Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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21.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

2.  Aeöertritt  der  ZoMwie  in  Absicht  auf  den  Hrt.
a)  Aus  Zoll  straf;  en.
21.  Dre  Ein-  und  Ausfuhr  der  Waaren  darf  in  der  Regel  nur
auf  denjenigen  Land-  oder  Wasserstraßen  geschehen,  auf  denen  der  Eingang ­
  oder  Austritt  über  die  Zolllinie  durch  besondere  Kundmachungen
ausdrücklich  gestattet  ist.
Diese  Straßen,  welche  mit  einer  deutlichen  Bezeichnung  kennbar
gemacht  sind,  werden  Zollstraßen  genannt.  Alle  andern  über  die  Zolllinie ­
  führenden,  mit  dieser  Bezeichnung  nicht  versehenen  Straßen  und
Sßeße  fwb  gteücmcge.  #  3.  o.,  §.  17  A.  u.)
Jeder  Uebertritt  der  Zolllinie  mit  Waaren  auf  einem  Nebenwege ­
  ist  durch  die  Zollvorschriften  und  an  der  türkischen  Grenze  auch
durch  die  Sanitäts-Vorschriften  strengstens  verboten.
^  (§.  213.O,  §17  A.U.)
Als  Zollstraßen  werden  auch  die  die  Zolllinie  durchschneidenden ­
  Eisenbahnen  für  die  Betriebs-Bewegungen  unter  den  für
diese  vorgezeichneten  Bedingungen  erklärt.
(N.  G.  B.  1857,  Nr.  175,  Vdgb.  Nr.  45,  R.  G.  B.  1887,
S.  266  Art.  22,  Vdgb.  Nr.  27.)
Die  einem  unbedingten  Ein-,  Durch-  oder  Ausfuhrverbote
unterliegenden  Gegenstände,  worunter  jedoch  diejenigen  nicht  verstanden
sind,  deren  Einfuhr  gegen  besondere  Bewilligung  zulässig,  ist,  dürfen
selbst  auf  Zollstraßeu  nicht  über  die  Zollliuie  gebracht  werden,
auf  Zollstraßen,  auf  denen  das  nächst  der  Zolllinie  aufgestellte ­
  Grenzzollamt  nicht  mit  dem  Befugnisse  der  Güteranweisung ­
  betheilt  ist,  nur  jene  Waaren  ein-  oder  ausgeführt  werden,
welche  das  Zollamt  entweder  unbeschränkt  oder  doch  in  der  Menge,
in  welcher  diese  Waaren  vorkommen,  in  die  Verzollung  nehmen
darf.
Für  alle  anderen  Gegenstände  sind  diese  Zollstraßen  als
Nebenwege  zu  betrachten.  (g.  22  Z.O.,  §.  i8  a.u.,  §.  18  A.  u.)
Die  Zollstraßen  werden  an  den  Puncten,  an  denen  dieselben  die  Zolllinie ­
  durchschneiden  oder  von  anderen  Fahrwegen  durchschnitten  werden,  durch
aufgerichtete  Tafeln  bezeichnet,  welche  durch  Form  und  Farbe  der  Aufschrift
wie  bei  den  Amtsplätzen  die  Eigenschaft  des  Amtes,  zu  welchem  die  Straßen
führen,  anzeigen  (Z.  8).  —-  Die  Aufschrift  hat  zu  lauten:  ,Zollstraße  zu
dem  .  .  .  Zollamte  in  .  .  .  "  ;  führt  die  Straße  über  einen  Ansageposten, ­
  so  wird  noch  beigefügt,  .über  den  Ansageposten  in  oder  bei."  —
Führt  die  Straße  zu  mehreren  Zollämtern,  so  sind  die  Namen  derselben  bis
zu  dem  Puncte,  wo  sich  die  Wege  zu  den  verschiedenen  Zollämtern  scheiden,
auf  derselben  Tafel  aufzuführen.  .  (§.  17  A.  U.)
Im  Austritte  gegen  die  Zollvereinsstaaten  und  gegen  Italien
dürfen:
            
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