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19—20. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs.
Allgemeine Bedingungen des zollpflichtige,, Verkehrs Mer die Z-lllinie.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Wegriff der Waaren und deren Hinlheikmg mit Mckstcht auf
ihre Bestimmung.
a) Begriff der Waaren.
19. In Beziehung auf die Anwendung der Zollgesetze werden
şà"den Eingang aus dem Auslande oder einem Zollaus-
' 7 schlusse in das Zollgebiet alle Gegenstände, welche zufolge
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benote niitetítcgcn, ^^e mögen bte %e^^tmmllng ^t baS 3ii'
íoitb obet ^it Bni###en;
b) für den Ausgang aus dem Zollgebiete nach dem Auslande
ober ben goHwt#i#n ^gegen bie @4cn, inci# bet
Zolltarif mit einem Ausgangszolle oder einem Ausfuhrver
bote belegt, verstanden. .
Die (Wien, bie bet goiitcìti; flit benagen 356^^, m
welchem dieselben über die Zolllinie gelangen, weder -me», Zolle
noch einem Verbote nnterwirft, werden freie Gegen,tande^enamt.
Den Bestimmungen rücksichtlich des Einganges oder Austrittes
über die Zolllinie, dann dem für dieselben festgesetzten zollamt
lichen Verfahren sind anch diejenigen Gegenstände, welche mcht
unbedingt, wohl aber für einen bestimmten Zweck, fnr bestimmte
Personen, oder unter gewissen Vorsichten don der Zollentrrchtung
befreit sind, unterworfen, wenn gleich dieselben die Bestmmiung
für Zwecke oder Personen, denen die Zollfreihcit zugestanden ist, er
zielten (S- 17 3 W
b) Eintheilung derselben.
20 Die aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse über
bte goHitnie in bo8 goïigebict eing^mben ®egcn^^^nbe,Jt1lb
entweder zu dem Verbrauche und der Benützung un Zo ge le
bepimmt, obet bleiben but(^^tcí)en boë Sítete nnb foííeii mtebet
in das Ausland ausgeführt werden. Im ersten Falle werden die
selben Eingangsgüter, in dem anderen Durchfuhrguter genannt.
Andere Gegenstände, welche aus dem Zollgebiete ausgeführt wer en,
heißen Ausfuhrgüter. (§. is s. O., §§• ", 86 a.u., §§. 15, 23 A. u.)