Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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die Verfassung der Waarenverkehrs-Nachiveisungeir betreffenden Vorschriften. 
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vom m 
Jahre 
Kurzer Inhalt 
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(Sri äit feruti g be« §. 33 der Vorschrift A 
Aenderniig des §. 56 der Vorschrift 
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Monopolsgegenstände, zollfrei behandelte, deren Aufnahme . 
^^ Verkehrs "b ^Weisung des zur See stattfindenden 
Thiere, nicht besonders benannte, sind in der Ein- und Ausfuhr 
nach der Stückzahl nachzuweisen * 
Ausfuhr^ und Durchfuhrsgüter, welche aus dem inneren 
Zollgebiete ans der Eisenbahn in das Ausland oder in einen 
Zollausschlnß versendet werden, sind von dem Amte im inne 
ren Zollgebiete, welches das Zollverfahren gepflogen hat und 
Durchfuhrgüter, welche das Zollgebiet mit Ansageschein im 
ununterbrochenen Eisenbahntransporte durchziehen. von dem 
Anstrittsamte nachzuweisen 
Münzen aus edlen Metallen sind in zwei Abtheilungen als. 
Münzen aus Gold und aus Silber nachzuweisen .... A 
D almatien, die dahin aus dem allgemeinen Zollgebiete im zoll- 
begünstigten Verkehr ausgeführten Waaren sind in die Waaren- 
Verkehrs-Ausweise der die Ausfuhrsamtshandlung vollziehenden 
Jnner-Landes-Aemter aufzunehmen 
1855 
1856 
1862 
1855 
1856 
60 
17 
16 
1857 
58 
6 
7 
26 
32 
42 
1858 
45 
6 
33
	        
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