Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Formulare.

Ansatz
zu  der
Vollmacht  oder  allgemeinen  Haftungserklärung.
Zugleich  wird  nebenstehend  die  echte  Firmazeichnung  (eigenhändige  Unterschrift) ­
  des  (Bevollmächtigten  oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft ­
  geleistet  wird),  mit  dem  Beisatze  beigerückt,  daß  die  Waarenerklärungen,
hinsichtlich  deren  die  gegenwärtige  Vollmacht  (Haftungserklärung)  in  Anwem
dung  zu  kommen  hat,  auf  die  nebenstehende  Art  unterschrieben  sein  werden,
daher  diejenigen  Waarenerklärungen,  welche  in  dieser  Art  gefertigt  sein  werden, ­
  ebenso  anzusehen  sind,  als  ob  der  Gefertigte  dieselben  als  Aussteller
(Bürge  oder  Zahler)  unterschrieben  hätte.

Zur  Zahl  284.

Besondere  Eingabe
über  die
Firmazeichnung  oder  eigenhändige  Unterschrift  des  Bevollmächtigten
oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft  geleistet  wurde.
Zu  der  am  18...  in  Hinsicht  der  Sendungen  ausländischer ­
  unverzollter  Anweisgüter,  die  von  zu  an  '
zu  .......  in  dem  Zeitraume  von  bis  18  ...  Dei  dein
Zollamte  vorkommen  werden,  ausgestellten  Vollmacht  (Bürgschaft^
erklärung)  wird  nebenstehend  die  echte  Firmazeichnung  (eigenhändige  Unterschrift ­
  des  Bevollmächtigten  oder  desjenigen,  für  den  die  Bürgschaft  geleistet
wird)  mit  dem  Beisatze  angezeigt,  das;  die  Waarenerklärungen,  rûcksichtäĢ
deren  die  erwähnte  Vollmacht  (Haftungserklärung)  in  Anwendung  zu  kommen
hat,  auf  die  nebenstehende  Art  unterschrieben  sein  werden;  daher  die  Waarenerklärungen, ­
  welche  in  dieser  Art  ausgefertigt  sein  werden,  ebenso  anzusehen
sind,  als  ob  der  Gefertigte  dieselben  als  Aussteller  (Bürge  oder  Zahler)
unterschrieben  hätte.
A  n  m  e  r  k  u  n  g.  Diese  Eingabe  muß  mit  der  für  die  Haftungsurkunden
vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Bestätigung  versehen  sein,  wenn  nicht  der  in  o
Zahl  279  bemerkte  Fall  eintritt.
            
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