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Beilagen. 49J
bie $)ŗaŞifcŞnur, an beten Gnben bie m^egel anguiegen jinb, buté bie
Befestigungsnaht bet Bobenstücke bet Emballage in ber Art durchzogen
toerbe, baß baburch eine unmerkliche Lostrennung ber etwa aufgenähten
Bobenstücke verhindert wirb.
Falls Ballen vorkommen, beten Emballage eingesetzte Stücke ent
hält, welche aufgetrennt unb Weber zugenäht erscheinen, von welchen
sonach einzelne Stücke unmerklich herausgenommen werben können/so
müssen solche Stellen mit ber Drahtschnur stets so gefaßt werben, baß
sie gegen unmerkliche Lostrennung vollkommen gesichert erscheinen.
Bei ber Durchbohrung bet Kisten ist mit Vorsicht vorzugehen,
bamit nicht zu tief, wodurch die Waare beschädigt werden könnte, aber
auch nicht zu seicht gebohrt werde, wo das Holz ausspringen könnte.
. Ganz dünne und leichte Kistchen sind wie die Ballen, jedoch
mit klemen Einschnitten in die Brettchen, mit der Drahtschnur mittelst
Kreuzbandes zu sichern.
0- Ņn Güterwagen (Ladungs-Raumverschluß) im gewöhnlichen
Achsenverkehr ist, wenn er für kurze Strecken von der Finanz-Landes-
bireetwn bewilliget wird, die Drahtschnur zweimal zu kreuzen und ober-
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. . „ . Hauptnähte sind stets mit bet Drahtschnur so durchzuziehen,
daß keine Naht unbemerkt geöffnet werden kann.
, r r Hat. eine Plache oder Decke ein eingesetztes Stück, so muß ein
solches bei der Verschnürung immer der Art mit eingefaßt werden,
baß bog öeraugtrennen beg eingesehen Giücfeg o%ne bemerkbare Äerie&una
des Verschlusses unmöglich wird.
Erscheint aber eine solche Decke oder Plache aus so vielen Stücken zu
sammengesetzt, daß eine hinlänglich zweckmäßige Versicherung unmöglich ist,
so.hat der Waarenführer eine bessere herbeizuschaffen, welche hinlängliche
Sicherheit gewährt, widrigens statt des Ladungs-Raumverschlusses der
Collienverschluß angelegt werden muß.
Wenn bei der nothwendigen Durchziehung der Drahtschnur ein Eisen-
nng, eine Zetter, ein Leiterbaum, eine Hängstange u. s. w. berührt wird, so
soll jederzeit eine Schleife (oder etwa eine Anwindung) gemacht werden, um
die Drahtschnur nicht zu sehr anzusvannen und um durch die Beseitigung der
allzustrasfen Spannung der Drahtschnur das Abspringen derselben bei
Regenwetter oder einem heftigen Wagenstoß zu verhüten. Um die Draht
schnur vor Abwetzen zu bewahren, ist Bedacht zu nehmen, daß sie keine
Kette berühre.
Die Drahtschnur ist möglichst durch Emballage bet Sollten, so viel
deren äußerlich ersaßt werden können, durchzuziehen und es ist bei der Ver-
schnürung des Wagens darauf zu sehen, daß die Ladung fest gepackt und die
Hauptbänder, welche dieselben zusammenhalten, gehörig befestigt werden,
damit bei sonst zweckmäßig angebrachter Versicherung nicht durch Einschnitte
in bie Plache oder sonstige Weise Collien losgemacht und aus dem versicher
ten Wagen herausgenommen werden können.
Ist der Wagen nur zum Theil beladen, so müssen die Waaren auf dem
Vorder- und Hintertheile desselben so zusammengeladen werden, daß diese
Verschnürung vollständig und unbedenklich erfolgen kann. (Vdgb. 1857, Nr. 9.)