Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beilagen. 
ch en oder an emballirten Kisten, Fässern oder Packen die Emballagen so 
zerrissen sind, daß ein verläßlicher Verschluß nicht angebracht werden kann, 
so sind diese Schadhaftigkeiten von dem Waarenführer auf seine Kosten zu 
beseitigen, daher von demselben die Ergänzung der schadhaften Theile, das 
Umbinden der Fässer, die Herbeischaffung einer neuen Emballage u. s. w. 
Zu veranlassen ist. 
Insbesondere hat der Waarenführer, wenn der Verschluß in der 
Verschnürung und Anlegung von Bleisiegeln besteht, das zur Verschnürung 
erforderliche Materiale, welches ohne Unterschied, ob es dick oder dünn ist, 
in einem Stricke oder in einer Schnur besteht, die Cordel genannt wird, 
auf seine Kosten beizustellen. 
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., R. G. B. Nr. 258.) 
Es ist eine besondere Sorgfalt aus die reine und deutliche Aus 
prägung der Plomben zu verwenden, unreine oder undeutlich ausge 
prägte Siegel sind durch deutliche Plomben zu ersetzen, die Pressen im 
brauchbaren Zustande zu erhalten und falls dieselben undeutliche Aus- 
Prägungen erzeugen, solche sogleich der Reparatur zuzuführen. 
Für die dem Zwecke nicht entsprechende Anlegung des zollamtlichen 
Verschlusses sind nicht blos diejenigen Individuen, welche die Anlegung be 
sorgten. sondern auch die Beamten, welche zur Ueberwachung desselben beru 
fen sind, gemäß §§. 301 und 302 des Amtsunterrichtes für die ausübenden 
Aemter, verantwortlich, und es ivird bei entdeckter Vorschriftswidrigkeit des 
Verschlusses gegen dje schuldtragenden Personen nach den bestehenden Vor 
schriften unnachsichtlich vorgegangen werden- (Vdgb. 1857, Nr. 9.) 
Die Anlegung des zollamtlichen Verschlusses hat nur mittelst einer 
Gattung Siegelpressen, nämlich mittelst der gegenwärtig in Anwendung ste 
henden vom Mechaniker Sirowatka verbesserten Zangenpresse zu geschehen. 
m. _ . . (WbHb. 186Ü, %r. 17.) 
Die neuen Stempelemsätze zeigen auf einer Seite den kaiserlichen 
Adler, in Ungarn das ungarische Wappen, auf der anderen die Umschrift 
mit dem Namen des Amtes nach dem ihm zustehenden Verzollungsbefug- 
ņisse (Hptz. I, II Nebenz. I) und im Falle bei einem Amte mehrere Zan- 
genpressen in Verwendung stehen, auch die Nummern der Pressen mit römi 
schen Zahlen ausgedrückt. 
Die Schnur zur Verschnürung der Waarencollien hat in einer Schnur 
mit Metalldraht (mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Cordel von der 
Partei selbst beigestellt wird) zu bestehen und wird amtlich beigestellt. 
. Bei Anlegung des amtlichen Verschlusses haben sowol an die Be 
hältnisse mit ausländisch unverzollten, als auch mit inländischen Waaren die 
kreisrunden Bleie kleinerer Form in Anwendung zu kommen; nur sind bei 
Ersteren die bisher üblichen grauen Drahtschnüre, für inländische und aus 
ländisch verzollte Waaren aber schwarzgelbe, in Ungarn roth-weiß-grüne 
Drahtschnüre anzuwenden. 
Die Verschnürung der Waarencollien hat mit dieser amtlichen Draht 
schnur auf die nachstehende Weise zu geschehen: 
Bevor die beiden Enden der amtlichen Drahtschnur (Cordel) in die 
beiden Oeffnungen der Plombe eingezogen werden, müssen dieselben durch 
einen sogenannten Schlingknopf vereinigt, und die vorstehenden beiden Enden 
desselben in die zwei Löcher der Plombe so eingezogen werden, daß der
	        
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