Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

45  2  647—  648.  Einsendung  der  Register  und  Schriftenwechsel  der  Aemter.

25  A.  U.)  hat  in  alphabetischer  Reihenfolge  sowol  die  Namen  der  Handelsund ­
  Fuhrleute,  welche  die  angeordneten  Zeugnisse  beibrachten,  als  auch  jene
der  Bürgen  und  der  Parteien,  für  welche  sie  Bürgschaft  leisteten,  zu  enthalten,
daher  dieses  Verzeichniß  in  zwei  Abtheilungen  zerfällt,  wovon  die  eine  die
beigebrachten  Zeugnisse,  die  anderen  die  Bürgschaftsurkunden  umfaßt.
Bei  jedem  Namen  ist  die  Protocollszahl,  unter  welcher  die  berufene
Urkunde  vorkömmt,  anzusetzen.
Bei  den  Aemtern,  bei  welchen  keine  sehr  bedeutende  Zahl  der  gedachten
Urkunden  vorkam,  kann  das  Verzeichnis;  für  mehrere  Jahre  benützt  werden,
und  es  ist  in  diesem  Falle  bei  jeder  Protocollszahl  der  Jahrgang,  dem  dieselbe
angehört,  ersichtlich  zu  machen.
3.  Die  V  o  r  m  e  r  k  u  n  g  über  die  eingelegten  Vollmachtsurkunden ­
  (Muster  26  A.  U.)  nebst  dem  Namensverzeichnisse  hierüber.  (Muster
27.  A.  A.)
4.  Die  Uebersichten  über  den  zollpflichtigen  Waarenverkehr.
  Rücksichtlich  der  Führung  dieser  Uebersichten  ist  sich  nach  den  in
der  Beilage  3  enthaltenen  Vorschriften  zu  benehmen.  (§.  250  A.  U.)
b)  Für  das  Controlvkrfahrcn.
§.  648.  Für  das  Controlverfahren  sind  zu  führen:
1.  Das  Stellungsbuch.  (Muster28A.U.)  Dasselbe  wird  von  den
ausübenden  Aemtern  mit  Ausnahme  der  Hauptzollämter  in  dem  in  Zahl
498  bezeichneten  Falle,  dann  von  den  zu  den  Hilfsamtshandlungen  der
Waarencontrole  ermächtigten  Organen  über  die  Sendungen  controlpflichtiger
Waaren  geführt,  welche  zu  denselben  wegen  Abnahme  des  amtlichen  Verschlusses
  gestellt  werden,  und  von  denen  dieselben  den  Verschluß  abnehmen.
Das  Stellungsbuch  ist  bei  den  ausübenden  Aemtern  und  bei  den  zu  den
Hilfsamtshandlungen  der  Waarencontrole  ermächtigten  Organen  im  Grenzbezirke ­
  so  einzurichten,  daß  jedem  Empfänger  eine  angemessene  Abtheilung  dieses
  Buches  gewidmet  wird,  und  daß  alle  Sendungen,  welche  an  ihn  einlangen, ­
  nach  der  Ordnung,  in  der  dieselben  vorkommen,  in  dieser  Abtheilung  des
Stellungsbuches  vorgetragen  werden.  (§  250  %  u  }
.  Ģs  dient  ferner  zur  Eintragung  der  Sendungen  mit  Büchern  für  den
mneren  Fabriksverkehr,  welche  sowol  bei  ihrer  Absendung  aus  der  Fabrik,  als
auch  nach  bewerkstelligter  Zurichtung  bei  ihrer  Zurücksendung  in  dasselbe  einzutragen ­
  sind,  und  hierin  jedem  Gewerbetreibenden  der  mit  einem  Gewerbsbuche
  für  den  inneren  Fabriksverkehr  betheilt  ist,  ein  Blatt  zu  widmen  ist.
(§.  227  A.  U  )
Die  Stellungsbllcher  sind  vierteljährig  an  die  leitende  Finanz-Vezirksbehörde
  einzusenden,  bei  welcher  dieselben  nach  genommener  Einsicht  zum  allfälligen
  weiteren  Amtsgebrauche  durch  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren
aufbewahrt  werden.  ^  250  A.  u.)
2.  Die  Uebersicht  der  Gewerbsbücher  über  den  inneren
Fabrlksverkehr.  (§ .  250  u)
Für  jede  Gewerbsunternehmung,  welche  solche  Bücher  ausstellt,  sind  ein
o  er  mehrere  Blätter  zu  widmen,  in  welcher  der  Reihenfolge  nach  eingetragen
erden  sollen:  die  Namen  und  die  Beschäftigung  derjenigen,  denen  solche
auge;  ereilt  ünben  :  bet  Äaß  bet  unb  Äibitung  be3  SB^ea  ;
            
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