Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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die  Verfassung  der  Waarenverkehrs-Nachiveisungeir  betreffenden  Vorschriften.

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Jahre

Kurzer  Inhalt

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(Sri  äit  feruti  g  be«  §.  33  der  Vorschrift  A
Aenderniig  des  §.  56  der  Vorschrift

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Monopolsgegenstände,  zollfrei  behandelte,  deren  Aufnahme  .
^^  Verkehrs  "b  ^Weisung  des  zur  See  stattfindenden
Thiere,  nicht  besonders  benannte,  sind  in  der  Ein-  und  Ausfuhr
nach  der  Stückzahl  nachzuweisen  *
Ausfuhr^  und  Durchfuhrsgüter,  welche  aus  dem  inneren
Zollgebiete  ans  der  Eisenbahn  in  das  Ausland  oder  in  einen
Zollausschlnß  versendet  werden,  sind  von  dem  Amte  im  inneren ­
  Zollgebiete,  welches  das  Zollverfahren  gepflogen  hat  und
Durchfuhrgüter,  welche  das  Zollgebiet  mit  Ansageschein  im
ununterbrochenen  Eisenbahntransporte  durchziehen.  von  dem
Anstrittsamte  nachzuweisen
Münzen  aus  edlen  Metallen  sind  in  zwei  Abtheilungen  als.
Münzen  aus  Gold  und  aus  Silber  nachzuweisen  ....  A
D  almatien,  die  dahin  aus  dem  allgemeinen  Zollgebiete  im  zollbegünstigten
  Verkehr  ausgeführten  Waaren  sind  in  die  Waaren-Verkehrs-Ausweise
  der  die  Ausfuhrsamtshandlung  vollziehenden
Jnner-Landes-Aemter  aufzunehmen

1855
1856
1862

1855

1856

60
17
16

1857

58

6
7
26
32
42

1858

45
6
33
            
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