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die Verfassung der Waarenverkehrs-Nachiveisungeir betreffenden Vorschriften.
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Kurzer Inhalt
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(Sri äit feruti g be« §. 33 der Vorschrift A
Aenderniig des §. 56 der Vorschrift
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Monopolsgegenstände, zollfrei behandelte, deren Aufnahme .
^^ Verkehrs "b ^Weisung des zur See stattfindenden
Thiere, nicht besonders benannte, sind in der Ein- und Ausfuhr
nach der Stückzahl nachzuweisen *
Ausfuhr^ und Durchfuhrsgüter, welche aus dem inneren
Zollgebiete ans der Eisenbahn in das Ausland oder in einen
Zollausschlnß versendet werden, sind von dem Amte im inne
ren Zollgebiete, welches das Zollverfahren gepflogen hat und
Durchfuhrgüter, welche das Zollgebiet mit Ansageschein im
ununterbrochenen Eisenbahntransporte durchziehen. von dem
Anstrittsamte nachzuweisen
Münzen aus edlen Metallen sind in zwei Abtheilungen als.
Münzen aus Gold und aus Silber nachzuweisen .... A
D almatien, die dahin aus dem allgemeinen Zollgebiete im zoll-
begünstigten Verkehr ausgeführten Waaren sind in die Waaren-
Verkehrs-Ausweise der die Ausfuhrsamtshandlung vollziehenden
Jnner-Landes-Aemter aufzunehmen
1855
1856
1862
1855
1856
60
17
16
1857
58
6
7
26
32
42
1858
45
6
33