des Kartells erfreulicherweise eine weitgehende grundsätzliche Über-
einstimmung?!). In neuerer Zeit sind aber eine Reihe von Stimmen
laut geworden, die den Kartellbegriff anders abgrenzen wollen, als
das bis dahin üblich war. Mit Rücksicht auf die große wissen-
schaftliche und praktische Bedeutung des Problems erscheint es
deshalb notwendig, den Kartellbegriff einer neuen Prüfung zu
unterziehen.
Die einzelnen Wesensmerkmale des Kartellbegriffs. Zur näheren
Erläuterung der auf S. 2 gegebenen Definition sei zunächst das
Folgende ausgeführt:
ı. Das Kartell ist ein Verband?). Damit soll zunächst gesagt
sein, daß ein gemeinsames Vorgehen, irgendwie ein gemeinsames
Handeln der Konkurrenten erforderlich ist. Ein Kartell liegt also,
worauf in Abschnitt IV noch näher einzugehen sein wird, nicht
schon dann vor, wenn z. B. der Staat — etwa im Zusammenhang
mit der Verbrauchsbesteuerung — die einzelnen Betriebe eines
Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge, des Bezuges der
Rohmaterialien oder des Absatzes kontingentiert. Solange die so
in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkten Geschäftsbetriebe nicht
irgendwie zueinander in Beziehung gesetzt werden und selbst bei
der Beschränkung der gegenseitigen Konkurrenz mitwirken, liegt
kein Zusammenschluß, kein Verband und damit kein Kartell vor.
1) Das gilt aber nur von der wissenschaftlichen Literatur. Der Sprachgebrauch
des täglichen Lebens und der geschäftlichen Praxis ist unsicher, oft vermeidet man
absichtlich den Ausdruck Kartell und sucht ihn durch eine harmloser klingende Be-
zeichnung zu ersetzen (besonders gilt das da, wo die Gesetzgebung oder die Recht-
sprechung den Kartellen nicht günstig ist). So pflegen Handwerker es kategorisch abzu-
lehnen, daß ihre entsprechenden Verbände Kartelle seien. Herzo g, Die Konkur-
renzverhältnisse im deutschen Braugewerbe, Nürnberg 1928, S. 139, sagt: „In der
Brauindustrie findet sich das Wort ‚Kartell‘ nur selten. Es ist in der Praxis meist nicht
bekannt. Jedenfalls macht man sich fast niemals klar, daß es in der Brauindustrie
Kartelle gibt. Man spricht vielmehr immer nur von ‚Verband‘, ‚Brauereivereinigung'
usw.‘ Die Schiffahrtskartelle werden in der Praxis selten als Kartelle bezeichnet.
dafür sind die Ausdrücke Konferenzen, Verbände, auch Pools üblich.
Andererseits wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch das Wort Kartell auch in
ganz anderem Sinne gebraucht, vor allem zur Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses
zwischen mehreren Vereinen, gewerkschaftlichen Organisationen und dergleichen.
?) Nicht korrekt ist es, die Kartelle zu definieren als Vereinbarungen, Verab-
redungen und dgl. Die Kartelle kommen zwar regelmäßig (bei Zwangskartellen trifft
das nicht immer zu) auf Grund von Verträgen zustande, aber der dadurch gegründete
Verband ist etwas anderes als der ihn begründende Vertrag. Wenn man davon spricht,
daß ein Kartell diesen oder jenen Beschluß faßt, die Preise ändert, neue Listen heraus-
gibt, ein Personal von so und so viel Köpfen beschäftigt, ein Outsiderwerk ankauft usw.,
dann meint man nicht einen Vertrag, eine Vereinbarung, sondern einen Verband.