Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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19—20. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
Allgemeine Bedingungen des zollpflichtige,, Verkehrs Mer die Z-lllinie. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Wegriff der Waaren und deren Hinlheikmg mit Mckstcht auf 
ihre Bestimmung. 
a) Begriff der Waaren. 
19. In Beziehung auf die Anwendung der Zollgesetze werden 
şà"den Eingang aus dem Auslande oder einem Zollaus- 
' 7 schlusse in das Zollgebiet alle Gegenstände, welche zufolge 
W goiitotifs einem @ing(iiig03oïic obct einem @tng(ing0' 
benote niitetítcgcn, ^^e mögen bte %e^^tmmllng ^t baS 3ii' 
íoitb obet ^it Bni###en; 
b) für den Ausgang aus dem Zollgebiete nach dem Auslande 
ober ben goHwt#i#n ^gegen bie @4cn, inci# bet 
Zolltarif mit einem Ausgangszolle oder einem Ausfuhrver 
bote belegt, verstanden. . 
Die (Wien, bie bet goiitcìti; flit benagen 356^^, m 
welchem dieselben über die Zolllinie gelangen, weder -me», Zolle 
noch einem Verbote nnterwirft, werden freie Gegen,tande^enamt. 
Den Bestimmungen rücksichtlich des Einganges oder Austrittes 
über die Zolllinie, dann dem für dieselben festgesetzten zollamt 
lichen Verfahren sind anch diejenigen Gegenstände, welche mcht 
unbedingt, wohl aber für einen bestimmten Zweck, fnr bestimmte 
Personen, oder unter gewissen Vorsichten don der Zollentrrchtung 
befreit sind, unterworfen, wenn gleich dieselben die Bestmmiung 
für Zwecke oder Personen, denen die Zollfreihcit zugestanden ist, er 
zielten (S- 17 3 W 
b) Eintheilung derselben. 
20 Die aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse über 
bte goHitnie in bo8 goïigebict eing^mben ®egcn^^^nbe,Jt1lb 
entweder zu dem Verbrauche und der Benützung un Zo ge le 
bepimmt, obet bleiben but(^^tcí)en boë Sítete nnb foííeii mtebet 
in das Ausland ausgeführt werden. Im ersten Falle werden die 
selben Eingangsgüter, in dem anderen Durchfuhrguter genannt. 
Andere Gegenstände, welche aus dem Zollgebiete ausgeführt wer en, 
heißen Ausfuhrgüter. (§. is s. O., §§• ", 86 a.u., §§. 15, 23 A. u.)
	        
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