.
(Z. Lark. v. 23. Aprii 1867. Art. 7 tt. Schißprm. z. Art. VII; Z. ©art.
v. 9. Mcirz 1868, §. 8 ii. Schlsiprot. Z. 9.)
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b) dtiederlagku von fremden verzollten und von inländischen
Waarcu das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem ört
lichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht
überschreiten, und wenn der Verdacht entsteht, daß stch derlei
Borräthe über das Bedürfniß und zum Zwecke des Schleich"
Handels gebildet hätten, in so weit es gesetzlich zulässig ist,