Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

454 
Dalmatiner Zollgesetze. 
Anhang. 
^as Königreich Dalmatien bildet ein eigenes Zollgebiet, 
für welches 
a) die mit Gubernial-Currende vom 12. Juni 1833, Nr. 8913/3388, 
kundgemachte Zoll- und Verzehrungssteuer-Vorschrift vom 5. April 
1830 (Regolamento daziario per la Dalmatia) und 
b) der mit kaiserlicher Verordnung vom 18. Februar 1857 (N. G. B. 
Nr. 44) eingeführte neue Zoll- und Verzehrungssteuer - Tarif 
in Kraft sind. 
Der Regolamento ist in italienischer Sprache abgefaßt und be 
steht aus 105 Paragraphen, wovon durch den §. 1 der Vorerinne 
rung zum Zolltarife die §§. 1, 2, 3, 4, 31, 38 und 42 nebst allen 
darauf Bezug nehmenden Nachtrags - Verordnungen außer Wirksamkeit 
gesetzt und in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 26. September 
1858 die §§. 8 und 54 dahin abgeändert wurden, daß das Wag 
geld, das Siegelgeld und die Niederlagsgebühr in dem für die Län 
der des allgemeinen Zollgebietes, in den Zahlen 173, 174 und 176 
enthaltenen Ausmaße, das Zettelgeld (Z. 175) aber nur mit fünf Neu- 
kreuzern zu entrichten sind. (R. G. B. 1858, Nr. 172, Vdgb. Nr. 48.) 
Der Zolltarif zerfällt: 
a) in die Vorerinnerung, 
b) in den systematischen Zolltarif und 
e) in den Verzehrungssteuer-Tarif. 
Die Vorerinnerung enthält, und zwar: 
§• 1 den Beginn der Wirksamkeit, und der 
§. 2 die Eintheilung des Tarifs; 
§.17 die Eintheilung der Zollämter mit Rücksicht auf ihre 
Befugnisse in Hauptzollämter (Dogane) und Nebenzollämter (Ricevitorie) 
und setzt in Absicht auf ihre Befugnisse fest, daß im Allgemeinen alle 
Waaren bei jedem Zollamte zollamtlich behandelt und verzollt werden; 
nur die Eingangs-Verzollung der den Tarissposten 13 b), c) und à), 
dann Post 14 b), c), d), 15 c), d), e), 16 c), d), 17 und 27 ein 
gereihten Waaren hat blos bei Hauptzollämtern stattzufinden; jedoch 
sind auch die Nebenzollämter zur Eingangs - Verzollung dieser Waaren 
in so ferne ermächtiget, als sie auf Einmal nur in einer Menge vor 
kommen, wofür der Zoll den Betrag von Einhundert Gulden nicht 
überschreitet. 
Die Verzollung von Glaswaaren mit 10 Percent des von der 
Parte: erklärten Werthes statt des specifischen Gewichtszolles darf nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.