Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Dalmatiner Zollgesetze. 
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bei Hauptzollämtern stattfinden, welche sich nach den in Zahl 137 ent 
haltenen Bestimmungen zu benehmen haben. (Bdgb. 1867, Nr. 29.) 
§. 16 bestimmt, daß die Waaren-Ausfuhr zollfrei ist. 
§. 15 ist durch das Gesetz vom 17. August 1862 außer Wirk 
samkeit. (R. G. B. 1862, Nr. 57, Bdgb. 35.) 
Die Bestimmung des 
§. 5 Absatz 1, nach welcher der Wiener Centner als Verzollungs 
maßstab festgesetzt wurde, ist zu Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 
26. September 1858 §. 1 aufgehoben und angeordnet, daß vom 1. No 
vember 1858 als solcher der im allgemeinen Zollgebiete eingeführte Zoll- 
zentner mit seinen Unterabtheilungen in Anwendung komme; 
im §. 6 dieser Allerhöchsten Ermächtigung wurde aber bis auf 
weitere Anordnung gestattet, statt in Zollcentnern und Zollpfunden, wo 
von 112 Pfund auf 100 Wiener Pfunde gerechnet werden, nach dem 
Wiener Gewichte zu erklären, jedoch ist in einem solchen Falle das 
angenommene Gewicht in der Erklärung ausdrücklich anzugeben, und 
fehlt diese Angabe, so wird angenommen, daß die Waare nach dem 
Zollgewichte erklärt sei. (¡ft. G. V. 1858, Nr. 172. Vdgb. 43.) 
§. 8 ist der erste Satz gleich dem §. 17 der Vorerinnerung des 
allgemeinen Zolltarifs; der weitere Inhalt wurde mit kaiserlichem Patente 
vom 19. September 1857 dahin abgeändert, daß als gesetzliche Reichs- 
wahrung der 45-Guldensuß zu gelten hat. (Z. 179.) 
(R. G. B. 1857, Nr. 169.) 
Die Bestimmung des 
§. 9 hat laut Allerhöchster Ermächtigung vom 26. September 
1858 §. 5, nun von den Bruchtheilen des Neukreuzers zu gelten 
(Z. 190) und 
§. 13, Zahl 4, wurde dahin abgeändert, daß jene Waarenmengen 
Zollfrei zu behandeln sind, welche weniger als 6 /i oo tet Zollpfunde wägen 
ober von denen die tarifmäßige Gesammtgebühr den Betrag von fl. 0,0175 
bsterr. Währ., d. i. 1% Neukreuzer nicht überschreitet. (Z. 170, Abs. 3.) 
(¡ft. G. B. 1858, Nr. 172, Vdgb. 48.) 
Die übrigen Paragraphe sind mit den Paragraphen der Vorerinne- 
vung zum allgemeinen österr.-ungar. Zolltarife ganz gleichlautend und 
daher ohnedieß aufgenommen, u. z.: 
§. 3, Abs. 1,2 ist gleich dem §. 5 der V. E. des allg. Z. T. (Z. 94) 
, 3 ist gleich der Tarif-Post 80 Anmerk, d, allg. Z. T. ; 
„ 4 ist gleich dem §. 7 d. V. E. d. allg. Z. T. (Z. 105) 
§.4 , , » §.8 » (3.98) 
§.5, » 2,3,4,5 , » §.10 , (132,133/34,99) 
. 6 » » §.11 » 99) 
§.6 , . . §.12 , 13% 
§. 7 „ 1, 2, 3, 5 u. F. M. Erl. v. 24. März 1858, Nr. 16391 
(Bbgb. 13) i. ßl. b. §. 13 b. SB. @. b. adg. 3. %. (3.133,134) 
„ 4 ist gleich dem F. M. Erl vom 16. März 1854, Nr. 340 
(%bßß. %r. 18) (3. 134) 
§. 10 ist gleich dem §. 19 d. Vor. Er. d. allg. Z. T. (Z. 65) 
§. 11 . §20 , » (3.170,% 1,2) 
§. 13,3. 5 , §. 21, & 5 » » (3. 170, % 5)
	        
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