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Beilagen.
ch en oder an emballirten Kisten, Fässern oder Packen die Emballagen so
zerrissen sind, daß ein verläßlicher Verschluß nicht angebracht werden kann,
so sind diese Schadhaftigkeiten von dem Waarenführer auf seine Kosten zu
beseitigen, daher von demselben die Ergänzung der schadhaften Theile, das
Umbinden der Fässer, die Herbeischaffung einer neuen Emballage u. s. w.
Zu veranlassen ist.
Insbesondere hat der Waarenführer, wenn der Verschluß in der
Verschnürung und Anlegung von Bleisiegeln besteht, das zur Verschnürung
erforderliche Materiale, welches ohne Unterschied, ob es dick oder dünn ist,
in einem Stricke oder in einer Schnur besteht, die Cordel genannt wird,
auf seine Kosten beizustellen.
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., R. G. B. Nr. 258.)
Es ist eine besondere Sorgfalt aus die reine und deutliche Aus
prägung der Plomben zu verwenden, unreine oder undeutlich ausge
prägte Siegel sind durch deutliche Plomben zu ersetzen, die Pressen im
brauchbaren Zustande zu erhalten und falls dieselben undeutliche Aus-
Prägungen erzeugen, solche sogleich der Reparatur zuzuführen.
Für die dem Zwecke nicht entsprechende Anlegung des zollamtlichen
Verschlusses sind nicht blos diejenigen Individuen, welche die Anlegung be
sorgten. sondern auch die Beamten, welche zur Ueberwachung desselben beru
fen sind, gemäß §§. 301 und 302 des Amtsunterrichtes für die ausübenden
Aemter, verantwortlich, und es ivird bei entdeckter Vorschriftswidrigkeit des
Verschlusses gegen dje schuldtragenden Personen nach den bestehenden Vor
schriften unnachsichtlich vorgegangen werden- (Vdgb. 1857, Nr. 9.)
Die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses hat nur mittelst einer
Gattung Siegelpressen, nämlich mittelst der gegenwärtig in Anwendung ste
henden vom Mechaniker Sirowatka verbesserten Zangenpresse zu geschehen.
m. _ . . (WbHb. 186Ü, %r. 17.)
Die neuen Stempelemsätze zeigen auf einer Seite den kaiserlichen
Adler, in Ungarn das ungarische Wappen, auf der anderen die Umschrift
mit dem Namen des Amtes nach dem ihm zustehenden Verzollungsbefug-
ņisse (Hptz. I, II Nebenz. I) und im Falle bei einem Amte mehrere Zan-
genpressen in Verwendung stehen, auch die Nummern der Pressen mit römi
schen Zahlen ausgedrückt.
Die Schnur zur Verschnürung der Waarencollien hat in einer Schnur
mit Metalldraht (mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Cordel von der
Partei selbst beigestellt wird) zu bestehen und wird amtlich beigestellt.
. Bei Anlegung des amtlichen Verschlusses haben sowol an die Be
hältnisse mit ausländisch unverzollten, als auch mit inländischen Waaren die
kreisrunden Bleie kleinerer Form in Anwendung zu kommen; nur sind bei
Ersteren die bisher üblichen grauen Drahtschnüre, für inländische und aus
ländisch verzollte Waaren aber schwarzgelbe, in Ungarn roth-weiß-grüne
Drahtschnüre anzuwenden.
Die Verschnürung der Waarencollien hat mit dieser amtlichen Draht
schnur auf die nachstehende Weise zu geschehen:
Bevor die beiden Enden der amtlichen Drahtschnur (Cordel) in die
beiden Oeffnungen der Plombe eingezogen werden, müssen dieselben durch
einen sogenannten Schlingknopf vereinigt, und die vorstehenden beiden Enden
desselben in die zwei Löcher der Plombe so eingezogen werden, daß der