Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

454

Dalmatiner  Zollgesetze.

Anhang.

^as  Königreich  Dalmatien  bildet  ein  eigenes  Zollgebiet,
für  welches
a)  die  mit  Gubernial-Currende  vom  12.  Juni  1833,  Nr.  8913/3388,
kundgemachte  Zoll-  und  Verzehrungssteuer-Vorschrift  vom  5.  April
1830  (Regolamento  daziario  per  la  Dalmatia)  und
b)  der  mit  kaiserlicher  Verordnung  vom  18.  Februar  1857  (N.  G.  B.
Nr.  44)  eingeführte  neue  Zoll-  und  Verzehrungssteuer  -  Tarif
in  Kraft  sind.
Der  Regolamento  ist  in  italienischer  Sprache  abgefaßt  und  besteht ­
  aus  105  Paragraphen,  wovon  durch  den  §.  1  der  Vorerinnerung ­
  zum  Zolltarife  die  §§.  1,  2,  3,  4,  31,  38  und  42  nebst  allen
darauf  Bezug  nehmenden  Nachtrags  -  Verordnungen  außer  Wirksamkeit
gesetzt  und  in  Folge  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  26.  September
1858  die  §§.  8  und  54  dahin  abgeändert  wurden,  daß  das  Waggeld, ­
  das  Siegelgeld  und  die  Niederlagsgebühr  in  dem  für  die  Länder ­
  des  allgemeinen  Zollgebietes,  in  den  Zahlen  173,  174  und  176
enthaltenen  Ausmaße,  das  Zettelgeld  (Z.  175)  aber  nur  mit  fünf  Neukreuzern
  zu  entrichten  sind.  (R.  G.  B.  1858,  Nr.  172,  Vdgb.  Nr.  48.)
Der  Zolltarif  zerfällt:
a)  in  die  Vorerinnerung,
b)  in  den  systematischen  Zolltarif  und
e)  in  den  Verzehrungssteuer-Tarif.
Die  Vorerinnerung  enthält,  und  zwar:
§•  1  den  Beginn  der  Wirksamkeit,  und  der
§.  2  die  Eintheilung  des  Tarifs;
§.17  die  Eintheilung  der  Zollämter  mit  Rücksicht  auf  ihre
Befugnisse  in  Hauptzollämter  (Dogane)  und  Nebenzollämter  (Ricevitorie)
und  setzt  in  Absicht  auf  ihre  Befugnisse  fest,  daß  im  Allgemeinen  alle
Waaren  bei  jedem  Zollamte  zollamtlich  behandelt  und  verzollt  werden;
nur  die  Eingangs-Verzollung  der  den  Tarissposten  13  b),  c)  und  à),
dann  Post  14  b),  c),  d),  15  c),  d),  e),  16  c),  d),  17  und  27  eingereihten ­
  Waaren  hat  blos  bei  Hauptzollämtern  stattzufinden;  jedoch
sind  auch  die  Nebenzollämter  zur  Eingangs  -  Verzollung  dieser  Waaren
in  so  ferne  ermächtiget,  als  sie  auf  Einmal  nur  in  einer  Menge  vorkommen, ­
  wofür  der  Zoll  den  Betrag  von  Einhundert  Gulden  nicht
überschreitet.
Die  Verzollung  von  Glaswaaren  mit  10  Percent  des  von  der
Parte:  erklärten  Werthes  statt  des  specifischen  Gewichtszolles  darf  nur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.