Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

22—23.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

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landen,  anzulegen,  vor  Anker  zu  gehen  oder  dasselbe  auf  was  immer
für  eine  Art  mit  dein  Ufer  in  Verbindung  zu  setzen.
(8.  23  Z.  O.,  8.  19  A.  17.,  §.  19  A.  11.)
c)  Aus  Nebenwegen.
23.  Von  dem  Verbote  des  Eingangs  und  Austritts  der
Waaren  auf  Nebenwegen  sind  ausgenommen:
1.  lebendes  Bich,  das  auf  nahe  Weideplätze  oder  zu  den  Verrichtungen ­
  der  Landwirthschaft  über  die  Zolllinie  getrieben  und  noch
an  demselben  Tage  zurückgebracht  wird,  mit  Beobachtung  der  besonderen ­
  nach  den  Verhältnissen  der  Oertlichkeit  angeordneten  Vorsichten ­
  ;
2.  die  Erzeugnisse  des  Fischfanges,  welche  auf  Fischerfahrzengen ­
  im  frischen  Zustande  von  der  See  oder  von  Grenzgewässern
mit  Beobachtung  der  polizeilichen  Anordnungen  des  Fischereigewerbes ­
  eingebracht  werden;
3.  in  Absicht  auf  die  zur  Vermahlung  bestimmten  Körnerfrüchte, ­
  dann  auf  die  Einbringung  der  Fechsung  von  dem  durch  die
Zolllinie  getrennten  Grundbesitze  oder  die  Bestellung  der  Letzteren, ­
  und  überhaupt  zur  Erleichterung  der  Grenzbewohner  werden
die  angemessenen  Bestimmungen  mit  Rücksicht  auf  die  Ortsverhältnisse
und  auf  das  im  Nachbarstaate  angenommene  Verfahren  erlassen
hmbcil.  (g.  25  g.  o.,  §.20  A.  U.,  §.20  K  11.)
4.  Im  Verkehre  über  die  Grenze  gegen  die  Zollvereinsstaaten  dürfen  ganz
zollfreie  Gegenstände,  d.  i.  solche,  welche  im  Verkehre  über  diese  Grenze
keinem  Zolle  unterliegen,  insoferne  sie  unverpackt  sind  oder  dergestalt  vor
Augen  liegen,  daß  sie  ohne  Weitläufigkeit  erkannt  werden  können,  die  Zolllinie ­
  im  Eingänge  behufs  der  Einfuhr  auch  auf  Nebenwegen  und'  ohne
Stellung  zu  einem  Amte  überschreiten.
Von  dieser  Begünstigung  sind  jedoch:
a)  diejenigen  Waaren  ausgeschlossen,  deren  Eintritt  nach  Oesterreich  erwiesen ­
  werden  muß.  (R.  G.'B.  1853,  Nr.  263.  Vdgb.  1854,  Nr.  1.)
b)  Getreide,  Hülsenfrüchte  und  Mahlproducte  in  Säcken  sind  iebod)  als
verpackt  anzusehen  und  daher  bei  dem  Uebertritte  über  die  Zolllinie  an
die  Zollstraße  gebunden.  Es  dürfen  jedoch  ausnahmsweise  und  gegen
Widerruf  nur  kleine  Mengen,  welche  durch  Hocken,  Körbe,  Packträger,
Hand-  oder  Bauernfuhrwerke  oder  Lastthiere  befördert  werden,  auch  auf
Nebenwegen  eintreten,  wenn  die  Säcke  nur  zugebunden  und  überhaupt
ohne  Schwierigkeiten  zu  öffnen  sind.  (Vdgb.  1857,  Nr  31.)
Ausgangsfreie,  im  Zollvereine  einem  Zolle  unterliegende  Waaren
dürfen  nur  insoferne  auf  einem  Nebenwege  austreten,  als  dieser  noch  vorder ­
  Ueberschreitung  der  Grenze  in  der  Fortsetzung  der  Zollstraße  eines  zur
Eingangsbehandlung  solcher  Waaren  ermächtigten  Zollvereinsamtes  einmündet. ­
  (Vdgb.  1854,  Nr.  64.)
            
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