Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Beilagen.  49J
bie  $)ŗaŞifcŞnur,  an  beten  Gnben  bie  m^egel  anguiegen  jinb,  buté  bie
Befestigungsnaht  bet  Bobenstücke  bet  Emballage  in  ber  Art  durchzogen
toerbe,  baß  baburch  eine  unmerkliche  Lostrennung  ber  etwa  aufgenähten
Bobenstücke  verhindert  wirb.
Falls  Ballen  vorkommen,  beten  Emballage  eingesetzte  Stücke  enthält, ­
  welche  aufgetrennt  unb  Weber  zugenäht  erscheinen,  von  welchen
sonach  einzelne  Stücke  unmerklich  herausgenommen  werben  können/so
müssen  solche  Stellen  mit  ber  Drahtschnur  stets  so  gefaßt  werben,  baß
sie  gegen  unmerkliche  Lostrennung  vollkommen  gesichert  erscheinen.
Bei  ber  Durchbohrung  bet  Kisten  ist  mit  Vorsicht  vorzugehen,
bamit  nicht  zu  tief,  wodurch  die  Waare  beschädigt  werden  könnte,  aber
auch  nicht  zu  seicht  gebohrt  werde,  wo  das  Holz  ausspringen  könnte.
.  Ganz  dünne  und  leichte  Kistchen  sind  wie  die  Ballen,  jedoch
mit  klemen  Einschnitten  in  die  Brettchen,  mit  der  Drahtschnur  mittelst
Kreuzbandes  zu  sichern.

0-  Ņn  Güterwagen  (Ladungs-Raumverschluß)  im  gewöhnlichen
Achsenverkehr  ist,  wenn  er  für  kurze  Strecken  von  der  Finanz-Landesbireetwn
  bewilliget  wird,  die  Drahtschnur  zweimal  zu  kreuzen  und  ober-#Ib
  beg  S&ngeng  güeimai  bnrcŞ  bie  %%e  bet  Sß#e  bm%u#en.
.  .  „  .  Hauptnähte  sind  stets  mit  bet  Drahtschnur  so  durchzuziehen,
daß  keine  Naht  unbemerkt  geöffnet  werden  kann.
,  r  r  Hat.  eine  Plache  oder  Decke  ein  eingesetztes  Stück,  so  muß  ein
solches  bei  der  Verschnürung  immer  der  Art  mit  eingefaßt  werden,
baß  bog  öeraugtrennen  beg  eingesehen  Giücfeg  o%ne  bemerkbare  Äerie&una
des  Verschlusses  unmöglich  wird.
Erscheint  aber  eine  solche  Decke  oder  Plache  aus  so  vielen  Stücken  zusammengesetzt, ­
  daß  eine  hinlänglich  zweckmäßige  Versicherung  unmöglich  ist,
so.hat  der  Waarenführer  eine  bessere  herbeizuschaffen,  welche  hinlängliche
Sicherheit  gewährt,  widrigens  statt  des  Ladungs-Raumverschlusses  der
Collienverschluß  angelegt  werden  muß.
Wenn  bei  der  nothwendigen  Durchziehung  der  Drahtschnur  ein  Eisennng,
  eine  Zetter,  ein  Leiterbaum,  eine  Hängstange  u.  s.  w.  berührt  wird,  so
soll  jederzeit  eine  Schleife  (oder  etwa  eine  Anwindung)  gemacht  werden,  um
die  Drahtschnur  nicht  zu  sehr  anzusvannen  und  um  durch  die  Beseitigung  der
allzustrasfen  Spannung  der  Drahtschnur  das  Abspringen  derselben  bei
Regenwetter  oder  einem  heftigen  Wagenstoß  zu  verhüten.  Um  die  Drahtschnur ­
  vor  Abwetzen  zu  bewahren,  ist  Bedacht  zu  nehmen,  daß  sie  keine
Kette  berühre.
Die  Drahtschnur  ist  möglichst  durch  Emballage  bet  Sollten,  so  viel
deren  äußerlich  ersaßt  werden  können,  durchzuziehen  und  es  ist  bei  der  Verschnürung
  des  Wagens  darauf  zu  sehen,  daß  die  Ladung  fest  gepackt  und  die
Hauptbänder,  welche  dieselben  zusammenhalten,  gehörig  befestigt  werden,
damit  bei  sonst  zweckmäßig  angebrachter  Versicherung  nicht  durch  Einschnitte
in  bie  Plache  oder  sonstige  Weise  Collien  losgemacht  und  aus  dem  versicherten ­
  Wagen  herausgenommen  werden  können.
Ist  der  Wagen  nur  zum  Theil  beladen,  so  müssen  die  Waaren  auf  dem
Vorder-  und  Hintertheile  desselben  so  zusammengeladen  werden,  daß  diese
Verschnürung  vollständig  und  unbedenklich  erfolgen  kann.  (Vdgb.  1857,  Nr.  9.)
            
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