Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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642—643. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
4(1) Waarenverschleiß von Seite der Krämer n >i d 
Kleinhändler. 
642. Krämer und überhaupt Kleinhändler, welche die Ge« 
werbßbücher nicht vorschriftsmäßig führen, dürfen im Grenzbezirke 
controlpflichtige Waaren an die Verbraucher, nicht aber an andere 
Gewerbetreibende zum weiteren Handel verkaufen ober zur Vor 
nahme eines Gcwerbsverfahreus absetzen. (g. 356 Z. O.) 
Handeltreibende, welche die Gewerbsbücher nicht über ihren Ge- 
werbsbetrieb in seinem ganzen Umfange führen, können controlpflich 
tige Waaren im Grenzbezirke an andere. Gewerbetreibende auch zum 
weiteren Handel oder zur Vornahme eines Gewerbsverfahrens absetzen, 
wenn sie die Gewerbsbücher wenigstens über ihren Geschäftsbetrieb 
mit controlpflichtigen Waaren vorschriftsmäßig und vollständig führen. 
(g. 162%. 91.) 
Doch findet diese Beschränkung keine Anwendung auf den iin 
Umherziehen üblichen Absatz von landwirthschaftlichen Produkten (zu 
welchen auch die Milch gehört), welche der Verkäufer selbst erzeugte- 
(%bgb. 1855, 9!r. 56 litt. c.) 
e) Waareii-Rikdkìlagen. 
643. Jeder der vertragenden Staaten (Oesterreich, Italien 
und die Zollvcre'msstaaten) sind verpflichtet, zu verhindern, daß 
Vorräthe voit Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem 
Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe 
der Grenze des letzteren an ehonft oder ohne genügende Sicherung 
gegen den zu besorgenden Mißbrallch niedergelegt werden. 
Es dürfen daher innerhalb des Grenzbezirkes (%ona d’ vig'i- 
lanta) längs der düse Staaten scheidenden Grenze 
a) fremde unverzollte Waaren nur in zollamtlichen Niederlagen 
oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hiu- 
reichend sichernde Controle niedergelegt werden und sind die 
beiderseitigen Zollbehörden anzuweisen, derlei Niederlagen mit 
gehöriger Verückstchtigung auch der Zollinteressen des andern 
Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu controliren. 
(Z. Lark. v. 23. Aprii 1867. Art. 7 tt. Schißprm. z. Art. VII; Z. ©art. 
v. 9. Mcirz 1868, §. 8 ii. Schlsiprot. Z. 9.) 
9(1^ Men 
b) dtiederlagku von fremden verzollten und von inländischen 
Waarcu das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem ört 
lichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht 
überschreiten, und wenn der Verdacht entsteht, daß stch derlei 
Borräthe über das Bedürfniß und zum Zwecke des Schleich" 
Handels gebildet hätten, in so weit es gesetzlich zulässig ist,
	        
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